im Dopolavoro-Theater von S. Giacomo eine kleine, sehr gelungene Theater aufführung, zu vèr sich zahlreiches Publikum ein gefunden hatte. Zur Auffuhrung kamen die Szene „L'Opera Balilla' und die Komödie „Le nozze di Takiü' von <S. Fanciulli. Die Aufführung wird diesen Sonntag um 14.30 Uhr wiederholt. Vie kürzlich erlassene Amnestie und die Hausbesitzer Die „Gazzetta Ufficiale' vom 25. Sept. 1934 veröffentlichte das tgl. Dekret vom 2ö. September 1V34, Nr. 1511, und das kgl. Gesetzdekret gleichen Datums
, Nr.'1512, wonach S. M. der König auf Vorschlag S. C. des Regierungschefs geruhte, eine Amnestie und einen Strafnachlaß anläßlich des freudigen Ereignisses im Kronprinzenhaüfe zu er- ^im Folgenden wollen wir jenen Teil, welcher die Hausbesitzer interessiert, bringen. Der Art. 15 der Verfügungen hinsichtlich der Einkommensfatierungen und der für die Unterlas jung vorgesehenen Strafen, genehmigt mit kgl. De kret vom 17. September 1931, enthält für unterlassene Fatierung, die der d steuerung unterworfen
ist, wofür Stra Lire IVO bis Lire 2000, weiters ein Zu )ie Strafen rekten Be- gelder von chlag eines Drittels der zu entrichtenden Steuer für ein Jahr vorgesehen find. Der Artikel 24, Absatz 4, gewährt eine Ermäßigung dieser Geldstrafen um ein Vier tel, wenn vor dem Inkrafttreten einer administra tiven Entscheidung ein Einvernehmen getroffen worden ist. Auf Grund des Art. 11 des kgl. Dekre tes Nr. 1511 und des Art. 1 des kgl. Gesetzdekretes Nr7 1512 wird die Geldstrafe und die Straftaxe nachgesehen
). Aus diesen Verfügungen geht hervor, daß die Finanz bis zum 24. November keine neuen Fest stellungen machen kann oder in den Fällen, in de inen sie dies als notwendig betrachtet, bis zu diesem Datum keine Strafen vorschreiben kann. Mit dem 23. November treten die Strafverfü- .gVNgeir.iNjdieser Hmsicht.in.Kraft. v Es sind Nachlässe vorgesehen, die unter dem kgl. Dekrete Nr. 1511, Art. 11, Buchstabe c) und d), und des kgl. Gesetzdekretes Nr. 1512, Art. 1, Buch stabe b) in Betracht gezogen sind: Ms dem SmMatsleben
zu machen und zwar mit rekonlmandiertcm Brief an die kgl. italieni sche Botschaft in Budapest; eine Abschrift des Brieses muß gleichzeitig an das Korporationsmi- mfterium, Dersicherungsabteilung, gesendet wer den. Handbuch des Gastwirtes. DaS Sekreto-riat des Reichsverbandes für Gast wirte und Fremdenverkehr hat ein Handbuch „Jl Manuele dellMbergàre' zusammengestellt, in dem alle geschlichen Bestimmungen, welche das Gastgewerbe betreffen, enthalten sind. Damit ist man einem allseitigen Wunsche der Hotel- und Gasthosbesitzer