von Wildermiemingen die LoSzahl 5. „ Mair Jakob. Alois von Silz die LoSzahl 13. GrUsch Joseph, Sohn des David Grilsch von Silz, die Loezahl 15. ,, Grubhoser Johann von Silz tie LoSzahl 27. Im II. Losungs-Distrikte: Für MaNS Augustin von SaulenS tie LoSzahl 2S. Im III. Losungs-Distrikte: Für Köfler Joseph von Skunhof in ter Gemeinte Lan genfeld die LoSzahl 5. ,< Hclzlnecht Alois vonOestenin der Gemeinde llm- hausen die LoSzahl 2g. Diese Jünglinge haben, wenn sie sich in Tirol oder Vorarlberg aushallen, binnen
4 Wochen, und wenn sie sich außer Tirol otfr Vorarlberg befinten, binnen 3 Wochen ihren Aufenthaltsort dem gesertigle» Vezirks- hauptmann um so gewiner anzuzeigen, als sie sonst, wenn sie einrcihungSpflichlig werten sollten, als Wider spenstige bestraft werte» würten. Die Strafen gegeji Witerspenstige sind: 1. Die Verlängerung der KapitulaiionSzeit von 8 auf 10 Jahre; 2. die Abgabe teS Witerspenstige» ZUIN Kaiserjäger- Regimente, auch wenn er nach Verlauf teS mili tärpflichtigen Alters zum Vorschein
von Telfs LoS Nr. 1. Im II. LosungSdistrikte: Für Nairz Ronied von Leutasch Los Nr. 8. , SeeloS Jngenuin von Leiitasch Los Nr. ^0. , Bock Jakob Johann Philipp, geboren zu Vorkloster in Vorarlberg, domizilirt in Leutasch, Los Nr. >4. Jin III. LosungSdistrikte! Für Neinhart Joseph von Zirl Los Nr. 4. » Mazgeller Anton von Pökling Los Nr. 9. L. Gerichtsbezirk und LosungSdlstrikt Mieders. Für Pfurtfcheller Johann von FulpmeS LoS Nr. 9. Da nun Staudacher Eduard, Braünegger Georg, Platiner Franz, Nairz Noined
, Reinhart Joseph und Pfurtfcheller Joh. zur wirklichen Einreihung bestimmt sind, so haben sich dieselben, wenn sie sich im Kronlande Tirol und Vorarlberg befinden, binnen 4 Wochen, sonst aber binnen,8 Wochen um so gewisser bei der k. k. VezirkS- hauptiiianttschaft zu Innsbruck persönlich zu stellen, als sie im entgegen gesetzten Falle unbedingt als Wider spenstige behandelt werden würden. Die übrigen 4, als Freiseißen Anton» SeeloS Jn genuin, Bock Jakob Joh. Philipp und Mazgeller Anton haben in obiger
oder Vorarlberg aufhalten, binnen 4 Wochen, wenn sie sich aber, außerhalb derselben befinden, binnen 8 Wochen bei dem gefertigten Bezirks- hauptmann zu stellen; alle übrigen Abwesenden aber ihren Aufenthalt binnen eben tieser Frist hieher bekannt zu geben, widrigenfalls Erstere unbetingt, und Letztere, wenn sie im Lause ter Stellung die Reihe zur wirk lichen A^entirung tressdn sollte, ohne weiterS als Wider spenstige behandelt würden. Ersteie. dann die nächsten Reservemänner Kinne Heinrich Franz, Rusch AloiS