. Obschon vor dem Jahre 1848 die Fäden zwischen Ungarn,und den übrigen Ländern der Monarchie weitaus nicht so fest geschlungen waren, als in der spätern Zeit, so hat doch der Umstand, daß plötzlich sich zwei getrennte Verwaltungen, ohne jede Vereinbarung, ohne jede Festsetzung der Gränze und ?>rS JneinandergreisenS gebildet hatten, die schlimmsten Folgen mit sich gebracht. Man hat sich damals auf allgemeine Redensarten von „brüderlichem Zusammenleben« u. s.w. beschränkt; kleine Feststellung wurde
ab. Im entgegengesetzten Falle, wenn wie der in den LandeSkafsen eine augenblickliche Ebbe ein tritt, dotirt die Eentralkasfe die betreffende Landes- hauptkaffe mit dem entsprechenden Vermögen. Diese Einrichtung, wie sie in der ganzen Monarchie bestand, wurde sür das UebergangSjahr auch für Ungarn bei behalten. Es wurde ausgemacht, daß, wenn Ungarn Ueberschüsse hat, es diese an die Centralkasse abführt, und wenn es einen augenblicklichen Bedarf hat, eS von der Centralkaffe mit dem Bedürfnisse verlegt
wird. Dies war die Einrichtung. Daß hiemit für Ungarn nicht ein besonderes Privilegium erwirkt wurde, nament lich nicht durch das wechselseitige AuShelsen, beweist auch der Bericht des verehrten Ausschusses, ln dem nachgewiesen ist, daß in den deutsch-slavischen Ländern die Centralkasse eine Abfuhr von 130 Mill. erhielt, wogegen der Verlag 63 Mill. betrug. Es ist also nur der Ststus quo aufrecht erhalten worden. Es wurde serner festgesetzt, daß die wechsel seitigen Leistungen und Zahlungen im Contocorrente in Evidenz
noch nicht perfekt gewor den ist. Mittlerweile hat man durch 7 Monate nach diesem Verfahren gelebt, und eS haben sich ohne Be anständung, ohne alle Schwierigkeit die wechselseitigen Geldgebahrungen abgewickelt. ES ist richtig, daß dieser Modus, der, wie ich glaube, in der Natur der Dinge lag, anfangs große Besorg nisse erregte. Man stellte sich vor, daß Ungarn da durch begünstigt sei, daß ihm bedeutende Geldrimessen übersendet wurden. Ich glaube aber hoffen zu dürfen, daß auch bei der eingehenden Prüfung
, daß un mittelbar nach der Wiederherstellung der ungarischen Verfassung die Militärexekution für die Eintreibung der Steuern in Ungarn eingestellt worden ist. Un glücklicher Weise war das ungarische Volk, insbesondere der kleine Grundbesitz, seit Jahren gewohnt, nie eine Steuer zu bezahlen, wenn sie ihm nicht durch Bajon- nette abgezwungen worden ist. (Links: hört.) Daß die ungarische Regierung nicht unmittelbar mit einer sol chen Maßregel debutiren konnte, lag wohl in der Nalur der Sache und ich gestehe offen