haben, laut den Verfügun gen des Neglements der Gemeinde oder nach Ver ordnungen der Gemeindeverwaltung eingedoben werden, wie folgt festzusetzen und einige dieser Kontraventionen von der Entrichtung des Straf geldes auszuschalten. Auf Grund des Art. 107 des Gem.- u. Provin- zialgesetzes, genehmigt mit kgl. Gesetzdekret vom 3. März 1934, Nr. 383, hat der Gemeindekommis sär verfügt, daß mit Ausnahme der Kontraven- tionsstrafen für die Uebertretung der ftraßenpoli- eilichen Vorschriften laut Art. 128
des Straßen- odex, genehmigt mit kgl. Dekrete vom 8. Dezem ber 1933, Nr. 1740, die Funktionäre und Agenten der Gemeinde bei der Erhebung der Kontravention die Beträge in nachstehendem Ausmaße einzu- heben: Lokalreglement: 1. Städtisches Polizei reglement und diesbezügliche Verordnungen: Lire 20— für Kontraventionen, die im Art. 8, 73, 80, 123, 141, 144, 14S und 160 vorgesehen sind: Lire 1V.— für alle anderen Kontraventionen, die in den Art. 1, S, S, 6 und 7 vorgesehen sind: Lire S.— für Kontraventionen
. 8. Reglement für den Verkauf und die Lieferung von Milch: Lire 10.— für fede Kontravention, wenn es sich nicht um Sanktionen, die im Mini- sterialgefetz über die hygienische Beaufsichtigung des Milchverkaufes, genehmigt mit kgl. Dekret vom S. Mai 1929, Nx. 994, oder das Gesetz oder andere allgemeine oder spezielle Reglements handelt. Verschiedene Verordnungen: Lire 10.— für fede Kontravention gegen nachstehende Vorschriften: 1. Verordnung vom 30. August 1924, Nr. 8431, bezüglich der Bedeckung der Körbe