Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
- den. In den gesetzten (außerordentlichen), nicht in den ordentlichen Rechten, wurde das Mitbringen fremder Redner gestattet, f) Das girami) t recht war mit namhaften Kosten verbunden wegen der sog. Sitzgeldfordernngen des Richter-, ff) Die fremden Marktbesucher dürsten daher der gericht- lichen Verfolgung ihrer Markthändel einen schiedsrichterlichen Austrag vorgezogen haben. Im Frühjahr 1609 traten die welschen Marktbesncher mit dem Verlangen an die Regierung heran, ihnen einen eigenen Richter aus ihrer Mitte
der Regierung Eh. Ferdinands II. (Hirn II, 422) **) Simonsfeld II, 123. Bückling, 67s. Kretschmayr II, 471s. Theodor Mayer, Die deutsche Volkswirtschaft vor dem 30jährigen Kriege, in: MJSGF. XLI, 217 s., und Deutsche Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, Leipzig 1828, S. 4G. ***) Huter, Die Quellen des Meßgerichtsprivilegs der Erzherzogin Claudia für die Boznermärkte (1635), in: Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst, 1327. Hier finden sich auf S. 10 alle Drucke dieses Privilegs aufgezählt
die in Marktzeiten vorfallenden Streitigkeiten der des Wechsel- und Kaufmannsgebrauches kundige Rat David Wagner bestellt, ihm von den Kausleuten jeder Nation zwei Assessoren beigegeben, und für den Fall einer Appellation noch drei andere Beisitzer von jeder Nation zugeordnet werden. Die Regierung entsprach dem Begehren der Kauf- lente, da sie auf die Darlehen derselben für Kriegszwecke angewiesen war, Wagner willigte in seine Ernennung ein, aber nur für ein Jahr und für solche Fälle, welche die Kaufleute