zurückhalten muss. Wenn ich in dieser Richtung rathen darf, so wird es gut sein, die Berathungen über die Börsensteuer fortzusetzen, aber vorerst jetzt die Börse sich erholen zu lassen und eine etwas ruhigere Stimmung abzuwarten, be vor die Sache wieder in den Vordergrund der Dis- cusfion gestellt wird. Bis dahin wird es auch mög lich sein, das Verhältnis, welches bezüglich dieser Steuer gegenüber der anderen Reichshälfte eintreten soll, derart festzustellen, dass die Grundlage für eine bestimmte
einschlagen, der schließlich eine weitere Discnssion nach sich ziehen und möglicher Weise zu einem Resultat führen könnte. Ich habe mir ja bereits erlaubt zu wiederholten Malen darauf hinzuweisen, dass ich es für unbedingt nothwendig halte, wenn nicht die Chancen der ganzen Steuerreform gefährdet werden sollen, den Ersatz für sofortige Nachlässe an einer Steuer in dieser Steuer selbst zu suchen. Sie können das Resultat, das ich durch ein ganzes ausgedehntes Reformproject in vollkommener Weise zu erreichen
nicht um eine Kleinigkeit handelt, sondern dass verhältnismäßig große Beträge in Betracht kom men. Wollte man diesen Weg betreten, so müsste man etwa auf folgendes Auskunftsmittel greifen. Von denjenigen Erwerbsteuerpflichtigen, denen im Ordinarium wenigstens 42 fl. vorgeschrieben sind — bei diesem Satze wurde begonnen, aber auch das ist ja discussionssähig — wäre der außerordentliche Zuschlag in nachfolgenden Abstufungen einzuheben, wo bei ich darauf aufmerksam mache, dass von diesen Steuer trägern bereits
fl., das würde also ungefähr deu Nachlässen entsprechen, welche durch den Antrag des hochverehrten Herrn Berichterstatters erreicht werden sollen. Hochverehrte Herren! Es fällt mir nicht ein, Ihnen diesen Antrag zu empfehlen, sondern ich habe die 2410 Berechnung lediglich anstellen lassen, um zu zeigen, wie möglicher Weise der Zweck, den Sie anstreben, ohne Verletzung der Interessen der andere» Steuer träger erreicht werden könnte; vielleicht wird eine der artige Anregung von irgend welcher Seite aufgenom men
hat, von dem ersten Herrn Vorredner keine Bedenken gegen den zweiten Absatz des Artikels I zu höre». Dieser zweite Absatz des Artikels I nämlich regelt die Gre»zen zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung in einer Art, wie sie doch von verschiedenen Seiten dieses hohen Hauses bisher schon manche Bedenken erfahren hat. Er präjudiciert nämlich der Landesgesetzgebung fast vollständig, und zwar sowohl in der Frage der Steuer- leistnng der Laudeszuschläge als auch in der Frage des Wahlrechtes zum Landtage nnd znr