Iunggesellensteuer Diese neue Steuer trifft für 1927 alle Ledigen, die im Laufe des Jahres 1926 das 25. Lebensjahr erreicht und das Alter von 65 Jahren nicht überschritten hatten. Die Ausnahmsfälle haben wir in unserem gestrigen Blatte angeführt. Hinsichtlich der Höhe dieser Steuer bringen wir im folgenden einige Erklärungen und Er läuterung unseren Lesern zur Kenntnis. Die Abgabe , besteht aus einer „f ixen Quote', deren Höhe je nach dem Alter des Betroffenen verschieden bemessen wird, und aus einer „E rg a nzu
werden, und zwar in 1. solche, welche der Ergänzungssteuer unterliegen: 2. solche, welche — obwohl dieser Steuer nicht unterworfen — mit einer Grund oder Gebäude- oder Einkommensteuer belastet sind; 3. solche, welche zwar keine > staatlichen, wohl aber Gemeindesteuern bezahlen oder in folge ihrer Lebensführung eigentlich zu bezah' len hätten; 4. solche, die zu Lasten der Familie leben. Ad. 1) Die der ersten Klasse angehörenden Ledigen zahlen als „Ergäniungsqrote' den vierten Teil der ihnen zubemessenen Ergiin- zuugssteuer. Beispiel: Ein 30jcihriger
. Angenommen: Ein Vater besitzt ein steuer pflichtiges Einkommen von 8000 Lire; von fei nen drei Kindern ist einer 26jährig und ledig. Da nun die Ergänzungsstener auf die angege benen 8000 Lire — Lire 113.40 beträgt» so wird die vom Junggesellen zu entrichtende Juiiggesellensteuer folgendermaßen zn berechnen sein: die „fixe Quote' beträgt für ihn 35 Lire; dazu kommt die „Ergänzungsquote', die ein Viertel vom Drittel, also ein Zwölftel der Fa milien Einkommensteuer ausmacht, im gegebe nen n;!e L. 118.40
:12 — 9.85; im ganzen also Lire 35.— 'l- L. 9.85 — 44.85. An der Hand dieser Beispiele kann ein jeder sich ausrechnen, wie leicht oder wie schwer er als Lediger von der neuen Steuer betroffen werden wird. Stenern und Taxen Lire 2877.50 Lire 143.85 Familienlast (ein,Zwanzigstel) ^ Lire 2733 65 Bei Anwendung, de? niedr., Ast- ' ' , quote, - der Komplementärsteuer, und zwar 1 Prozent erhält man eine Abgabe von. Lire 27.33 Besagter Steuerträger hat nun i die „Ergänzungsquote' v. einem Viertel von L. 27.33