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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 07.02.1937
Umfang: 8
Nr. 2164 >j, Okt. 1P3S) enthält. Sendung der Steuer auf elektrische Energie 'as Finanzministerium hat nachstehende Aufklä ren über die neuen gesetzlichen Bestimmungen Mich der Steuer auf elektische Energie er- In: 1. Feststellung der persteuerbaren Energie. 1 zu vermeiden, daß.in den. gegebenen Fällen pliche Mengen von elektrischer Energie be im werden, die durch die Uebertragung. Trans lation und Konversion verloren gegangen sind, I die Aemter —nach der Mitteilung der „Agen- ktcilia' — ermächtigt

,'als gesetzliche Fabrikan- Idie Abnehmer von über 2l) Kilowatt zu be bten, wenn sie diese Kraftmenge verlangen, wenn die angeforderte Energie transformiert , umgewandelt wird., 2, Befreiung von der »er: An Anbetracht, daß für die nach dem Ge- ijestgestellte Befreiung von der Steuer der elek- ien Energie, die für Motore oder für die Er« sng anderer elektrischer Energie verwendet, auch der indirekte Zweck in Betracht gezo- Iwird, wird die erwähnte Befreiung auch für «notorische Kraft in allen Nebendiensten

der tischen Zentralen gewährt. wird jedoch aufmerksam gemacht, daß bei IMctallverarbeitungsprozessen, die Befreiung ! der Steuer nur für die elektrische Kraft gilt, für die Erwärmung der Metalle dient, aber für jene, welche in mechanische Kraft umge- der wird und zum Betriebe der gebrauchten lchinen dient. Mrierung von PvivatvertrSgkn jusichttich der Befugnisse der Steuerpolizei slchen Registrierung unterzogen werden kön I hat das Finanzministerium nachstehende Ver-- erlassen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 14.12.1940
Umfang: 4
, wo auch in die Tarifsähe der verfügbaren Restbesländ« Einsicht genom men werde» kann. AnslazenbelenWng bis is so Uhr Das Provinzial - Komitee für Luft schutz bringt infolge höherer Weisungen zur Kenntnis, daß alle Geschäfte ihre Auslagen bis 18.30 Uhr beleuchtet haben können. Nach 18.30 Uhr wird keine Übertretung geduldet. Im Alarmfalle sind die Geschäfts inhaber direkt für das unverzügliche Auslöschen der Lichter verantwortlich. Srliiuternageu znr Einnahtnesleuer bei wein In der Handhabung der Einnahmen steuer

wieder ins Le ben rufen wollte, bei welchem bekanntlich die Umsatzgebühr auch nur bei gleichzeiti ger Entrichtung der Konsumsteuer bezahlt wurde. Das Finanzministerium erklärt nun endgültig, daß die Einnahmenfteusr auf Wein, Maische und Trauben zur Weinbereitung nur bei Entrichtung der Konsumsteuer und gleichzeitig mit dieser zu bezahlen ist. Alle übrigen Umsätze von Wein, mit Ausnahme der Kleinverkaufs- ftellen von Wein und in den Gaststätten, sind von der Entrichtung der Einnahmen steuer befreit

. Diese Weinverkaufsstellen und Gaststätten sind übrigens alle abge funden, so daß eine Einzelbesteuerung nicht mehr in Frage kommt. Ausgenom men von der nur einmaligen Entrichtung der Einnahmensieuer auf Wein könnte nur der Fall sein, daß bereits versteuerten Wein in eine andere Gemeinde geliefert wird, wo die Konsumsteuer und wegen derobjektiven Tatsache der Bezahlung der Konsumsteuer in jener Gemeinde, auch die Einnahmensteuer gleich wie die Konsum steuer ein zweites Mal zu entrichten wäre.- Es wird aufmerksam gemacht

. Komplizierter Beinbruch durch den Sturz eines Pfeilers Der Austräger des Gemeinde-Steuer- amtes, Guido Sarto nach Ferdinando, 32 Jahre alt, wohnhaft In unserer Stadt in der Via Argentieri 23, wurde das Opfer eines eigenartigen Unfalls. Beim Ueberschreiten einer Straße des Stadt zentrums wurde er am rechten Fuße von einem umstürzenden Pfeiler getroffen, den ein schwerer, rückwärtsfahrender Lastkraftwagen umgestürzt hatte. Sarto wurde sofort in das städtische Kranken haus gebracht, wo die Aerzte einen kom

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 07.01.1924
Umfang: 6
Jahre wurden noch die alten N Kataskralreinerträge als Grundlage benutzt, und zwar ersolgte die Umrechnung in Lire durch Gleichstellung mit der Krone bezw. durch Multiplikation mit zwei bei Gulden. Die .'.iatastralreinerträge werden inklusive sämtlicher Siaars-Zuschlöge') nachstehend besteuert: 1. Klalse Reiuenraa bis Lire 31.81 Steuer sag Zfi.699 Prozeni. 2. Klasse Reinertrag von Lire 51.82 bis M7.2? Sleuersat; 32.056 Prozent. 3. Klasse Neinertrag oon Lire M7.26 bis 12^3.52 Steuersatz Lire -Itl

.5^ Prozent. Klasse Reinertrag oon Lire 1243.53 bis 2072.53 Steuersatz 43.376 Prozent. 5. Klasse Reinertrag Lire 2972.51 und mehr Steuersatz 16.19? Prozeni. Die Kata.stralreinerträge jener Steuerirä^ ger die in mehreren Gemeinden Güter be iden wurden zur Ermittlung der Steuer- Hasse zusammengczäh'.t und der dadurch er rechnete Steuerbetrag nach dem in den ver schiedenen Genieinden befindlichen Grund stücken ausgeteilt. Rekurse mmsen inneihalb L Monaten vom ; letzten Tag der Verösjemiichung der Steuer

- rollen an gerechnet, der Finanzintendanz be ziehungsweise der Steuerazeniiir miitels ein lachen Richiigstelluiiflsscheincs eingebracht werden und linden Berücksichtigung, wenn es sich um materielle Fehler z. B. Verrech^ nung oder um unterlausene Irrtümer anderer Art Handel!. G«gen die Berwaltungsent scheidungen kann bei der gerichtlichen Be hörde returierl werden. Ein eingebrachte! Rekurs hebt die Pslicht der Zahlung der Steuer am Fälligkeitstermine nicht aus. Zu obigen Steuersätzen kommen natürlich

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