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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 24.03.1923
Umfang: 4
. Durch das neue Weinsteuer- gesetz, das am 13. ös. in Kraft rrab wurde auch bie bisherige Freizügigkeit des Weinttansportes einer Be schränkung unterworfen. Ohne Q uittung des Steuer amtes über die erfolgte Bezahlung der entfallenden Weinsteuer (Lire 20.— per Hektoliter) darf nunmehr an dem angemelbeten Weinquantum seitens bes Pro duzenten (Groß- oder Kleinhändler) keine .Veränderung vorgenommen werben. Die Steuer ist beim Kaufe vom Käufer am Steueramte zu entrichten unb wird über die erfolgte Bezahlung

den Steuerämtern werden dann die Quittungen zugestellt. In Fällen, wo Weine ohne die besagte Quittung transporttert werden, wird die betteffende Menge dem ursprünglich vorhandenen Lager zugerechnet und trifft außerdem bie Verantwortlichen noch eine Strafe in der Höhe des zwei- bis zehnfachen (also Lire 40.— bis 400.— per Hektoliter) der entfallenden Steuer. Das Steuer- amt Meran hat bereits mit den öiesbezüglichen Funk« ttonen begonnen, so bah auch der Weinttansport wie der ausgenommen

, die gegenwärtig in Verwendung stehenden bis zur Beendigung verwenden zu dürfen. Diesem Ansuchen wurde nunmehr stattgegeben, wenn in ben Fremdenbüchern bie Rubriken „Vaterschaft u. Atter eingesügt und die Bücher selbst der vorgeschriebenen Stempelung unterzogen werden. Termin zur Ueberreichung der Einkommen steuer-Bekenntnisse für das Jahr 1923. Mit Er laß der kgl. Finanzlntendantur für Venezia Tridenttna vom 3. März 1923 wurde als Endtermin zur Ueber- reichung der Einkommensteuer-Bekenntniffe für bas Jahr

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 15.03.1930
Umfang: 8
das Publikum drei unangenehme Überraschungen ir» der Form van empfindlichen Steuererhöhun- gen für Feuerzeuge, Kaffee und Kassessurrogate. Die frühere Steuer auf die Feuerzeuge. Zoll für die aus dem Ausland importierten und Fa- brikätionssteuer für die im Inland yergestellten betrug' i? nach deM Material aus veni die Feuer? zedge bdstanà, 8.25 oder. 5v Lire. Das heißt 8 Lire für Feuerzeu'gb tutS gewöhnlichem Metall; 25 Lire für die rius Silber und 5l) Lire für die aus Gnld oder Platin angefertigten

Feuerzeugen, die bei ihnen oder in ihrem 5)ause vorgefunden werden, zur An zeige zu bringen. Die zweite Stellererhöhung betrifft den Kaf fee Für diesen mußten bisher 12, 13.3t) oder 18 43 Lire an Abgabe entrichtet werden, je nach dem ob der Kaffee geröstet oder roh war. Heute nun beträgt diese Steuer 16, 17 66 und 24 KV Lire, was einer Erhöhung von ungefähr einem Drittel gleichkommt. , Ob diese Sleuererhöhung für das aromatische Produkt nicht eine Verschie bung des Konsumes zu Gunsten des Weines zur Folge

haben wird, muß die Zukunft erweisen. Für die Kaffeesurrogats betrug die Steuer 4.2V, wenn es sich um einheimische Produkte handelte und 8.8V wenn Einfuhrprodukte in Frage kamen. Heute beträgt diese Steuer 5.6V bèzw. NM , Wir werden, gelegentlich auf diese Abgaben- erhöhüngen zurttckkoMiNèn,' da man mit aller Wahrscheinlichkeit annehmen kann, dag sie nur die Vorläufer anderer sind, die die Ausgabe haben die Konsumsteuer zu ersetzen, deren Ab schaffung bevorsteht. ^ ltomm. Leo Negrelli ' Direktor der „L'Unione

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 07.01.1924
Umfang: 6
Jahre wurden noch die alten N Kataskralreinerträge als Grundlage benutzt, und zwar ersolgte die Umrechnung in Lire durch Gleichstellung mit der Krone bezw. durch Multiplikation mit zwei bei Gulden. Die .'.iatastralreinerträge werden inklusive sämtlicher Siaars-Zuschlöge') nachstehend besteuert: 1. Klalse Reiuenraa bis Lire 31.81 Steuer sag Zfi.699 Prozeni. 2. Klasse Reinertrag von Lire 51.82 bis M7.2? Sleuersat; 32.056 Prozent. 3. Klasse Neinertrag oon Lire M7.26 bis 12^3.52 Steuersatz Lire -Itl

.5^ Prozent. Klasse Reinertrag oon Lire 1243.53 bis 2072.53 Steuersatz 43.376 Prozent. 5. Klasse Reinertrag Lire 2972.51 und mehr Steuersatz 16.19? Prozeni. Die Kata.stralreinerträge jener Steuerirä^ ger die in mehreren Gemeinden Güter be iden wurden zur Ermittlung der Steuer- Hasse zusammengczäh'.t und der dadurch er rechnete Steuerbetrag nach dem in den ver schiedenen Genieinden befindlichen Grund stücken ausgeteilt. Rekurse mmsen inneihalb L Monaten vom ; letzten Tag der Verösjemiichung der Steuer

- rollen an gerechnet, der Finanzintendanz be ziehungsweise der Steuerazeniiir miitels ein lachen Richiigstelluiiflsscheincs eingebracht werden und linden Berücksichtigung, wenn es sich um materielle Fehler z. B. Verrech^ nung oder um unterlausene Irrtümer anderer Art Handel!. G«gen die Berwaltungsent scheidungen kann bei der gerichtlichen Be hörde returierl werden. Ein eingebrachte! Rekurs hebt die Pslicht der Zahlung der Steuer am Fälligkeitstermine nicht aus. Zu obigen Steuersätzen kommen natürlich

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