905 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1938/26_11_1938/DOL_1938_11_26_9_object_1204097.png
Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

1
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1937/06_11_1937/DOL_1937_11_06_11_object_1141323.png
Seite 11 von 16
Datum: 06.11.1937
Umfang: 16
Samstag. Sen < 5 . Tlnocinftcr I937/XV7 t „Dolomit en Nr. 133 — Seite TT / Wirtschaft un- besetz ' HMniMMHniBiOTMMMMnMMMwnHBaaiMmiaReinvBaiiniaMWMnraMaMnMiBMiiaaMNi AbtmderungsbesttmiWNgen für SrmeiMsteuerir Mt kgl. Dekret-Gesetz Rr 1769 nenn 9. September -1937, verlautbart in der „Gazz. Uff.' Nr. 250 vom 20. Oktober wurden nicht nmvesentliche Blenderungen zum Gemeinde steuer-Geseke verfügt, die wir linieren Lesern hier zur Kenntnis bringen. Die Mietwertftener Der Art. 101 des Einheitstcxtcs

angeschlosscneii Wohnung, auch wenn für dieselben keinerlei Miete entrichtet ivird. Das Ansmatz der Steuer Die Steuer wird nach dem Miclwerle der in Betracht kommenden Lokale ausstcigeiid van 5 r '' bis (1% bemessen, nach der dem Gesetze an geschlagenen Tabelle, die der Kategorie der Ge meinden und der Höhe der Mietwertc c»l- ivrcchend Rechnung trägt. Wir lassen hier wegen Raummangel die Tabelle weg und benierken nur. datz in unserer Provinz das Steuer - nusmatz wohl nirgends H' - :. der allgemein übliche

» Mieten überschreiten wird, ja beim grötzten Teile der Mieten wird nur ein Satz non 6G zur Anwendung gelangen. Das Ausmatz der Steuer ist unverändert geblieben. Sehr wichtig ist die neue Bcstiminung. welche den bisherigen Art. lO.'l des Einheitstextcs er setzt. welch letzterer vielfach zu verschiedeneil Auslegungen Anlatz gab und z» Streitigkeiten mit den Gemeindeverwaltungen führte. Die neue Bestimmung ist sehr klar gesagt und be sagt unzweideutig, datz die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten

ist: wen» aber die Wohnung nicht »liier einem Monat und nicht über sechs Monate gemietet mar, die Steuer nur für ein Semester des Jahres zu bezahlen ist. Bestimmung des Mietwertes Der Art. in des Einheitstexteo wird durch folgenden neuen ersetzt. Der Mietwert wird auf Grund des wirklichen oder des angenommenen Mictbetragcs bestimmt. Der wirkliche Micibetrag ergibt sich aus dem nargeschricbcncn und 'registrierten Miet verträge, während er in allen anderen Fällen nur als angenommen gilt

der Wohnung angenommen, nutzer wenn der Steuerträger die Einschätzung des Mietwertcs nach den allgeineinen Grund sätzen verlangt. Auf keinen Fall aber kann der Mietwert in Hinsicht auf diese Steuer iii einem niedrigeren Ausmatze festgelegt werden als der Bruttoertrag, der für die staatlichen Steuern in Betracht kommt. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind jedoch voni wirklich entrichteten Mictbetrage die in demselben inbegriffenen Beträge für Leistungen an Beheizung. 215

2
Zeitungen & Zeitschriften
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1919/27_11_1919/NEUEZ_1919_11_27_3_object_8148287.png
Seite 3 von 4
Datum: 27.11.1919
Umfang: 4
ist die ReichssinkommensteuLr mit 8 Milliarden Mark und die Kapitals» ertragssteuer mit 1.4 Milliarden Mark einzubringen. (Die neue» deutschen Skeuereutwürfe.) In dem Kapital« st e u e r e r t r a g s g e f e tz, das von Erzberger der deutschen Na tionalversammlung unterbreitet werden soll, wird bestimmt, daß vo» den Erträgen aus Kapitalvermögen eine besondere Steuer erhoben wird; also von Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und son» stigen Gewinnen, welche auf Aktien, Kuxe, Genußscheine sowie auf Anteile an Kolonialgesellschaften, an Bergbau

der Steuer befreit sind insbesondere solche Kapitalseriräge, die Unter nehmen zustießen, welche der Anschaffung und Darleihung von Geld dienen. Die Steuer beträgt in einiger: Fällen 10, in anderen 20 vom Hundert des Ertrages. Ihre Hinterziehung wird mit Geld strafe, wahlweise auch mit Gefängnis bedroht. Ein weiteres Gesetz regelt die Steuerordnungen der Länder, Ge m e i n d e n und G e m e i n d e v e r b ä n d e. Danach ist die Erhebung von Zu schlägen zu ReichsM'.ern nur auf Grund reichsgesetzlicher

erhalten einen Anteil vom Ertrage der Reichseinkommensteuer, mit 'Ausschluß der Käpitalertragsfteuer, dis dem Reich unverkürzt verbleibt. Unter diesen Vorbehalten erhalten die Länder für sich und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände: a) von den Steuerbeträgen der Steuer pflichtigen, deren steuerbares Einkommen 16.600 Mark nicht über steigt, einen Anteil von 90 Prozent, b) von den Steuerbeträgen der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von niehr als 15.500 Mark bis 25.500 Mark 80 Prozent, c) von mehr

Grundsätzen zu be teiligen. Von dem Aufkommen aus dem Erbschaftssteuergesetz er halten die Länder 20 Prozent, an der Grrmderwerbssteuer sind die Länder mit 50 Prozent beteiligt. Von dem Auflommev. au» der Umsatzsteuer fallen den Ländern 10 Prozent zu. Die Ge meinden haben das Recht, eine Steuer von demjenigen Mürdesr-. einkommen zu erheben, das van der N eich sein konmienste u c r nicht erfaßt wird. Lluch an der Grunderwerbssteuer und an der Umsatz steuer sind die Gemeinden beteiligt. (Der deutsch

3
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1933/08_04_1933/DOL_1933_04_08_12_object_1199563.png
Seite 12 von 20
Datum: 08.04.1933
Umfang: 20
, ihren Angestellten eine Einkommens- crhöhung nach folgenden Ausmaßen zu gewähren: — für den 8000 Lire jährlich nicht übersteigen den Einkommcnsteil darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 80% der zurückbehaltenen Ein. kominenstener ausmachcn; — für den Teil des Einkommens von 6000 bis l8.000 Lire jährlich darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 50% der zurückbehaltenen Steuer ansmachen; — für den Teil des Einkommens von 18.000 bis 30.000 Lire jährlich darf die Gchalts- crhöhuug nicht weniger

als t0% der znrilitbehal- tenen Steuer ausmachcn. Der Schlnßabjatz dieses einzigen Artikels des Dekretes bestimmt, daß durch diese Bersügung besondere Abmachungen der Syndikatsorganisa- tioncn nicht betroffen werden. » Das Erscheinen dieses Dekretes beendet endlich den feit anfangs Februar in allen Blättern und Fachzeitschriften geführten Streit über die Be rechnung der Aufteilung. Ein Beispiel dieses Streites brachten auch wir ans dem „Sole' vom 14. März, wo der Standpunkt vertreten wurde, daß die Steuer vom erhöhten

Gehalt zu be rechnen fei. Das Dekret legt klar scst. daß die Steuer vum bisherigen Gehalt zu bemessen ist und vor allem, daß die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaffelt zn erfolgen hat. Das heißt, daß der Arbeitgeber einem Angestellten, der z. B. 20.000 Lire Jahreseinkommen und da her jährlich 1600 Lire an Einkommensteuer ab- zuliefcrn hat. nicht 40% dieser Steuer als Ge haltserhöhung zu bewilligen hat. sondern 80% der Steuer für die ersten 6000 Lire, 50% der Steuer der 12.000

Lire von 6000 bis 18.000 und 10% der Steuer für die zwischen 18.000 bis 30.000 Lire liegenden Summen, insgesamt also 928 Lire. In Zahlen schaut die Staffelung und Berech nung sonach folgend ans: 480.— 960.— 160.— ’ 20.000 ’ Steuer 8% --- 1600.— 6.000 Steuer 8% 12.000 Steuer 8% -- 2.000 Steuer 8% -- Arbeitgeber 80% 384.— Arbeitgeber 50% --- 480.— Arbeitgeber 10% .= 84— Arbeitgeber 028.— Arbeitnehmer 20% --- 86.— Arbeitnehmer 50% = 480.— Arbeitnehmer 60% --- 06.— Arbeitnehmer 672.— Melkhandel 1932

4
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1938/23_03_1938/DOL_1938_03_23_6_object_1138664.png
Seite 6 von 8
Datum: 23.03.1938
Umfang: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

5
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1939/20_02_1939/DOL_1939_02_20_5_object_1202911.png
Seite 5 von 6
Datum: 20.02.1939
Umfang: 6
dieser neuen ausserordentlichen Abgabe bildet, daß aber die Auferlegung derselben sich absolut nicht aul irgend Sine Bewertung jener Anglcichuna und Vorteile in den einzelnen Fällen stützt. Wer unterliegt dieser Steuer? Nach Art. i des betreffenden Gcsetzdekretes lind dieser außerordentlichen Steuer alle lene Firmen unterworfen, die am ».Oktober 1936 bestanden, und bleiben somit alle jene aus geschlossen. die erst später erstanden sind. Die Steuerämter babcn daber bei jenen Firmen, die am 5. Oktober 1936

in der Zusammensetzung der Mitglieder gehabt haben. In allen diesen Fällen trifft die Kavital- steuer immer die Firma oder Gesellschaft, welche in die Steuerrollen eingetragen erscheint. Bei Besitzwechsel der Firma gebt die Besteuerung zu Lasten des früheren Besitzers, außer es würde sich um eine unentgeltliche Ab tretung handeln, in welchem Falle allein der Nachfolger zur ausserordentlichen Kapitalfteuer verpflichtet ist. Befreiungen. Befreit von dieser außerordentlichen Kapital steuer sind lene Firmen

, welche ausschliesilich die Kroditgewäliruna zum Zwecke haben, und zwar nickt nur die eigentlichen Privatbanken, sondern auch jene Privaten, die Krcditovcrationen durch führen und dafür mit ihrem Einkommen be steuert sind. Schliesslich sind von dieser Steuer befreit alle jene Firmen, deren steuerbares Ein kommen zusammengenommen Lire 10.006.— n i ch t ü b e r st e i g t. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass das Gesamteinkommen aus allen besteuerbaren Einkommen der Kategorie 8 lKavital und Arbeit) gebildet

Ideen und stehen ihnen für weitere Beratungen gerne tur Seite. Druckerei Atfaesia Bolzano > Msisbo Brestano ne gefchäft hat, das mit 8900 Lire steuerbarem Ein kommen und eine kleine Fabrik mit einem steuer. baren Einkommen von 16.000 Lire Kat. so wird die Kavitalstcuer aus dem Gesamtbetrag von Lire 21.000.— errechnet. In Betracht gezogen wird immer die letzte Einkommenseinschätzung, unbeschadet des Zeitpunktes, wann sie erfolgte. Besteuerungsgrundlage. Die Besteucrungsgrundlage bilö«. ohne irgend

. Die Steuerträger können selbstverständlich nach Erhalt des Steuerzettels fda bekanntlich die Rollen nicht Zur Einsichtnahme aufgelegt werden) innerhalb der gewöhnlichen Frist gegen die Eintragung in die Steuerrollen wegen materieller Irrtümer in der Berechnung der Steuer oder wegen doppelter Eintragung an die Bezirks- bezw. in zweiter Instanz an die Provin,zkommisiion wie bei den anderen Steuern rekurrieren. Andere Rekursgründe sind wohl nicht gegeben. Ablösung der Steuer. Auf Grund des Art

6
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/06_07_1925/BZN_1925_07_06_2_object_2508332.png
Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

7
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1923/28_07_1923/SVB_1923_07_28_4_object_2541495.png
Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

8
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1937/08_09_1937/AZ_1937_09_08_4_object_1868994.png
Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

9
Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Landeszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SLZ/1921/11_05_1921/MEZ_1921_05_11_3_object_623014.png
Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

11
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1923/01_08_1923/MEZ_1923_08_01_2_object_681372.png
Seite 2 von 6
Datum: 01.08.1923
Umfang: 6
Ke'i? »ZAerink, Aeltvnß' Mittwoch, den 1. August I92Z. derbnis des Weines oder wenn er sonst durch böhere Gewalt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen .'> Tagen an d^s Ufficiv Tecnico zu machen. Bei Schaunuveinen« wird anücipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der V»Hönde cu^genammen sind, im Laufe des Iah. res verderben, s» wird« nach diesbezüglicher Kon. trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt

, worüber das Ilff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Pächter) wird zum Fa-miliengebrauch das Quantum von '«Hektoliter von der Steuer befreit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzenten, nicht mehr als 'l) Hektoliter l'«trägt. Wenn es nicht mehr als >10 Hektoliter «beträgt, so beträgt das steuerfreie Qimntu-n, 3 Hektoliter. bezüglich der Meidevorschristen über Wein- oorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen«. Die Entrichtung der Steuer wird sollender' maßen

geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die 'Konsu menten eider Kleinverschleis;er abgegeben wer den, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrug an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letz terer Ist In jedem Falle dem Staat gegenüber für die Steuer haftbar. Die Produzemen müssen In den ersten fünf Tagen der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinsahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten

drei Monaten verkauften oder sonst irgendwie dein Konsum zuaeführten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder In Abzug zu bringenden Quantitäten) leisten, und zwar «mit telst Postkontokorrent an das Uff. Tecnico. Die Postgebühr geht mich zu Lasten des Steuer, zahlers. Das Postrezep'is ist gut aufzubewahren. In den angeführten ersten fünf Monatstagen find alle Verkäufe durch die regelrechten Fakturen nachzuweisen^ Weingroßhandel. De? Nebergang von Wein aus den Lokalen des Prod«uzen«ten

in jene des Grabhändlers, welch letzterer «die nötige Lizenz besitzen muß, enchebt den Produzemten der Steuerpflicht, indem das entsprechende Quan tum auf das Konto des Großhändlers transfe riert« wird. Hu diesem BeHufe hält das Usficio Tecnico für jeden Großmeinhändler ein eigenes Konto. Als Weingraßhändler sind alle jene an zusehen, die den' Wein nur in Quantitäten zu 50 Liter und darüber verkaufen. Jene Groß händler, die von. den Produzenten Weine über nehmen wollen, ohne gleichzeitig die Steuer zu bezahlen

12
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/06_10_1927/VBS_1927_10_06_7_object_3123857.png
Seite 7 von 12
Datum: 06.10.1927
Umfang: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

13
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1924/23_07_1924/MEZ_1924_07_23_2_object_632434.png
Seite 2 von 4
Datum: 23.07.1924
Umfang: 4
oder mit Einladungskarten oder Legitimationen jeder Art erfolgt, einschoben weiden. Die Vergnü- gung?<steuer erstreckt sich auch auf die Abend- Gesellschaften, Ivo immer diese gegeben werden. Die Einnahmen, welciier Art innner sie sein mögen, aus dem Preis für die Plätze, aus dem Zuschlag fiir die Garderobe, aus Spenden, wenn auch nicht obligatorisch, auf die Erhöhung der Preise für Speisen und Getränke, überhaupt alle Produkte, unterliegen der Ver- Mlügungssteuer. > Die Verg«ügungsisteiuer wird <mch eimgshoben

, j wenn ainschetnend aus der Veranstaltung oder der Unterhaltung keine direkte Einnahme resul tiert, wobei man die Bruttoeinnahme, welche der Einführende oder der Wevanstalter hat, in Vergleich setzt zu jener Einnahme, die er hätte, lwenn kein Konzert, keine Unterhaltung stattfin det. In diesem Falle wird die Mehreinnahme versteuert, »welche im Vergleich zu der Einnahme eines 'veranfdaltMWsliosen Abend tskch ergibt. Die Steuer bezieht fich sowohl auf die Einnahme aus den Eintrittskarten^ wie auf die Mehreinnahme

melden und diese , keinerlei Begah ung dafür zu leisten Habels s außer dem monatlichen oder jährlichen Mit gliedsbeitrag, wird die Steuer von 10 oder 15 A von der Hangen Summe der Mitgliedsbeiträge berechnet. Dies alber nuir dann, wenn die Ber- eintguna nur den Zweck hat, ihren Mtgliedern solche Veranstaltungen zu bieten. Wenn dies nicht der WH ist, wird die Steuer nur von einem Teil der Mitgliedsbe träge berechnet. Wenn aber die Mitglieder für solche Veranistaldüngen Ein trittstarten lösen müssen

, wird die Steuer nur von den Eintrittspreisen erhoben. Seit 1. Juli ds. I. find auch die Spiele jeder Art besteuert, wie Kevussels, Rutschbahnen^ Schaukeln, Scheibenschießen, TÄlerwerfen, und ähnliche, auch wenn sie im Freien stattfinden^ Wom 1. Jänner ISA ab ist die Steuer aus musikalische Veranstaltungen!, Vor stellungen mid Borträge von 10 auf ISA, erhöht. .. Die Steuer auf Pferderennen wird mit l^ie ^iA^r^Mf Kinematographen wird mittels beim Regitfteramt W behebenden gestem pelten Karten eingehoben

wie bisher. Ebenso die Badesteuer. ^ . Die Steuer auf Kurmittel wird vom 1. Juni ab mittels Stempeln auf den Eintritts- oder A bonnementskarten eingehobend. Wie Steuer auf Pediküre, Maniküre und Massage wird wie bisher einschoben. Die Einnähmet« rdereaux müssen ein Jahr lang aufgehoben werden. Die Agenten der SwtorengsseWschaft haben das Recht, die Karten mit einem besonderen Stempel zu versehen, sd dah sie nicht durch andere ersetzt werden Änneru (Art. 0.) Die Veranstalter von öffentlichen Unterhaltun

14
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1938/23_11_1938/AZ_1938_11_23_5_object_1874179.png
Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

15
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1940/14_07_1940/AZ_1940_07_14_3_object_1879369.png
Seite 3 von 4
Datum: 14.07.1940
Umfang: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

16
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1938/09_11_1938/DOL_1938_11_09_6_object_1204317.png
Seite 6 von 8
Datum: 09.11.1938
Umfang: 8
Sette 6 — «r. 1S4 •Ofltaitia Mittwoch, den ». November 1938/A.vu Volkswirtschaftlicher Heil )!&«—1 Die atttzerordentnche Kapttalftener für private Industrie Ne im Ministerrut vom 7. -kooember be schlossen« Einführuug der »iumattgeu außer ordentlichen Steuer auf da« tu privaten Han dels« und Indnstttttietrieben investierte Kapital ist nun der Abschluß jener außerordentlichen Steuernraßnachmen, die mit der am 5. Oktober 1836 erfolgten Mvnzangleichung in unmittel barem folgerichtigen Zusammenhang

stehen und unerläßlich waren. um den finanziellen Rot» mendigkeiten nachzukommen, die sich mit der Mrtschastsentfaltung im Imperium und mit der Kriegsversorgung de« Landes ergaben. Sie schließt stch eng an die 8%ig« Abgabe de» SiegenschaftsLesitzes «ich au di« außerordentlich« Steuer auf da» Mtenges«lischaftükapital de« vorigen Jahr«» an. Alle drei Abgabe», «chervrdenMcher und ein« maliger Natur, liegen in der gleichen Ziel richtung einer Heranziehung der Vermögens» Zuwachse und rri« konjunttnrmäßige

« Ungleichung. treffen würden. So wird nun. nachdem schon der Liegenschaft?» besitz und das in Aktiengesellschaften investierte Kapital zur Ausgleichung der außerordentlichen Bedürfnisse des Staatshaushaltes herangezogen worden sind, auch das in privaten Industrie- und Handelsbetrieben investierte Kapital auf» gerufen, um seinen Anteil beizutragen. Ausmaß und Form der außerordentlichen Kapitalsstener Der neuen Steuer unterworfen werden die tn den Riech. Mobile-Listen 1938 eingetragenen privaten Industrie

bis 26.969: Abzug für Industrie 55%. für Handel 70%. 2. Stufe: Einkommen von Lire 20.991 bis 39.999: Abzug für Industrie 45%, für Handel 69%. 3 Stufe: Einkommen von Lire 39.991 bis 19.909: Abzug für Industrie 49%. für Handel 58%. 4. Stufe: Einkommen von Lire 49.991 bis 59.099: Abzug für Industrie 35%. für Handel 59%. 5. Stufe: Einkommen über 59.999 Lire: Ab zug für Industrie 39%. für Sanbet 45%. Nachdem das für die neue Steuer in Betracht kommende Einkommen solchermaßen errechnet

ist, wird dasselbe zum Satze von 8% kapitalisiert. Diesem angenommenen Kapital wird dann die einmalige Steuer von 7)4% vorgeschrieben. Diese Berechnungen wurden von den Steuer- ämtcrn auf Grund der Steuerlisten vor- genomineii. Die Einhebung erfolgt in 18 Zweimonats raten. also auf drei Jahre verteilt, mit Beginn ab 10. März 1939. Die Steuer kann zu jedem beliebigen Momente abgelöst werden, wobei für die vorfristliche Zeit ein Interesse von 8% (pro Jahr gerechnet) ver gütet wird. Für Steuerbeträge über 20.090 Lire

17
Zeitungen & Zeitschriften
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1924/14_09_1924/NEUEZ_1924_09_14_2_object_8153934.png
Seite 2 von 6
Datum: 14.09.1924
Umfang: 6
ches öer Regierung gegen die Novelle zum Wohnbau steuergesetz mit, daß öer sozialdemokratische Ge meinderatsklub gestern beschlossen hat, in Anbetracht der schwierigen Wirtschaftslage eine Ueberprü- Gesetzesüeschlusses dahingehend vorzunehmen, ob nicht für Geschäftslokale und Fabriken ge wisse Erleichterungen geschaffen werden könn ten. Es steht in Erwägung, die Steuer auf Lokale mit emem höheren Frieöenszins als 6000 L unverändert zu belassen und dazu einen fixen Betrag als Zuschlag

ein zuheben, da die bereits geltende Steuer in öer gegenwär tigen Krise stärker fühlbar ist. Auf eine Anfrage, ob die Gemeinde auch andere Steuererleichterungen plane, erwiderte öer Finanzreferent der Gemeinde, S t a ö t r a t Breitner, daß die Steuern der Gemeinde vor allem durch die Ausgaben bestimmt seien. Die fortschreitende Teuerung treffe die Gemeinde in vollem Ausmaß sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht. Solange die jetzigen Verhältnisse anöauern, könne von irgendwelchen

erheblichen Aenöerungen in der Steuergesetzgebung der Gemeinde Wien absolut nicht die Rede sein. Die ertragreichste Steuer, die Fürsorgeabgabe, sei öer Tragbalken des Gemeinöebudgets. Es könne lediglich die im Februar 1923 beschlossene Erhöhung öer Für- sorgeabgabe von 4 auf 4% Prozent, bezw. von 8 auf 8% Prozent einer Ueberprüfung unterzogen wer den. Wenn irgend eine Steuerermäßigung eintrete, so müßten jedenfalls im entsprechenden Ausmaß verschie dene Investitionen eine Kürzung erfahren." Eine Brandrede

18
Zeitungen & Zeitschriften
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1923/02_02_1923/NEUEZ_1923_02_02_1_object_8187758.png
Seite 1 von 4
Datum: 02.02.1923
Umfang: 4
, hörte er drinnen Stimmen und kam immer mehr zu der Ueder- zengnng, daß irgend etwas Außergewöhnliches geschehen sein müsse. Er trat ins Studierzimmer ein, dessen Tür offen stand. Drinnen war niemand, aber die Tür zu den andern Ge mächern war weit geöffnet, und er vernahm verschiedene erregte Stimmen. Einen Augenblick blieb er stehen und lauschte. Jetzt erkannte er die Stimme des Pfarrers und gleich darauf vernahm er auch die von Ingenieur Steuer. Er stutzte, verwunderte sich aber wirklich

, als er auch Fräu lein Luises Stimme erkannte. Die Stimmen näherten sich, und Leutnant Rosenkrantz war eben im Begriff, sich zurückzuziehen, als Steuer ins Zimmer stürzte. Verblüfft blieb der Ingenieur auf der Schwelle stehen, als er seinen Nebenbuhler, Leutnant Rosenkrantz, erkannte. „Sie hier?" fragte er. Rosenkrantz brachte etwas verlegen das Märchen von seinem Morgenspaziergang und der befürchteten Krank heit vor. „Nein, lieber Freund," sagte der Pfarrer mit etwas er zwungenem Lächeln

ich heute zum ersten mal. Es ist wohl viel eher ein Abendspaziergang. Ist das nicht die Stunde, zu der man im Klub in Paris die Morsenblätter zu lesen pflegt?" Rosenkrantz verbeugte sich. „Ganz wie Sie belieben, gnädiges Fräulein," sagte er. „Ich bin noch nicht zu Bett gewesen, das ist richtig." Verständnislos schaute der Pfarrer von einem zum andern. Fräulein Luise deutete auf das Telephon und sagte zu Ingenieur Steuer gewandt: „Telephonieren Sie, das ist am sichersten." Zögernd ging der Ingenieur

19
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1934/07_01_1934/AZ_1934_01_07_5_object_1856141.png
Seite 5 von 8
Datum: 07.01.1934
Umfang: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

20
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1923/22_03_1923/VBS_1923_03_22_11_object_3117398.png
Seite 11 von 12
Datum: 22.03.1923
Umfang: 12
zu zerteilen, zu zersplittern und zu ent werten, um nicht im Aufbauen wieder nieder- zureißen, was sich bisher bewährt hat. In diesen schmierigen Zeiten muß es heißen und müssen wir handeln und schaffen: Hand m Hand und Treue um Treue! 2. wer ist steuerfrei? Von der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer befreit sind: a) jene Steuerträger, welche sich während der Geltung dieser Steuer unter Waffen befinden; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 entweder zwölf Monate hindurch effektiven Militärdienst geleistet

haben oder deren Dienstleistung vor der» zwölften Dienstmonat-infolge von Reformen, wel che voyr Dienst selbst abhängen, aufhörte; b) jene Steuerträger, welche zur Zeit der Gel tung dieser Steuer einen oder mehrere Söhne oder den Vater unter den Waffen haben; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 einen der genann ten Verwandten zwölf Monate unter- Militär- dienstleistung gehabt haben, bezw. deren Dienst leistung durch einen im Dienst selbst gelegenen Grund vor dem zwölften Dienstmonat aufgehört hat. Diese beiden

Absätze (Art. 2 des kgl. Dekretes Nr. 857/1918) sind sinngemäß auch auf die neuen Proviirzen anzuwenden. während der folgende nicht für diese gilt (stehe dann unten Ausdehnungs- dckrctl); c) der zwAfmonatlichen Dienstleistung wird die Erwerbung einer Tapferkeitsmedaill«, des Ver wundetenabzeichens, gleichgestellt. 3. höhe und Bemessung der Steuer. Die außerordentliche Kriegspersonalsteuer be trägt 25 Prozent von den ihr unterworfenen di rekten Staats-, bezw. Gemeindesteuern. Zmn Bei spiel

: A ist in Dem Einkommensteuerbogen mit einer Steuerschuld von 800 Lire eingetragen. Er hat also außerdem 200 Lire an außerordentlicher Kriegspersonalsteuer zu zahle», falls er , nicht die obgemnmten Bedingungen, für die Steuerbefrei ung crftillt. B sei in der Cinkomncensteuerliste Gmppe O (Staatsböfoldete) eingetragen: er hat em Mertel der von seiner Genwinde aufgelegten Familiensteuer zu bezahlen (siehe oben l c). ' Die Steuer wrid ohne weitere Intervention.der Steuerträger ans Grund der Sieuer-bagen be messen; wer

die Ausdehnungsvorfchriften hinsichtlich der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer. Zum Verständnis dieses Anhanges ist eine kurze Erläu terung dieser Steuer notwendig. Diese außerordentliche Kriegspersonalsteuer wurde im Jahre 1918 durch das kgl. Dekret vom 9. Juni, Nr. 857, in Italien eingeführt und trifft jene, welche keine oder nur geringe Kriegsdienste geleistet haben/Ursprünglich nur für die Kriegs zeit gedacht, wurde diese Steuer im Jahre 1929 und 1921 weiterhin verlängert. 1. Wer ist der Sleuer unterworfen

21