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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.04.1925
Umfang: 12
, Genossenschafts obmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruno Weber, lud gemeindewsiife die Steuer- oflichtigen «in, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden konnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und so wurde Inspektor Eardelli am 16. Febr. 1925 zur Besprechung gebeten, di« er aber selbst erst Mit Schreiben aus Trient vom 7. März 1925 auf 10. März und dis zwei olgenöen Tage festsetzte. Leider war trotz ofort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer- .ageitt«n unters chrieben waren, - iMcherdieseErgebnisse, welche die Steuerträ- aer berechtigerweise als ein Konküvdat an- sehen mußten und konnten» vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Uebereinkommen be trachtet wurde. All« jene mm Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be- ralung und verlrelnng zur Verfügung zu stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 28 Prozent vorgeschrie ben und eingehoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagt« auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Nückersatz

der Steuer für das Jahr 1925 zu, S r das Jahr 1924 werde aber ein solcher nur mn gewährt, wenn nachgowivsen wird, daß “ 'mloner und Gläubiger erst zu spät, das gt nach Ablauf der Rekllrsfrkst von der lbesteuerung Kenntnis echaktm haben. In jed em Fall als o soll der Schuld ner s o f o rt ein einfaches Gesuch um Steuer abschreibung wogen Doppelbesteuerung an die Steuerageiizier Bruneck für sie Jahre 1924 und 1925 richten. Nicht wenige FM« kamen auch zur Ver handlung, in welchen den Steuerpflichtigen

, insbesondere Kirchen und Gemeinschaften für die ms Mzugspost einbekannten Passiv-Kapi talszinsen eine Steuer vorgeschrieben wurde. Solche Steuerträger müssen auf 2 Lire Stem pelpapier bis spätestens 15. April 1925 einen Rekurs beim Steueragenten in Bmneck wegen ungesetzlicher. Besteuerung (intassabilitä) einbringen. Leider konnte in manchen sehr berücksich- tigungswürdigen Fällen eine Herabsetzung der vorgeschriebönen Steuer nicht erzielt wer den, und zwar meist aus dem Grunde, weil der Steuerpflichtige

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 11.11.1936
Umfang: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Dolomiten
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Seite 5 von 16
Datum: 04.09.1937
Umfang: 16
'. iiiiiiiuuimuuiuuuuj Merano föcittctttbcficitcvit für 15)37 in Merano. Der Padesta gibt nach Einsichtnahme in den Einheitstcrt der lokalen Finanzen sowie auf Grund der von der kgl. Präfektur genehmig ten eigenen Beschlüsse bekannt, daß ab 1. I ä n n e r 1088 in der Gemeinde Merano folgende Steuern entrichtet werden müssen: l. Mictwertstcucr: 2. Biehsicuer: 8. Ziegen stencr: I. Hundesteuer: Steuer auf öffent liche »nd private Wägen: 6. Dienstboten- stencr: 7. Klavier- und Billardsteiier: S. Ge werbe

- »nd Handelsstcner: 0. Patentstencr: >0. Lizcuzstcuer: ll. Steuer auf Kafscc- Erprcßmaschinen: 12. Aiiffchrirlensteuer: 18. Steuer für die Benützung öffentlichen Badens. Diesbezüglich fordert der Podefta alle Bür ger. welche für die nachstehend angeführten Steuern in Betracht kommen, auf. bis zum 20. September die Anmeldung im Ec- meindcamt (während der Amtsftiindcn) vor zunehmen. Das Amt liefert dafür eigene Formulare u.nd stellt nach durchgcführtcr Anmeldung eine Bestätigung aus. Mietwertsteuer

: Alle Wohnungsinhober mit eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Hausbesitzer ist un mittelbar zur Anmeldung verpflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter znrückverlangen kann. Vieh- und Ziegenftouer: Gilt für alle Besitzer von Pferden. Maultieren. Eseln. Rindvieh, Büffel und Ziegen. Hundesteuer: Aste, die Hunde der verschiedenen Rassen besitzen oder halten, sind zur Zahlung ver pflichtet. Steuer auf öffentliche und private Wägen: Gilt

non einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie blaß gemietet sind, ist die Steuer fällig. Gewerbe- und Handelssteuer. Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Ho»del. eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, für dessen Er trag er Einkommensteuer zahlt, innß diese Steuer zahlen. Patentsteuer: Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Handel, eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, aus dem er eine» Ertrag unter 2000 Lire nimmt

, unterliegt dieser Steuer. Lizenzsteuer: Kilt für Besitzer oder Bctricbs- führer eines östentlichen Betriebes, wie Hotel, Gasthäuser. Peusioiic», Gastwirlschnstcn, Eascs oder andere Betriebe, in deiicn Wein. Bier, Liköre und auch nicht alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werde», sowie Badeanstalten. Miet- garagcn, Autovermietnnge». Einstcll-StaNungcn ». dgl., Tanzlokalc und öffentliche Lakale für Billard und andere erlaubte Spiele. Kassce-Exprcßmaschinenstcucr: Für .Kaffee- Ezprcßmaschinen

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 6
Datum: 30.06.1928
Umfang: 6
«ens q .AIpenzeitung' Samstag, den 30. Juni 1923. Steuer-Erleichterungen skr linderreiche Familien In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1S28, Nr. 1312 er schienen, das Steuererleichterungen für kinder reiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärperjonen gegenüber den übrigen Familienvätern beson ders bevorzugt. Die Zivil- und Militärbeam- tcn und Pensionisten

des Staates, der Gemein den und sonstigen öffentlichen Körperschaften können schon dann Anspruch auf die Steuer begünstigung erheben, wenn sie 7 oder mehr unversorgte Kinder, die italienische Staats bürger sind, besitzen. Den übrigen Familienvätern wird die Steuerbegünstigung Vann zuerkannt, wenn sie 10 oder mehr unversorgte Kinder, die italie nische Staatsbürger sind, haben, oder wenn sie 12 oder mehr lebend oder lebensfähig geborene Kinder, die italienische Staatsbürger sind, ge habt haben, von denen

mit allen ihren Zu schlägen (Gemeindesteuer auf Geweroebetriebe, Provinzialstcuer zu derselben, Sceuerzuschlag sür den Provinzialwirtschastsrat), die Gebäude steuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Provinzial- und Gemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Neinertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Begünsti gung Anspruch ha'l, dann, wenn sein steuer pflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.00V

Lire nicht übersteigt, er von allen Steuern, Ricchezza-Mobilesteuer, Grund steuer, Gebäudesteuer, Steuer auf den land wirtschaftlichen Neinertrag und von den Zu schlägen der Provinz, der Gemeinde und des .Provinzialwirtschastsrates zu diesen Steuern vollkommen befreit ist. Wenn aber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überPelgt. so fin det eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Sceuergattung statt

ihm bei seinem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung des steuer pflichtigen Einkommens um 100.000 Lire, die im Verhältnis von 6:3:5 auf die Ricchezza- Mobilesteuer, Grundsteuer und auf die Ge- bäudssteuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern gebührt wciters ohne Rücksicht aus ihr sonstiges steuer pflichtiges Einkommen die vollständige Befrei ung von folgenden Steuern: a) Von der Gemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weni ger als 2000 Lire steuerpflichtiges Einkommen

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Pustertaler Bote
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Seite 2 von 12
Datum: 27.03.1925
Umfang: 12
Postverbindungen nicht recht zeitig möglich. /Die Verhandlungen dauerten unun terbrochen vom III. März vormittag bis zur früh zeitigen Abreise des Herrn Inspektors am >1 März mittags. Besprochen wurde hauptsächlich die Frage der Nach besteuerung pro 1924 in Fällen abgeschlossener Kon kordate. Leider gelang es in den verhandelten Fällen nicht, das Konkordat für das Jahr 1924 aufrecht zu erhalten, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer- agenten geschrieben

?/ab' da- Loyalität durchführe. gegen nicht rekuriert hat, versäumen. Als Ergebnis einer staltgefundenen Aus- Bei der eingehenden Besprechung die- spräche des Londoner französischen Botschafters mit Ksrrint bellen die Blätter kell dok Ena- Weise des Abschlusses der . ^planer se,!. oay «ng- betonte der Lattdes-Steuer- land Verhandlungen auf der Grundlage des Inspektor Cardelli mehrmals ausdrück- deutschen Angebotes sür äußerst wünschenswert lich, dah es zur Vermeidung solcherKla- erachte. Die Lage

^wird zuversichtlich beurteilt, gen das sicherste wäre, wenn der Steuer- Schantzer, spricht sich lm .Giornale d Italia kundigen Bertravensperso» erschiene gegen das sogenannte Beneschprojekt aus. Für und oderzudtese» Verhau dl ttngeneine Italien wäre es eine Gefahr, wenn Europa solche ermächtigen würde. Die« kann in ,mei Mäcktearuvoen in eine öltlicke und in auchnachdrücklich nicht genugden Steuer, in zwe,^lawlegruppen. ,n eine oiiucye uno m tr«gern geraten werden, weil dadurch eine westliche, geteilt-würde, ganz

Kreisen sehr guten Eindruck gemacht. In englischen Kreisen erhofft man sich durch diese Anleihe eine wert volle Belebung der> österreichischen Wirtschast. BtthaMllllgen mlt dm Herrn Landes- Steuer-Inspektor Eardelll in »rune«. Wie noch in aller Erinnerung, fand hier Ende Dezember 1924 eine von den Gewerbe-Genossenschaften in Bruneck einberufene Versammlung von Steuer trägern des Pustertales statt, um der allgemeinen Klage wegen zu hoher Besteurung Ausdruck zu geben. In dieser Versammlung erklärte Herr

Steuerinspektor Cardelli sich bereit, ihm zur Kenntnis gebrachte, be rechtigte Klagen Einzelner einer Besprechung an der Hand der Akten unterziehen zu wollen. Das zu diesem Zwecke gebildete Komitees bestehend aus den Herren Baron Sternbach,GenossenschaftSobmann FranzMüller und Advokat Dr. Bruno Weber lud gemeindeweise die Steuerpflichtigen ein, ihre Beschwerden anzumelden, .. . I ^ . ... damit sie dem genannten Inspektor unterbreitet wer-'denen Steuer nicht erzielt werden und zwar meist werden trachten, 7kr

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 11.05.1921
Umfang: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 01.08.1923
Umfang: 6
Ke'i? »ZAerink, Aeltvnß' Mittwoch, den 1. August I92Z. derbnis des Weines oder wenn er sonst durch böhere Gewalt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen .'> Tagen an d^s Ufficiv Tecnico zu machen. Bei Schaunuveinen« wird anücipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der V»Hönde cu^genammen sind, im Laufe des Iah. res verderben, s» wird« nach diesbezüglicher Kon. trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt

, worüber das Ilff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Pächter) wird zum Fa-miliengebrauch das Quantum von '«Hektoliter von der Steuer befreit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzenten, nicht mehr als 'l) Hektoliter l'«trägt. Wenn es nicht mehr als >10 Hektoliter «beträgt, so beträgt das steuerfreie Qimntu-n, 3 Hektoliter. bezüglich der Meidevorschristen über Wein- oorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen«. Die Entrichtung der Steuer wird sollender' maßen

geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die 'Konsu menten eider Kleinverschleis;er abgegeben wer den, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrug an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letz terer Ist In jedem Falle dem Staat gegenüber für die Steuer haftbar. Die Produzemen müssen In den ersten fünf Tagen der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinsahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten

drei Monaten verkauften oder sonst irgendwie dein Konsum zuaeführten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder In Abzug zu bringenden Quantitäten) leisten, und zwar «mit telst Postkontokorrent an das Uff. Tecnico. Die Postgebühr geht mich zu Lasten des Steuer, zahlers. Das Postrezep'is ist gut aufzubewahren. In den angeführten ersten fünf Monatstagen find alle Verkäufe durch die regelrechten Fakturen nachzuweisen^ Weingroßhandel. De? Nebergang von Wein aus den Lokalen des Prod«uzen«ten

in jene des Grabhändlers, welch letzterer «die nötige Lizenz besitzen muß, enchebt den Produzemten der Steuerpflicht, indem das entsprechende Quan tum auf das Konto des Großhändlers transfe riert« wird. Hu diesem BeHufe hält das Usficio Tecnico für jeden Großmeinhändler ein eigenes Konto. Als Weingraßhändler sind alle jene an zusehen, die den' Wein nur in Quantitäten zu 50 Liter und darüber verkaufen. Jene Groß händler, die von. den Produzenten Weine über nehmen wollen, ohne gleichzeitig die Steuer zu bezahlen

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 06.10.1927
Umfang: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 23.07.1924
Umfang: 4
oder mit Einladungskarten oder Legitimationen jeder Art erfolgt, einschoben weiden. Die Vergnü- gung?<steuer erstreckt sich auch auf die Abend- Gesellschaften, Ivo immer diese gegeben werden. Die Einnahmen, welciier Art innner sie sein mögen, aus dem Preis für die Plätze, aus dem Zuschlag fiir die Garderobe, aus Spenden, wenn auch nicht obligatorisch, auf die Erhöhung der Preise für Speisen und Getränke, überhaupt alle Produkte, unterliegen der Ver- Mlügungssteuer. > Die Verg«ügungsisteiuer wird <mch eimgshoben

, j wenn ainschetnend aus der Veranstaltung oder der Unterhaltung keine direkte Einnahme resul tiert, wobei man die Bruttoeinnahme, welche der Einführende oder der Wevanstalter hat, in Vergleich setzt zu jener Einnahme, die er hätte, lwenn kein Konzert, keine Unterhaltung stattfin det. In diesem Falle wird die Mehreinnahme versteuert, »welche im Vergleich zu der Einnahme eines 'veranfdaltMWsliosen Abend tskch ergibt. Die Steuer bezieht fich sowohl auf die Einnahme aus den Eintrittskarten^ wie auf die Mehreinnahme

melden und diese , keinerlei Begah ung dafür zu leisten Habels s außer dem monatlichen oder jährlichen Mit gliedsbeitrag, wird die Steuer von 10 oder 15 A von der Hangen Summe der Mitgliedsbeiträge berechnet. Dies alber nuir dann, wenn die Ber- eintguna nur den Zweck hat, ihren Mtgliedern solche Veranstaltungen zu bieten. Wenn dies nicht der WH ist, wird die Steuer nur von einem Teil der Mitgliedsbe träge berechnet. Wenn aber die Mitglieder für solche Veranistaldüngen Ein trittstarten lösen müssen

, wird die Steuer nur von den Eintrittspreisen erhoben. Seit 1. Juli ds. I. find auch die Spiele jeder Art besteuert, wie Kevussels, Rutschbahnen^ Schaukeln, Scheibenschießen, TÄlerwerfen, und ähnliche, auch wenn sie im Freien stattfinden^ Wom 1. Jänner ISA ab ist die Steuer aus musikalische Veranstaltungen!, Vor stellungen mid Borträge von 10 auf ISA, erhöht. .. Die Steuer auf Pferderennen wird mit l^ie ^iA^r^Mf Kinematographen wird mittels beim Regitfteramt W behebenden gestem pelten Karten eingehoben

wie bisher. Ebenso die Badesteuer. ^ . Die Steuer auf Kurmittel wird vom 1. Juni ab mittels Stempeln auf den Eintritts- oder A bonnementskarten eingehobend. Wie Steuer auf Pediküre, Maniküre und Massage wird wie bisher einschoben. Die Einnähmet« rdereaux müssen ein Jahr lang aufgehoben werden. Die Agenten der SwtorengsseWschaft haben das Recht, die Karten mit einem besonderen Stempel zu versehen, sd dah sie nicht durch andere ersetzt werden Änneru (Art. 0.) Die Veranstalter von öffentlichen Unterhaltun

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 22.03.1938
Umfang: 6
Dienstag, den 22. März 1938-XVl »««ßXsseiiuas'' Seite » Die Wt K»r- Wd M«thM-Ste«er In d«r Kammer wurde dt« Umwand lung des Gesetz-Dekretes vom 2S. No vember 1S37 bezüglich der Reform der bestehenden Bestimmungen über die Anwendung der Kur- und Zlufentbalts- steuer genehmigt. Nochfolgend bringen wir den Bericht des On. Eiarkatana, in dem einige Abänderungen erklärt sind. Die Gründe der Reform der Anwen dung der Kur« und Aufenthaltssteuer sind im Ministeriaiberichte dargetan und daher

ist es überflüssig, das zu wieder holen, was bereits gesagt worden ist. Es genügt zu sagen, daß in diesem Falle nicht nur getrachtet worden ist. bedeu tendere Einnahmen zur Deckung der Ausgabe» des Staates zu erlangen, son dern auch diese Einnahmen einem Zwecke zuzuführen, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthaltssteuer haben sich durch irrige Auffassung einige Unmöglichkeiten er geben. Es muß hinzugefügt werden, daß die alte Steuer, die im Jabre 1310 ein geführt worden

? gewährt, daß Hurch die Verlegung des Aufenthaltes »on einem Zentrum zum anderen auch .in geringer Entfernung, die Steuer nicht zahlen zu.müssen. Damit wird auch ein .weiterer Zweck der Anwendung der ^Steuer in Frage gestellt, nämlich Hie Zujammenbringung von 25 Millionen sich dieser in der aleichen Saison verlän gert, Such herabgesetzt werden. Welters besagt der Artikel, daß eine Erhöhung auf 1 Lire pro Person in der Saisondauer zugelassen ist, wenn die? im Ja^resbuch „Alberghi d'Italia' sestge- Art

die PrqvinKalkörperjchflssen sbe? Turismus ^in'-den gegebene^ Fällen Has Einschreiten -de? Ministeriupis an fordern/ -Es'wurpè .auch Hie Frage .ge stellt,' ,oh ,iy ^manch^pì Fällen die Körper schaften -die 'Steuer einHeben Können. Nach Art- AP ,tann zdi'e .Gemeinde Hie .das »Steu^resnà^siàW ^er MmeinPe tsur jHlè'i^inhe'bung und auch.für Hie Auf- -m-- .bedqrf. Gesteht m Her .lppchesitlichen Äus- splgi,ng Per Abgaben Eo.versteht.sich, daß fluch,m pieser Ms'Ht Mch den ge- gehes,ep Tatsachen werden Mit.Hey, M^sste

^M si^r BfflkpkMur .mitarbeiten wird. Die Lwei Apqnper^pgen, pie à,er-i forderlich .vàchiet .sverdesi, >sinfi à Auflassung her Meßten zwei Msffge,Hes Art. ^7. .um àw iaglìch^p ^^sprecheRe .MMtqt zp p^lechen^nd um .den MemeiMn Mogllchkest zu Steuer jherqhzuseßen. ^Es ,dA TMW k«5 DpMOpM Zwei IV^ttbewerbe sür ,Gemälde und ' ' ' ' 'S,k«h,turen. Das Ns»tionalw'ei;k Hes Dopolavoro.ver anstaltet anlaßlich Her Dopolavoro- aussiell'ung.mit depi.fascistische'n Syndi kate Mr schöne ,Künste Zwei Wettbewerbe .für Memsilde

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Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 09.01.1938
Umfang: 8
Provinz von be sonderer Bedeutung ist, da .sie die An wendung der Aufenthaltssteuer betrifft, in Kraft getreten. Sie war von den Gast wirten erwünscht und wenn sie auch nicht von revolutionärer Tragweite ist, bedeu tet sie immerhin einen zweckentsprechen den Fortschritt. Mit der Maßnahme wird die Kur- steuer, wo sie eingeführt war, ausgehoben und dafür nur die Aufenthältssteuer an gewendet. Sie ist für alle Kurorte und Fremdenverkchrsorte, auch als solche noch nicht anerkannt, sowohl für Gast höfe

? In der gestrigen Ausgabe berichteten wir von der Veröffentlichung in der ^Gazzetta Ufficiale' des kgl. Dekretes. über die Entrichtung der Aufenthalts teuer. In diesem Dekrete sind einige be- ondere Abänderunzen betreffs der Be- remng von der genannten Steuer ent- >alten, auf die wir nach der letzten kur zen Mitteilung nun genauer eingehen wollen: Zur Entrichtung der Aufenthaltssteuer find im Prinzip alle Personen verpflich tet, die sich zum Zwecke der Kur oder der Erholung in eimn beliebigen Kurort be geben

oder.sonstige Anstalt besuchen und deren .Erhaltungskosten einer öffent lichen Körperschaft oder auch einer pri vaten Institution. die jedoch wohltätigen^ Zwecken dient, zu Lasten liegen. Und letz tens die Personen, die in Zelten oder in Schutzhättsern .mit oder ohne Wächter übernachten. Die neuen Bestimmungen geben wei terhin den Gemeinden die Möglichkeit, die Befreiung von der Steuer auch Aerz- ten. Assistenten. Krankenschwestern «nd Hebammen. Apothekern nnd Journalisten Nikommen zu.lassen. Ebenfalls

vom 3V. November 1937. veröffentlicht In der „Gazzetta Ufficiale' vom 31. Dezember 1937, ist mit 1. Jänner 1938 der zweipro- zentlge Zuschlag auf Steuern und Ge> bühren zur Erlangung eines Bilanzaus gleichsfonds für die Gemeinden für nach stehende Steuerzahlungen in Kraft getre ten: 1. Grund- und Haussteuer und diesbe zügliche Gemeinde- u. Provinzialzuichiäge L. Ricchezza Mobile-Steuer u. land- wirtschasttiche Bodenertragsteuer. 3. Komplementärsteuer. 4. Register-, Erbichasts-, Tote Hand

- und Grundbuchsgebüyren. 3. Sämtliche auf Grund von Steuerli sten eingehobene Gemeinde- u«d Pro vinzsteuern. Bei den unter Punkt 4 aufgezählten Gebühren wird der Sperzentige Zuschlag auch auf die Centefimibeträge angewen det. wobei Bruchteile biv zu'2 Cent, un berücksichtigt bleiben, größere immer auf S aufgerundet werden. Mit 1. Jänner 1938 Ist der mit kgl. Gesetzdekret vom 30. Dezember 1936 ein geführte einperzentige Zuschlag für So zialfürforge abgeschafft. Steuer für Aukofrachlen. Auch Heuer kann die Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 02.05.1940
Umfang: 6
für die Kolonien: auf Vorschlag des Iustizm i ni st e r s Gehaltsaufbesserung für die Gerichts beamten und -angestellten, ent sprechend jener für die Staatsbeamten: > Dienstordnung für das Zivilpersonal in 'Straf- und Besserungsanstalten: Die Ariegsgewinnsteuer auf Vorschlag des Duce und des Fi nanz mi nisters im Einvernehmen mit dem Justizminister: die Ein führung einer außerordentlichen Steuer auf Konjunkturgewin ne aus dem inEuropa herr schenden Krieg, und Ausnah mezustand. Die außerordentliche Steuer

, die zur ordentlichen Einkommen steuer hinzukommt, betrifft die den ge wöhnlichen Ertrag übersteigenden Ge winne, immer jedoch mit der nötigen Vor sorge, die Tätigkeit und die Solidität der für die militärische Verteidigung des Landes und für die Wirlschaslsautarkie in Betracht kommenden Betriebe nicht zu stören. Für die Veranlagung werden die Konjunkturgewinne mit den gewöhnlichen, der R. M.-Sleuei! Mlterwvrsenen Ein gänge verglichen. Der außerordentlichen Steuer sind auch die von den gewöhnli chen direkten

Steuern befreiten Eingänge unterworfen. Die Steuer kommt erst für jährliche außerordentliche Einnahmen von 12.000 Lire aufwärts zur Anwendung und zwar in Sähen von 10. 25. 40 und 60°/«. Die Veranlagung und die Einhebung geschieht nach den gleichen Bestimmungen wie für die R. M.-Steuer. Auf Vorschlag des Kriegsmini sters: Abänderungen am Einheitstext über Rekrutierung von Offi zieren des kgl. Heeres: es wird u. a. bestimmt, daß zu Sottotenenti des akti ven Dienstes in der Karabinieriwaffe Subalterne

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 14.03.1923
Umfang: 8
diese »teuer im Hahre !9Zl» und IllZt ivei'.erhin oerlängeri, l. wer ist der Steuer unteriuorsen? Der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer un terliegen alle physischen Steuerträger — die juri stischen Personen sind also aufgenommen — ohne Unterschied des Geschlechter oder Alter», welche direkt in aj den Ärundsteuerbogen um einem Ätizidest- steuerbetrag von ZW Lire: b> in den Gebäudesteuerbogen mir einein Min» destsceuerbetraq von ZA> Lire: c) in den Einkommensteuer!»»?,:» der kuppen k und mit einem Mind

dieser Steuer einen oder mehrere Zöhne oder de» Later umer den Waffen habe»! jene, welche nach dem 22, Mai iNö einen der ge:i»nn- ten Venvandten '>wölf Manare uüier Ä!i> : ir- dienstleisrung gehabt haben, be;w. deren Dienii. leistung durch einen im Dienst selbst gelegenen Grund vor dem zwölften Dienstmonat aufgehört hat. Diese beiden Absähe «Art. 2 des kg!. Dekret,'» Är. !<57/l9I8) sind sinngemäß auch auf die neue» Provinzen anzuwenden, während der iahende nicht sür diese gilt (siehe dann unten Ausdehnung

?, dckret!): c> der zwölsmonailichen Dienstleistung wird di,- Erwerbung einer Tapferkeitsmodaille, ' des Ver wundetenabzeichens, gleichgestellt. Z. höhe und Bemessung der Steuer. Di« außerordentliche Äriegspersonalsteuer be trägt 2S Prozent von den ihr unterworfenen di- rekten Staats-, bezw. Gemeindesteuer», ^u>» Pei^ spiel: ist in dem Einkommensteuerliagen nut Liehe „Tiroler' oom ti. u. lv. März. Siehe Anhang V im Tiroler oom i. März einer Zremrschnld oon Lire eingetragen, (ir Hai also tiußerdein

2 über die Steuerbefreiung dies miigeteili. Aus die>cin Arülel ergibt sich aan; klar, daß der in feindlichen .Heere» geleifteie Mili tärdienst als stelle7beir«iu»gsgrund gilt. D, N.) ^ln, I bestimmt, ui Sem Anhang L, Ztatl- Wltereioekree Nr. v>7 si.-iiigciii.iß die Jahre l>.>2> und lU25 statt l!>l> und IM!« einzusehen sind: ferner, daß An. 3 des genannten Anhanges in den neuen Promnzen nicht gilt lDieser Artikel l drfriit >cne oo» der tußerordemüchen Personal- kneussteiler. welche der Steuer für nichtkämpfende Soldaten

- ininister erllärle, daß Sie ,vorteristenz der Proom- iialkreditinstiliiie von ihrer Kompatibilität mit dem Geineinde- und Proi'inz.algese» abhänge und darum die Frage mit den, Innenministerium de- j>>racheii iverdeii miißie. Mit diesem fei eine Ver einbarung zu irciien hinsichtlich einer Statuten- ändeiuiig, we!a>e notwendig erscheint, »m dem lilemeinde^ u»d ^rouilizialgeset', ;u entiprechen, /?ür die Provinz Trieni handelt es sich hau?? fachlich um die 'Uipolhekenamtalt, — Steuer aus Sypkon

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 14.05.1925
Umfang: 8
Zonnerstag. dorr 14. Mai 1923. .Her Landsmann' Seit» » zie Steuerfteihett der Imsen von Staatsvapierev ihre Aufhebung bei der Lrgäazuozs- sieuer. Las Dekret über die neue Ergänzungssteuer M. Dezember 1923, Nr. 3062) bestimmt im AM 7. daß auch jene Erträgnisse steuer- Miiz sind, welche durch Spezialgesetze als duerfrei erklärt sind. Ein solches Spezial- M ist das Dekret über die 25 jährige Seuerfreiheit von Neubauten, die zwischen k Juli 1919 und 31. Dezember 1S2K vollen- werden. Diese Neubauten

— was eintritt durch Be kehrung der Zinsen bei der Ergänzungs- steoer — sei der Staat zu Schadenersatz ver nichtet. -Unseres Erachtens ist diese Ansicht der Ge- «oseite des Finanzministers durchaus stich- Wg und zutreffend: da aber die Minl- ßmaliirstruktionen ganz klar die Steuer» Kchtigkeit der Zinsen von Siaatspap'eren «mordnen, so ist die Frage vorläufig natürlich zuungunsten der obigen Ansicht entschieden, vorläufig aber nur: denn es ist anzunehmen, imß die grundsätzliche Bedeutung der auigeroorienen

Frage für Staat und Steuer träger so groß ist. daß sie die Öffentlichkeit und vielleicht auch die Gerichte noch be schäftigen wird. Wirtschaftliche Nachrichten. — Der Goldzollaufschlag beträgt bis Nim 17. Mai 370 Prozent: für IVO Goldlire sind somit 47g Papierlire zu zahlen. kassationshof und Delehnungsschulden. Air haben bereits vor einigen Monaten mit geteilt. daß einzelne Belehnungsprozesfe be reits die 2. Instanz (Appellationsgericht in Trient) passiert haben. Die Urteile fielen

hereingebracht werden unter allen Umständen, wenn das für Frankreichs Kre dit notwendige Gleichgewicht im Budget her gestellt werden soll. Die Hereinbringung er folgt durch neue Steuern in der Höhe von 3.5 Milliarden Franken. Die Einkommen steuer werde nicht erhöht, wohl aber deren Erträgnis durch schärfere Bekämpfung der Steuerhinterziehung gesteigert: ebenso bezüg lich der Erbsteuer. Erhöht wird die Tabak steuer. die Ergänzungs- und Rentensteuer. Die Pläne Caillaur wurden von der Komif- sionsmehrheit

. lS-chen Die den Artikel im »Lands mann' vom 23, Februar, oder auch „Doliksbote omn Z. Miir^ d. I. nach.) Sand und Laas. Der ..Dottsbote' war schon M- druckt, als die Bericht« eintanqten. „E. h.' Manaoiiiese werden «vngelSst weide» ivie wir aoriqes Jahr inu^ekertt haben: sie waren ja auch bis ,,um 31. Mai t anvmeden. and zwar sarvoht jene der Dodenkrevitanstolt. wi» jene der Zentralbank deutscher Sparkossen. »E. St. Aleran', Weqen der Steuer Rr 1924 läßt sich nichts m<chr inachen: drinqen Sie odet

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 12
Datum: 24.03.1923
Umfang: 12
, sich vor «Her Welt in unserer fortgeschritten:!! Zeit, l mit dem sonderbarsten Steuerobjekt eine L!öge zu geben. Jedenfalls aber halten wir es für notwendig, Öffentlichkeit und Regie- vmz rechtzeitig aufmerksam zu machen, be- »or das Ungeheuerliche eintritt: die beson dere Besteuerung des Deutschtums in Süd- tiwl. Der Sachverhalt ist folgender: Durch Ge setz vom 14. Juni 1874, Nr. 1961 sind in Ita lien die Gemeinden ermächtigt wollen, «ine Steuer für alle an der Außenseite eines Kruses angebrachten

: Wenn es sich um Aufschriften in fr«mder Sprache handelt, so ist die Steuer obliga torisch und im vierfachen Ausmaß anzu wenden als für jede Kategorie im vorher gehenden Artikel angegeben ist: das Mini mum für jede Aufschrift beträgt 100 Lire. Dieser Artikel ist für Südtirol vollkommen unannehmbar. Er besagt: 1. daß die Gemeinden in Südtirol die Auf- schnstmjteuer einführen müssen: 2. daß die deutschen Aufschriften vier mal so hoch besteuert werden müssen. Dieser Artikel würde also zur Folge haben, das Deutschtum

in Südtirol eine Son- ersteuer zu tragen hätte! Eine Steuer die Nationalität! Eine Steuer auf das Anbrecht jedes Lebewesens: auf seine tat- sachliche Existenz! Man könnte es begreiflich stiden, daß den Trentinern eine Scnderiteuer Agekgt würde als kleines Entgelt für die ^sreiung aus den Krall?n der alten Monar- Aber den Südtiroiern eine Steuer au? Me deutsche Volkszugehörigkeit auszuladen, bürde doch den Verzicht auf Staats- und »>i- ^Mzkunst bedeuten. ^ir wollen damit es durchaus nicht als un- ^lgangig

bezeichnen, daß der Staat auf pemde Aufschriften eine höhere Steuer legt: ^>!> emem so extrem nationalen Staat, wie das faseistische Italien ist, könnte das am auerwenigsten verübelt werden. Aber dos ^ unangängig, daß die Sprache eines im lebenden Volkes bestellt w. Denn dessen Sprache kann nicht als S-stns« Mitteilimg der „B. N.' üb« Dekret ist unrichtig: es handelt nicht von der /uMhnmg der Aufschriftensteuer als Staats- ^7? und ist auch noch nicht für die neuen Prö- «hnewei.'ers

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