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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1924
Umfang: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

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Dolomiten
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Seite 8 von 12
Datum: 25.07.1936
Umfang: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Dolomiten
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Seite 12 von 16
Datum: 09.09.1939
Umfang: 16
zur Einhebung ge langen, angeführt. Die bereits im laufenden Jahre in den Steuerlisten Eingetragenen brauchen keine Fatienmg zu machen, wenn sich die Grund lage ihrer Steuerbemessung gleichgeblieben ist. Wer jedoch im Laufe des Jahres ein getretenen Veränderungen seiner Steuer grundlagen oder die neu entstandene Steuer grundlage nicht fatiert, hat einen Steuer zuschlag in der Höhe eines Drittels der nor malen Iahressteuer sowie Geldstrafen bis zu 500 Lire zu gewärtigen. Die Fatierung ist auf den eigens

> t in allen Gemeinden gleichmäßig eingeführt sind. So z. B. ist in manchen Gemeinden keine Aufschriftensteuer, in man chen ist die Mietwertsteuer, in anderen an deren Stelle die Familiensteuer usw. Metwcrtsteuer: Alle Wohnungsinhaber mst eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zah lung der Steuer verpflichtet. Der Haus besitzer ist unmittelbar zur Anmeldung ver pflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter zurückverlangen kann. Aamiliensleuer: Betrifft die zusammen wohnenden

Familien sowie separat auch Ein zelpersonen, die eigenes Vermögen haben (letztere auch wenn fie mit Verwandten zu sammenwohnen). Auch Ausländer sind dieser Steuer unterworfen. Für die Eindringlich keit der Steuer haften alle Mitglieder der Wohngemeinschaft solidarisch. Vieh- und Ziegensteuer: Gilt für alle Be sitzer von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind vieh, Düffeln und Ziegen. Hundesteuer: Alle, die Hunde der verschie denen Rassen besitzen oder halten» sind zur Anmeldung verpflichtet

, auch wenn sie befreit sind. Steuer auf öffentliche und private Dogen: Gilt für solche, welche Wägen oder die Kon zession für öffentliche Wägen besitzen. Dienstbotensteuer: Wer Dienstboten für sich oder die eigene Familie hält, ihnen Wohnung und Essen oder auch nicht gibt, ist zur Zahlung verpflichtet. Als Dienstboten gelten auch die Personen, welche als Diener oder Portier bei Vereinen oder Vergnügungszirkeln angestellt sind, sowie die Dienstboten, welche nur einige Stunden täglich beschäftigt sind (Bedienerin

). Klavier- und villardsteuer: Für Besitzer von einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie bloß gemietet sind, muß die Steuer bezahlt werden. Gewerbe- und handelssteuer: Jeder, der, wenn auch nicht ständig, ein Gewerbe, eine Industrie, einen Handel oder einen Beruf ausübt, aus welchem er ein der Einkommen steuer unterliegendes Einkommen bezieht, muß diese Steuer zahlen. Patenlsieuer: Wer, auch nicht ständig, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 01.08.1923
Umfang: 6
Ke'i? »ZAerink, Aeltvnß' Mittwoch, den 1. August I92Z. derbnis des Weines oder wenn er sonst durch böhere Gewalt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen .'> Tagen an d^s Ufficiv Tecnico zu machen. Bei Schaunuveinen« wird anücipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der V»Hönde cu^genammen sind, im Laufe des Iah. res verderben, s» wird« nach diesbezüglicher Kon. trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt

, worüber das Ilff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Pächter) wird zum Fa-miliengebrauch das Quantum von '«Hektoliter von der Steuer befreit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzenten, nicht mehr als 'l) Hektoliter l'«trägt. Wenn es nicht mehr als >10 Hektoliter «beträgt, so beträgt das steuerfreie Qimntu-n, 3 Hektoliter. bezüglich der Meidevorschristen über Wein- oorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen«. Die Entrichtung der Steuer wird sollender' maßen

geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die 'Konsu menten eider Kleinverschleis;er abgegeben wer den, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrug an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letz terer Ist In jedem Falle dem Staat gegenüber für die Steuer haftbar. Die Produzemen müssen In den ersten fünf Tagen der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinsahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten

drei Monaten verkauften oder sonst irgendwie dein Konsum zuaeführten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder In Abzug zu bringenden Quantitäten) leisten, und zwar «mit telst Postkontokorrent an das Uff. Tecnico. Die Postgebühr geht mich zu Lasten des Steuer, zahlers. Das Postrezep'is ist gut aufzubewahren. In den angeführten ersten fünf Monatstagen find alle Verkäufe durch die regelrechten Fakturen nachzuweisen^ Weingroßhandel. De? Nebergang von Wein aus den Lokalen des Prod«uzen«ten

in jene des Grabhändlers, welch letzterer «die nötige Lizenz besitzen muß, enchebt den Produzemten der Steuerpflicht, indem das entsprechende Quan tum auf das Konto des Großhändlers transfe riert« wird. Hu diesem BeHufe hält das Usficio Tecnico für jeden Großmeinhändler ein eigenes Konto. Als Weingraßhändler sind alle jene an zusehen, die den' Wein nur in Quantitäten zu 50 Liter und darüber verkaufen. Jene Groß händler, die von. den Produzenten Weine über nehmen wollen, ohne gleichzeitig die Steuer zu bezahlen

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 06.10.1927
Umfang: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 23.07.1924
Umfang: 4
oder mit Einladungskarten oder Legitimationen jeder Art erfolgt, einschoben weiden. Die Vergnü- gung?<steuer erstreckt sich auch auf die Abend- Gesellschaften, Ivo immer diese gegeben werden. Die Einnahmen, welciier Art innner sie sein mögen, aus dem Preis für die Plätze, aus dem Zuschlag fiir die Garderobe, aus Spenden, wenn auch nicht obligatorisch, auf die Erhöhung der Preise für Speisen und Getränke, überhaupt alle Produkte, unterliegen der Ver- Mlügungssteuer. > Die Verg«ügungsisteiuer wird <mch eimgshoben

, j wenn ainschetnend aus der Veranstaltung oder der Unterhaltung keine direkte Einnahme resul tiert, wobei man die Bruttoeinnahme, welche der Einführende oder der Wevanstalter hat, in Vergleich setzt zu jener Einnahme, die er hätte, lwenn kein Konzert, keine Unterhaltung stattfin det. In diesem Falle wird die Mehreinnahme versteuert, »welche im Vergleich zu der Einnahme eines 'veranfdaltMWsliosen Abend tskch ergibt. Die Steuer bezieht fich sowohl auf die Einnahme aus den Eintrittskarten^ wie auf die Mehreinnahme

melden und diese , keinerlei Begah ung dafür zu leisten Habels s außer dem monatlichen oder jährlichen Mit gliedsbeitrag, wird die Steuer von 10 oder 15 A von der Hangen Summe der Mitgliedsbeiträge berechnet. Dies alber nuir dann, wenn die Ber- eintguna nur den Zweck hat, ihren Mtgliedern solche Veranstaltungen zu bieten. Wenn dies nicht der WH ist, wird die Steuer nur von einem Teil der Mitgliedsbe träge berechnet. Wenn aber die Mitglieder für solche Veranistaldüngen Ein trittstarten lösen müssen

, wird die Steuer nur von den Eintrittspreisen erhoben. Seit 1. Juli ds. I. find auch die Spiele jeder Art besteuert, wie Kevussels, Rutschbahnen^ Schaukeln, Scheibenschießen, TÄlerwerfen, und ähnliche, auch wenn sie im Freien stattfinden^ Wom 1. Jänner ISA ab ist die Steuer aus musikalische Veranstaltungen!, Vor stellungen mid Borträge von 10 auf ISA, erhöht. .. Die Steuer auf Pferderennen wird mit l^ie ^iA^r^Mf Kinematographen wird mittels beim Regitfteramt W behebenden gestem pelten Karten eingehoben

wie bisher. Ebenso die Badesteuer. ^ . Die Steuer auf Kurmittel wird vom 1. Juni ab mittels Stempeln auf den Eintritts- oder A bonnementskarten eingehobend. Wie Steuer auf Pediküre, Maniküre und Massage wird wie bisher einschoben. Die Einnähmet« rdereaux müssen ein Jahr lang aufgehoben werden. Die Agenten der SwtorengsseWschaft haben das Recht, die Karten mit einem besonderen Stempel zu versehen, sd dah sie nicht durch andere ersetzt werden Änneru (Art. 0.) Die Veranstalter von öffentlichen Unterhaltun

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 22.03.1938
Umfang: 6
Dienstag, den 22. März 1938-XVl »««ßXsseiiuas'' Seite » Die Wt K»r- Wd M«thM-Ste«er In d«r Kammer wurde dt« Umwand lung des Gesetz-Dekretes vom 2S. No vember 1S37 bezüglich der Reform der bestehenden Bestimmungen über die Anwendung der Kur- und Zlufentbalts- steuer genehmigt. Nochfolgend bringen wir den Bericht des On. Eiarkatana, in dem einige Abänderungen erklärt sind. Die Gründe der Reform der Anwen dung der Kur« und Aufenthaltssteuer sind im Ministeriaiberichte dargetan und daher

ist es überflüssig, das zu wieder holen, was bereits gesagt worden ist. Es genügt zu sagen, daß in diesem Falle nicht nur getrachtet worden ist. bedeu tendere Einnahmen zur Deckung der Ausgabe» des Staates zu erlangen, son dern auch diese Einnahmen einem Zwecke zuzuführen, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthaltssteuer haben sich durch irrige Auffassung einige Unmöglichkeiten er geben. Es muß hinzugefügt werden, daß die alte Steuer, die im Jabre 1310 ein geführt worden

? gewährt, daß Hurch die Verlegung des Aufenthaltes »on einem Zentrum zum anderen auch .in geringer Entfernung, die Steuer nicht zahlen zu.müssen. Damit wird auch ein .weiterer Zweck der Anwendung der ^Steuer in Frage gestellt, nämlich Hie Zujammenbringung von 25 Millionen sich dieser in der aleichen Saison verlän gert, Such herabgesetzt werden. Welters besagt der Artikel, daß eine Erhöhung auf 1 Lire pro Person in der Saisondauer zugelassen ist, wenn die? im Ja^resbuch „Alberghi d'Italia' sestge- Art

die PrqvinKalkörperjchflssen sbe? Turismus ^in'-den gegebene^ Fällen Has Einschreiten -de? Ministeriupis an fordern/ -Es'wurpè .auch Hie Frage .ge stellt,' ,oh ,iy ^manch^pì Fällen die Körper schaften -die 'Steuer einHeben Können. Nach Art- AP ,tann zdi'e .Gemeinde Hie .das »Steu^resnà^siàW ^er MmeinPe tsur jHlè'i^inhe'bung und auch.für Hie Auf- -m-- .bedqrf. Gesteht m Her .lppchesitlichen Äus- splgi,ng Per Abgaben Eo.versteht.sich, daß fluch,m pieser Ms'Ht Mch den ge- gehes,ep Tatsachen werden Mit.Hey, M^sste

^M si^r BfflkpkMur .mitarbeiten wird. Die Lwei Apqnper^pgen, pie à,er-i forderlich .vàchiet .sverdesi, >sinfi à Auflassung her Meßten zwei Msffge,Hes Art. ^7. .um àw iaglìch^p ^^sprecheRe .MMtqt zp p^lechen^nd um .den MemeiMn Mogllchkest zu Steuer jherqhzuseßen. ^Es ,dA TMW k«5 DpMOpM Zwei IV^ttbewerbe sür ,Gemälde und ' ' ' ' 'S,k«h,turen. Das Ns»tionalw'ei;k Hes Dopolavoro.ver anstaltet anlaßlich Her Dopolavoro- aussiell'ung.mit depi.fascistische'n Syndi kate Mr schöne ,Künste Zwei Wettbewerbe .für Memsilde

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 02.05.1940
Umfang: 6
für die Kolonien: auf Vorschlag des Iustizm i ni st e r s Gehaltsaufbesserung für die Gerichts beamten und -angestellten, ent sprechend jener für die Staatsbeamten: > Dienstordnung für das Zivilpersonal in 'Straf- und Besserungsanstalten: Die Ariegsgewinnsteuer auf Vorschlag des Duce und des Fi nanz mi nisters im Einvernehmen mit dem Justizminister: die Ein führung einer außerordentlichen Steuer auf Konjunkturgewin ne aus dem inEuropa herr schenden Krieg, und Ausnah mezustand. Die außerordentliche Steuer

, die zur ordentlichen Einkommen steuer hinzukommt, betrifft die den ge wöhnlichen Ertrag übersteigenden Ge winne, immer jedoch mit der nötigen Vor sorge, die Tätigkeit und die Solidität der für die militärische Verteidigung des Landes und für die Wirlschaslsautarkie in Betracht kommenden Betriebe nicht zu stören. Für die Veranlagung werden die Konjunkturgewinne mit den gewöhnlichen, der R. M.-Sleuei! Mlterwvrsenen Ein gänge verglichen. Der außerordentlichen Steuer sind auch die von den gewöhnli chen direkten

Steuern befreiten Eingänge unterworfen. Die Steuer kommt erst für jährliche außerordentliche Einnahmen von 12.000 Lire aufwärts zur Anwendung und zwar in Sähen von 10. 25. 40 und 60°/«. Die Veranlagung und die Einhebung geschieht nach den gleichen Bestimmungen wie für die R. M.-Steuer. Auf Vorschlag des Kriegsmini sters: Abänderungen am Einheitstext über Rekrutierung von Offi zieren des kgl. Heeres: es wird u. a. bestimmt, daß zu Sottotenenti des akti ven Dienstes in der Karabinieriwaffe Subalterne

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 11.07.1924
Umfang: 8
über die öffentliche Sicherheit «smerksam, wornach die Schvchimg elaes Aast- oder Schaukgewerbes für die Dauer von «ehr als acht Tagen der örtlichen, öffentlichen Sicherheilsbehörde anzuzeigen ist. vi« Un terlassung dieser vorherigen Verständigung mrd «och dem Gefetze als Verzicht ans die Lizenz behandelt und wird diafe einbezogen! Wareuvmsatzfteuer für Lieh, Weis und Nvft. Die Finanyinte?^>anz in Trient teilt be- züy^ch der Steuer für Untsätze von Vieh und Wem folgendes mit: Rindvieh. Schafe und Schweine

st der Erhebung der Steuer durch Aus stellung von Rechnungen für den Vertauf Ks Rindviehes sich entschlossen, diese Bor- amgsweife auch für dos Rindvieh einzu- Nhren. In Zukunft Ht daher die Umsatz steuer für den Verkauf von Rindvieh, Schweinen und Schafen nur einmal, und zwar bei der Schlachtung zu entrichten. Diese Steuer ist bei der Schlachtung ohne Rücksicht auf den Wert zu entrichten, wenn dieselbe durch BtehhäÄler, Indirstrielle, KaMnite unter Einschluß der Inhaber von Nitzgereien. land

- und wekdewirtschakzkche« Iü«m«hmungen und all« jene erfolgr. wel che Lieh aufziehen, um es zu verkaufen oder xi verarbeiten. Besitzer von landw. Gründen edel deren Bewirtschafte! zahlen die Steuer jedesmal, wenn sie Vieh >m Werte von über IM Lire schlachten. Da die Steuer nur bei der Schlachtung ?i entrichten ist, so ergibt sich, daß der Ver laus des Viehs vor oder nach der Schlach- d-iz, ab von den privaten Besitzern und Lewirtschastern von Grundstücken oder von »austeuten oder Industriellen durchgeführt wich

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 11.04.1929
Umfang: 12
unter Beischluß der Bestätigung de» Abonnement» an die Redaktion (nicht Zeitungsverwaltung), sowie von Brief marken tm Betrag von 1 Lira für je eine An- 5 rage zu senden. Jede Frage ist für sich «efon- >ert auf ei« Bla« zu schreibe». Anfragen ohne ~ »ist werde« nicht beantwortet. Di« Erteilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Nichtigkeit an diese« Stelle oder im „Briefkasten'. Frage: Besitze eia Gasthaus. Vom Steuer amte wurden mir heuer die Steuern auf Grund des Gesetzes

über die Steuerbefreiung für kinderreiche Familien abgefchrieben. Bin ich trotzdem verpflichtet, die Konfumfteuer für Wein, Bier und Alkohol an die Gemeinde zu zahlen? Antwort: Ja. Die Konfumsteuer muß ent richtet werden. Frage: Ich heiratete am 21. Februar 1827. Bor kurzem erhielt ich de» Auftrag zur Bezah lung der Junggesellensteuer. Bin ich, trotzdem ich schon seit zwei Jahren verehelicht bin, zur Zah, lung dieser Steuer noch verpflichtet? Antwort. Da Sie am 1. Jänner 1927 noch ledig waren, sind Sie gesetzlich

verpflichtet, die Junggesellensteuer für das ganze Jahr 1927 zu bezahlen. Vermutlich haben Sie es unterlassen, bei Auflegung der Iunggesellentteuerliste für das Jahr 1928, bezw. 1929 in der Eemeinde- kanzlei Einsicht zu nehmen und die Streichung Ihres Namens zu verlangen, weshalb Ihnen auch noch für die Jahre 1928 und 1929 dte Steuer vorgeschrieben worden ist. Sollte die» zutreffen, könnten Sie für das Jahr 1829 bis zum 15. Juni einen Rekurs wegen falscher Vor schreibung einbringen. Sie mutzten

aber die Steuer vorläufig auf alle Fälle bezahlen uno würden im Falle der günstigen Erledigung de» Rekurses die für 1929 bezahlte Steuer zurück erhalten. Für diejenige vom Jahre 1928 läßt sich nichts mehr machen. Wenn die Steuer artikel. die fortlaufend in unserer Zeitung ver öffentlicht werden, auch gelesen und aufbewahrt würden für den Fall des Bedarfes, würde gar mancher vor Verdrießlichkeiten und Schaden bewahrt bleiben. Gute Bücher Die Frömmigkeit Jesu Christi. Von Otto Cohausz S. I. Verlag

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Bozner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 27.07.1906
Umfang: 6
bei der Steuerveranlagung der Gesellschas- ren mit beschränkter Haftung verschiedene Weisun gen erlassen, welche vornehmlich die Kompetenz zur Steuerbemessung und die Maßnahmen zu», Richtigstellung der Erwevbssteuerhauptsvmme zum Gegenstände haben. Danach hat die Steuerbehörde I. Instanz, in deren Sprengel sich der Sitz der Gesellschaft befindet, nach eventuellem Einverneh men mit den anderen örtlich kompetenten Steuer behörden die Bestimmung darüber zu treffen, ob die Gesellschaft der allgemeinen oder der beson deren

Erwerbsteuer nach dem ll. Hauptstücke oes Personalsteuergesetzes zu unterziehen ist. Im letz teren Falle hat sie der Bemessung der Steuer rück sichtlich aller hierländizen Unternehmungen und Betriebsstätten der Gesellschaft selbst vorzunehmen und dies den übrigen Steuerbehörden, in deren Ämtsspren'gel sich Unternehmungen oder Betriebs statten der Gesellschaft befinden, mitzuteilen. Wird jedoch erkannt, daß die Gesellschaft der allgemein n Erwerbsteuer zu unterziehen ist, so hat sie hievon

alle für die einzelnen Unternehmungen und Be triebsstätten der Gesellschaft örtlich kompetenten Steuerbehörden zu verständigen, damit diese die Bemessung >der allgemeinen Erwerbsteuer vorneh men. Die Bemessung, der allgemeinen Erwerb steuer erfolgt durch die Steuerbehörden l. Instanz übrigens nur für die erste Veranlagungsperiode In der Folge geht dieses Recht auf die Erwerb steuerkommission jener Steuergesellschaft über, i? welche die Unternehmung eingereiht wurde, falls die Steuer

in die Gesellschaftskontingente einzu reihen wäre, und> zwar wird die kompetente E' wevbsteuerkommission nach jenen Vorschriften er mittelt. welche für die Einreihung der sonstigen Erwerbsteuerpflichtrgen in die einzelnen Steuer- gesellfchaften maßgebend sind. Von der erfolgt». Ermittlung der kompetenten Erwerbsteuerkommii- sion wird die Gesellschaft durch die berufene Steuer behörde l. Instanz in analoger Weise wie die an deren Erweichsteuerträger von der Einreihung in eine Steuergesellschaft verständigt, doch werden deu

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 31.03.1927
Umfang: 8
Iunggesellensteuer Diese neue Steuer trifft für 1927 alle Ledigen, die im Laufe des Jahres 1926 das 25. Lebensjahr erreicht und das Alter von 65 Jahren nicht überschritten hatten. Die Ausnahmsfälle haben wir in unserem gestrigen Blatte angeführt. Hinsichtlich der Höhe dieser Steuer bringen wir im folgenden einige Erklärungen und Er läuterung unseren Lesern zur Kenntnis. Die Abgabe , besteht aus einer „f ixen Quote', deren Höhe je nach dem Alter des Betroffenen verschieden bemessen wird, und aus einer „E rg a nzu

werden, und zwar in 1. solche, welche der Ergänzungssteuer unterliegen: 2. solche, welche — obwohl dieser Steuer nicht unterworfen — mit einer Grund oder Gebäude- oder Einkommensteuer belastet sind; 3. solche, welche zwar keine > staatlichen, wohl aber Gemeindesteuern bezahlen oder in folge ihrer Lebensführung eigentlich zu bezah' len hätten; 4. solche, die zu Lasten der Familie leben. Ad. 1) Die der ersten Klasse angehörenden Ledigen zahlen als „Ergäniungsqrote' den vierten Teil der ihnen zubemessenen Ergiin- zuugssteuer. Beispiel: Ein 30jcihriger

. Angenommen: Ein Vater besitzt ein steuer pflichtiges Einkommen von 8000 Lire; von fei nen drei Kindern ist einer 26jährig und ledig. Da nun die Ergänzungsstener auf die angege benen 8000 Lire — Lire 113.40 beträgt» so wird die vom Junggesellen zu entrichtende Juiiggesellensteuer folgendermaßen zn berechnen sein: die „fixe Quote' beträgt für ihn 35 Lire; dazu kommt die „Ergänzungsquote', die ein Viertel vom Drittel, also ein Zwölftel der Fa milien Einkommensteuer ausmacht, im gegebe nen n;!e L. 118.40

:12 — 9.85; im ganzen also Lire 35.— 'l- L. 9.85 — 44.85. An der Hand dieser Beispiele kann ein jeder sich ausrechnen, wie leicht oder wie schwer er als Lediger von der neuen Steuer betroffen werden wird. Stenern und Taxen Lire 2877.50 Lire 143.85 Familienlast (ein,Zwanzigstel) ^ Lire 2733 65 Bei Anwendung, de? niedr., Ast- ' ' , quote, - der Komplementärsteuer, und zwar 1 Prozent erhält man eine Abgabe von. Lire 27.33 Besagter Steuerträger hat nun i die „Ergänzungsquote' v. einem Viertel von L. 27.33

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