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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1924
Umfang: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 10
Datum: 04.10.1924
Umfang: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.05.1925
Umfang: 6
, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch

werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal

- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs

. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden

. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 06.09.1923
Umfang: 6
«des vom Zü. Juli 1LSS. Nr. SIS eingeführt. Dieser An. L laut«: „Di« den Geineinden durch Art. 11k de» Ge sekes vom 28. Tum 1SSS eingeräumten Rech« werden dahin erweitert, daß sie in ihren Gebie ten folgende Steuern auflegen können: eine Steuer auf Familien oder Feuerst«?«: eine Steuer auf Schlachtvieh. Die Durchführungsverordnungen zur Ampen» dun« dieser Steuern müssen für sede Provinz von den Pnoomzialabordnungen beschlossen und durch kgl. Dekret nach vorheriger Anhörung des'Staats- s roles genehmigt

dies- einträglichst« Zller Ge meindesteuern nicht verzichten Wird die Ein führung beschlossen lo obtieiv dem Gemeinderat die Erlassung der näheren Durchführungsbestim mungen innerhalb d-s A»hinens der Provinz!» dur^ühru ig»ve7lv^r.ung. Särntkiche SS ahen Provinzen Alakiens haben solche Durchfiidiungsverordn.ingen erlassen: nur wen-^k Gemeinden haben die Steuer noch nicht eingeführt. Die Familien- auf? Feuersteuex ist eine direkt«, und zwar eine P-rsona!st«uer, kann lonach von derselben Prson nur in ein« Gemeinde

ein- gehoben werden. Z. Steuergegenstand und Bemessung, In den nsueu Provinzen müsien erst durch die Provinzialverwaktimgsauslchiiss« die allgemeine« Durchführungsverordnungen für die Familien oder Feuersleuer erlasse« weben: bann erst kön nen die Gemeinden die Einführung der Steuer u>Ä» die näheren Bestimmungen beschießen- Srunbsäftlich ist der Provlnzialpenoaltungsaus- schuß ba der Erlassung dies« Aerordnung hin- > sichtlich des Steuergegenstandes, der Llasseneintei- > lung. der Steuerabstuwng

. der Befreiungen oöl- ^ lig frei, da das Gesetz vom SS. Juli 1SSS im la- > konischen, oben abgedruckten. Artikel nicht» Rö» ! heres über di« Steuer aussagt. Wir wissen also I nicht, witchen Inhalt die Durchführungsverord nung für die Provinz Trient durch den Provin« ! «oloerwaltungsausschuß erhält. Allein au« den Durchführungsverordnungen der alten Provinzen, sowie aus her Rechtsprechung ergeben sich «ine Aeihe »vn Grundsätzen, die »«denfall« auch in der Durchführungsverordnung der Provinz Trlent enthalten

vom Steuereiniehiner ein« Zahlungsauktrcm erhalten, bevor dreier gegen s« vorgehen kann. Die Gemeinden der Provinz w» den nach ihrer Bevölkerungsziffer in Klassen eingeteilt: je größer die Einwohnerzahl, desto d» her fitS» meist di« Steuersätze. Die Familien i» ntthakb der Gemeinden werden wieder m Klasse» je nach ihrem Einkommen eingereiht. Die Steua ist in der Aufenchaltsgemeinde zu zahlen. Die Berechnung de? Familleneinkomwea». wel- ches der Steuer unterworfen ist, muß nach dv» Art. S des kgl. Dekretes

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 06.06.1923
Umfang: 8
Seite 6 .Der Tlroler' Mittwoch, den 6. Juni Igzz 5. S!snSTssrschrsibuNg und Rechtsmittel. Der Kemeindeausschuß ist verpflichtet, eine Äste sämtlicher in der Gemeinde wohnhaften Linkommens'.ciierpsiichtigen zusammenzustellen -nd sie dein SteueÄlmt zu übermitteln. tz Auf Grund dieser Einkommensteuerlistc und der Steucrkiärungen schreibt das Steuerami jedem Sleuerpslichtigen die aus ihn entfallende Zteuersumme vor und hat diese dein Steuer träger mitzuteilen. Der Steuerträger

Summe rechts kräftig, d. h. sie kam, in die endgültige Steuer rolle eingetragen werden. Rckurc an die Steuerkommissionen. Koinim lein Vergleich mir dem Steuerumt zustande oder will der Steuerträger Über haupt nicht, mit dem Sleuercmu verhandeln, so f>in» er b i n n c n 2i) Tagen nach erfolgter Mitteilung der vorgeschriebenen Steuersumme an die Pezirtsiommission rekurrieren. Diese Kommissioi' besteht aus vier Vertretern der Gemeinden eines Lezirles und einem vom Präfclten criianiiren Beamten

wird. Der Präselt macht sie «rekut'ioüssäv'ig und sendet sie den Gemeinden, welche sie im Gemeinde amt auszulegen haben, wovon die Steuerträ ger zu verständigen sind. Was in der Steuer- rolle eingetragen ist, muh am Fälligkeits termin Uli. Februar. 10 April. 10. Juni, 1V. August. 1». Oktober, 10 Dezember) ge zahlt werden: wer also hinsichtlich seiner Steuervorichreibung noch einen Rekurs an hängig hat, mich lroizdem zahlen, wenn er in der Steuerrolle drinnen steht. Er hat nur das Recht aus Rückvergütung

und anderen Mißständen, die sich in der Feststel lung der Vemessungsgrundlage über die lejzt- vergangenen Jahrgänge ergeben könnten, wie diejenigen welche im Art. 7, Beilage B des kgl. Dekretes vom 11. Jänner 1N23, Nr. 148 angeführt sind, wird bekanntgegeben, daß demnächst ein Dekret herausgegeben wird, laut welchen mit Rücksicht aus die vorgebrach ten Bcme!°ui!g:n und unter besonderer Rück sichtnahme sür die Bevölkerung, die Steuer über das zwecks Bemessung festgesetzte Ein- :o!.imen der Hauszinssieuer pro 1922

nicht gänzlich unterliegen, ihre Bestätigung sindet. Es ist noch hieramts bekannt daß die Jn- tendenza di Finanza die Gemeinden ermäch tigt hat. sich zweisprachige Formukarien bei der Druckerei Scotoni c Viru in Trient zu verschassen um sie den Steuerpflichtigen, nach ihrem Verlangen gegen Vergütung des Ein- käussprelses abzugeben.' Diese Mitteilung besagt also, das; demnächst ein Dekret erscheinen wird, welches als Le- messungsg rund läge für die neue Gcbändcsicncr: 1. in den ganz Hauszins steuer

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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 29.03.1923
Umfang: 12
. Sein Bruder Adolf ging ihm vor- ein paar Tagen voran. Innerhalb kurzer Zeit sind mehrere Feuer wehrmänner bezw. Musiker gestorben. Am Begräbnis beteiligten sich die Musik, Feuer wehr, Standschützen, Handels- und Gewerbe verein, der Tuvnerbund und die Tischlergenof- senschaft. Lana, 27. März. (Mit der neuen Weinsteuer) . scheinen unsere Wirte ein gutes Geschäft zu machen, weil sie auf den Wein das Doppelte von der neuen Wein steuer daraufgeschlagen haben. Die Wirts gäste müssen nicht nur die Steuer allein

an die Staatskasse abzu-. führen hätten? Wasl meinst du, Mich!? Nicht' zu verachten! . Auch.sollten die unzähligen Dekrete und Verordnungen saggrisch besteuert werden. Wer ein Dekret ode^r so etwas ähn liches herausgibt, M 100 Lire Steuer zahlen jedesmal. Gett, Michl, etwas vom Einträg lichsten! Die ergiebigste Einnahmequelle für den Vater Staat würde in absehbarer Zeit die Besteuerung der Arnutt sein; diese würde zwar nicht alle Staatsbürger, aber wenigstens alle „Untertanen' erwischen. Richtig! heute sagt

man „erfassen'.. Einer Steuer will ich testamentarisch Vorbeugen, der Sargsteuer. Ich lasse mich,, wie es anderswo geschieht, in einem Papiersack begraben; dann bin ich nach dem Tode — juchhe — steuerfrei! • (0 du ahnungsvoller Engel! dann magst du dich schlounen mit dem Sterben! denn Äs dahin ist längst eine Steuer für den Tod zu entrichten. Anm. des Setzerlehrlings.) Schallende Heiter keit. >. St. panöiz. 33. März. (O b stb a u ku r s.) Kürzlich hielt Warckerlchrer Tqrtarottl einen dreitägigen Kurs

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.06.1923
Umfang: 8
Satastereinschägung kommt uns zwar nicht mehr überraschend: Venn der „Tiroler' hat bereits wiederholt auf das Dekret vom 7. Jänner IS23, Nr. 17. durch welches die Durchführung einer neuen Katastereinschät zung angeordnet wurde, hingewiesen, so na mentlich bei Besprechung der ital. Boten steuer („Tiroler' vom 22. Mai) und der Bo- dmertragssteuer („Tiroler' vom 14. Juni): aber man hätte doch ein Monat zuwarten lönnen. damit die neuen Einschätzungen ordentlich überprüft werden können. Da nun einmal die neuen

in logischem Zusammen hang mit der Ausdehnung der Einkommen steuer auf die selbstbebauenden Landwirte, welche bei der Ermittlung des landwirtschaft lichen Reinertrages ja den Pachtwert abzie hen dürfen. Mit der Neueinschätzung der Kaiastralreinsrträge ist die Verwaltung des Katasters und der technische Dienst der Fi- uanzbehörden betraut. Die Ergebnisse der Katastereinschätzung > sind den Zensuskommissionen bekanntzugeben i und werden nach Beendigung des Rekurs weges rechtskräftig. Als Zensuskommissionen

. (Wenn der Bauer ä in mehreren Gemeinden Grund steuer zahlt, darf er nicht diese zusammen zählen.) Diese Grundbesitzer müssen sich vom Steueramt eine Bestätigung ausfertigen las sen, daß sie tatsächlich ein Sechstel der Grund steuer zahlen. Der Rekurs der Zensuskomnüssion (des ! Gemeindeausschusses) ist binnen LS Tagen ! an die Zentralzensuskommission einzubrin- ^ gen: j der Rekurs der Grundbesitzer (welche mln- > bestens ein Sechstel der Grundsteuersumme in der Gemeinde zahlen) ist binnen Z» Tagen

hat. Die Provinzialzensuskommission in der Provinz Tricnt besteht aus einem vom Fi nanzminister ernannten Vorsitzenden, vier Beiräten (zwei Ersatzmännern), welche zur Hälfte vom Provinzialrat. bezw. dessen ge genwärtigem provisorischen Vertreter (Lan- desausschuß) gewählt werden. Die rechtskräftig gewordenen Katastral reinerträge werden sodann im ganzen König reich mit einem einheitlichen Prozentsatz be steuert, welcher durch ein kgl. Dekret festge setzt wird. Es wird also im nächsten Jahre die Boden(Grund)steuer nicht nach den ver

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 21.12.1921
Umfang: 8
werden die andere Reisende be lästigenden Gepäcksstücke aus dem Kupee entfernt und von der Bahnverwaltung im Gepäckswagen befördert. w. Die Touristensteuer. Das Publikum wird aufmerksam gemacht, daß mit dem kgl. Dekret vom 3. Juli 1921, Zahl 1410 (Gazz. Uff. vom 26. Oktober 1921, Nr. 252) die Bestim mungen betreffend die Touristensteuer für Gast hausrechnungen auf die neuen Provinzen aus gedehnt wurden. Diese Steuer ist aus die No ten und Rechnungen jener Gasthäuser und Pen sionen beschränkt, die gegen Entgelt den Frem

den Kost und Wohnung zu verabreichen pflegen. Von derselben sind daher ausgenommen die Rechnungen oder Noten der Gasthöfe, Gasthäu ser, Restaurants, Herbergen und Pensionen,' die den eigenen Gästen nur die Kost zu verab reichen pflegen. Die in Betracht kommende Steuer wird mittelst besonderer bei den Steuer ämtern zu beziehenden Doppel-Stempelmarken, für deren Anbringung der Gewerbetreibende oder seine Angestellten Sorge zu tragen haben, entrichtet. Die doppelten Stempelmarken müs sen in der Art

für einen Rechnungsbetrag bis einschließlich 50 Lire, 20 Eentesimi für einen Betrag über 50 Lire bis einschließlich 100 Lire und für über 100 Lire 20 Centefimi für jede 10lZ Lire oder Bruchteil. Für jede Rechnung, die ohne oder mit einer ungenügenden Touristen stempelmarke ausgestellt ist, ist eine Strafe im Ausmaße des 10fachen der Steuer, mit einem Höchstmaße von 5 Lire, welche zu Lasten des Betriebsleiter in solidarischem Wege mit den Angestellten steht, vorgesehen. Frankierung von Weihnachts- und Neujahrs

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 25.06.1923
Umfang: 8
Seite 6 »Der Tlr«lec^ Montag, den SS. Juni ISA. müssen — also Gehälter der Privatangestell- ten und Arbeitslöhne, welche von Unter nehmungen ausgezahlt werden, die der öf fentlichen Rechnungslegung unterworfen sind. Nachstehend ^in Ueberblick über die Steuer sätze. Fahre»- Einkommen IL W «- HI Lire tn Prozei >c» nicht über ILKT 9 0.18 1.35 0.92 11.43 1K0L -30.0 . . II t>.22 1.K5 ll.SI 12.77 saoi-booo . . 14 0.^8 S.I0 0.90 17.2g über blXX). . . . 15 0.3^ 2.25 0.90 18.45 alle Einkommen

fr-? 8.— 8— Z0— 40.- 40— 80.— 80.- 130 Obstkonserven 1. Mir Zucker bereiteter Fruchtsaft u. Menneladen IZV.— To.— 2 kandierte Schalen von Südfrüchten 150.— 60.— 3. kandierte Früchte 150.— 120.— 142 Marin »r und Al abi st er, roh oder einfach zer kleinert oder auf nicht mehr als 2 Seiten besagt: Platten, nicht gespalten und nicht gesägt frei frei (Fortsetzung folgt.) Wirtschaftliche Nachrichten. — Die Steuer auf Autofahrzeug«. Wer die Jahressteuer auf Autofahrzeuge innerhalb des dritten Vierteljahres bezahlt, darf fünf Zwölftel

der Steuer abziehen. Außerdem hat der Finanz- minister angeordnet, dag alle jene, welche bis zum 30. Juni l. I. bei den zuständigen Behörden die Fahrgebühr bezahlen, denselben Abzug machen können. — Die östsrr. Ausländsanleihe. Rom, 25. Juni. Am Samstag wurde zwischen der österr. Regie rung u. der Generaldirektion der Banca d'Jtalia das Abkommen über die Auflegung der von Ita lien garantierten Quote der internationalen öster reichischen Anleihe in Italien unterzeichnet. Ita lien garantiert 200 Millionen

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 23.12.1922
Umfang: 12
von 60 v. H. zur Personaleinkommensteuer, eine Gemeindeumlage von 660 v. H. zur Hausklassenstcuer. desgleichen zur HauSzinS- steuer und zur Abgabe steuerfreier Häuser, Gemeindeumlage von 30 v. H. zur Verzeh rungssteuer auf Wein und Fleisch, eine Hun desteuer von Lire 10 für jeden über 6 Mo nate alten Hund, von Lire 50.— für jeden weiteren Hund, von 100 Lire für jedes Weibchen. Knrtalsck-, 20. Dezember. (Die neuen Um lagen der Gemeinde.) Laut Beschluß des Ee meindeausschusses werden zwecks Deckung des Abganges im Voranschlag 1923 folgende Umlagen

eingehoben: zur Grundsteuer 400 v. H. zur HauszinSsteuer, zur bprozentigen Abgabe, zur Heusklasscnsteuer je 200 v. H. zur Rentcnsteuer 400 'b. H., zur ErwcrbS- steuer 300 v. H., und zurfFleisch- und Wein- Verzehrungssteuer 1 00 v. H. Ferners wer den an Hundesteuern pro 1923 eingehobcn: für jeden männlichen Hund 5 Lire, 'für jeden weiblichen Hund 10 Lire und für 'jeden zwei tcn gehaltenen Hund 10 Lire. Brixeu, 21. Dezember. (Franz Stulcn- ruß), der im dringenden Verdacht steht, den letzten Brand

der Algunder Aationalkapelle Beginn Vs 8 Uhr nachmltlogs. Eintritt 1 L. Lhristbaum-Feier der fretw. Feuerwehr Grätsch verbunden mit Tanz- kränzchen. Musik der Dorfkavelle. Emtrttt 2 L. Feuer wehrmänner In Uniform frei. Di« Lvlniuaudantschoft. ISEMrr.rr^r-TTtTryjniBBC?T^fBIBESgTTEragaiWWlga3SSMBBEBMaMB Hoiel „Boy-ischer Hof“:: Heran Flotte, vorzügliche Musik.' Anfang 8 Uhr abends. Eintritt L 2.— inkl. Steuer. Ende 2 Uhr früh. Int. Genfer-Verband* Sektion Meran Zu dem am 26: Deismbsr in den S&len

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 5 von 8
Datum: 26.01.1924
Umfang: 8
er des Schreibens unkundig yr. eingetragen werden, die Unterschrift des aus- ile^nden Beamten und der Amtssteinpel. Die fetten sind von demselben Beamten zu nume rieren und zu unterfertigen. Das Buch ist um ' bloßen Kostenprvis auszugeben. < Die Eintreibung der Steuerrückstände in Provinzen wurde mit kgl. Dekret ^ hg«, in der Amtszeitung erschienen 2,,'K^egelt. Die Rückstände aus der Haus- Grundsteuer, die in den Steuer- sjnd. sind in zwei« vz. A'cheu Raten bis Ende 1925 einzutreiben, brigen Steuerrückstände

bis Ende 1920. s, gelten auch für die erst nach ^^iuber in festgestellten, nicht ein» Rückstände aus den alten Steuern, seckq,^'Steuer-Rückstände sind in höchstens Zweimonatlichen Raten hereinzubringen. welch- ^A''?öwwndenz «laubt, das; irgend« ^ Verlustes der Steuerrück- bestehe. Kann sie auch die Hereinbringung Gesamtzahlung anordnen. Die Art und E^ekutionsspesen aller krüi, I» ' , °uk b.m Virql. A,„ MttNvoch s,'.'4 Ul,k ° Wirt de« Virgl Restauran,«. Hr. kia k>»cn hcllm Schnn, ocr ikm vcrdüch

auch für !N25 und die folgenden Jabre hinsichtlich der Einkommensteuer in der gleichen Höbe bestehen bleiben, jedoch bat der Steuerträger das Recht, alle zlvei Jabre eine Neuregelung zu verlangen. — Es ist somit auch bei der Einkommen steuer auv landwirtsckaftl. Erträgnissen die vier jährige amtliche Veranlagung eingeführt wie bei den Einkommen der Kategorien B und E. sowie das Recht der Steuerträger, alle Znxn Jabre eine Neuein- schätznng veranlassen zu können. Neuwahlen der landw

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