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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 10.12.1931
Umfang: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

zu den Gemeindelasten heranzuziehen. Da diele Steuer für unsere Provinz eine Neuheit bedeutet, seien ihre wichtiasten Grundsätze tun besprochen. Was wird als Kamille angesehen? Dieser Gemeindeabgabe sind nicht nur die Familien im eigentlichen Sinne des Wortes unterworfen, alio nicht nur die Hauptgemein schaften verwandter oder verschwägerter Per sonen, die eine gemeinsame Wirtschaft führen^ und gewöhnlich auch ein gemeinsames Ver mögen besitzen. Als Familien werden viel mehr auch die einzel stehenden Personen

ansieht und separat der Steuer unterwirft. Wie denn überhaupt immer dann, wenn in einer Familie oder in einem Haus halte außer dem Hausbaltunasvorstande andere Mitglieder sind, die eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen besitzen, diese selb ständig der Familiensteuer unterworfen wer den können. Dies trifft also z. B. zu. wenn erwachsene Kinder eigenen Derd-enst haben. Gemeinschaften zu Unterrichts-. Crziehungs- oder Kultuszwccken werden als einheitliche Familie angesehen, io z. B Klöster

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

nimmt, wie billig, auch auf die Kinderzahl Rücklicht. Bei Familien, bei denen Frau und minderjährige Kinder zusammengenommen mehr als 4 Perionen ausmachen, tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn das Einkommen das Doppelt 1 jenes Betrages übersteigt, der Im allgemei nen in der betreffenden Gemeinde als steuer frei gilt. Bei einzelstehenden Personen aber (und dabei wird für Geistliche oder Ehe unfähige keine Ausnahme gemacht) beginnt die Steuerpflicht früher

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.04.1925
Umfang: 12
, Genossenschafts obmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruno Weber, lud gemeindewsiife die Steuer- oflichtigen «in, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden konnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und so wurde Inspektor Eardelli am 16. Febr. 1925 zur Besprechung gebeten, di« er aber selbst erst Mit Schreiben aus Trient vom 7. März 1925 auf 10. März und dis zwei olgenöen Tage festsetzte. Leider war trotz ofort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer- .ageitt«n unters chrieben waren, - iMcherdieseErgebnisse, welche die Steuerträ- aer berechtigerweise als ein Konküvdat an- sehen mußten und konnten» vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Uebereinkommen be trachtet wurde. All« jene mm Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be- ralung und verlrelnng zur Verfügung zu stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 28 Prozent vorgeschrie ben und eingehoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagt« auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Nückersatz

der Steuer für das Jahr 1925 zu, S r das Jahr 1924 werde aber ein solcher nur mn gewährt, wenn nachgowivsen wird, daß “ 'mloner und Gläubiger erst zu spät, das gt nach Ablauf der Rekllrsfrkst von der lbesteuerung Kenntnis echaktm haben. In jed em Fall als o soll der Schuld ner s o f o rt ein einfaches Gesuch um Steuer abschreibung wogen Doppelbesteuerung an die Steuerageiizier Bruneck für sie Jahre 1924 und 1925 richten. Nicht wenige FM« kamen auch zur Ver handlung, in welchen den Steuerpflichtigen

, insbesondere Kirchen und Gemeinschaften für die ms Mzugspost einbekannten Passiv-Kapi talszinsen eine Steuer vorgeschrieben wurde. Solche Steuerträger müssen auf 2 Lire Stem pelpapier bis spätestens 15. April 1925 einen Rekurs beim Steueragenten in Bmneck wegen ungesetzlicher. Besteuerung (intassabilitä) einbringen. Leider konnte in manchen sehr berücksich- tigungswürdigen Fällen eine Herabsetzung der vorgeschriebönen Steuer nicht erzielt wer den, und zwar meist aus dem Grunde, weil der Steuerpflichtige

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 05.03.1925
Umfang: 12
und gemeind liche — auf Wein in den geschlossenen Städ ten gekämpft, während die allgemeine Wein steuer viel weniger angefeindet war. In der Tat hat der Abg. Mareschalchi im vori gen Sommer beim allgemeinen gegen die Weinsteuer und Konsumabgaben die Aufhebung der Weinsteuer nur für die Lose 1924 verlangt, während er gegen die Konsumabgoben in schavffter Weffe Stellung nahm. Allein in unserem Produktionsgebiet Kegen die Verhältnisse weseiMch anders als in den alten Provinzen

—'jedenfalls das kleinere dar. Bei der neuen Weinsteuer entfallen einmal alle di« Schikanen der asten Steuer, dann bleibt der gesamte Ausfuhr wein vollständig frei, ebenfalls stei bleibt der Hauswsm der Produzenten; schließlich fft der Steuersatz gegen früher niedriger mit Ausnahme in Bozen (15 Lire), er be trägt 12 Lire in den anderen Gemeinden. Daß die neue Steuer eine Einschränkung des Konsums und damit letzten Crckes eine ~ ' ' Folge haben In dem erwähnten Artikel macht schließ lich Abg. Marescalchi

, der sich der Unvermeidlichkeit' neuer Steuer- erhöhungen wegen der Gehaltsregulievung der Staatsbeamten wohl bewußt ist, einige Vorschläge hinsichtlich der Ersetzung der neuen Weinsteuer durch andere Steuern. Mese Vorschläge sind folgende: 1. Staats-Zuschlag zu den Gemeinde konsumabgaben, ausgenommen Wein; 2. Erhöhung der Aabrikalionssteuer für Alkohol; dabei Gewährung einer Prämie von 400—500 Lire für Destillation von schlechten mck verdorbenen Weinen, welche von der Ernte 1923 und 1924 herstammen; 3. Einführung

soll; daß die Erhöhung der ohnehin, enormen Favrika- tionssteuer (1500 Lire pro Hektoliter) der Branntweiuerzeugung in unserem Ge biete und damit einer wichtigen Neben- Produktion unserer Wehrwirtschaft den Gnadenstoß versetzen würde; daß schließlich die Einführung einer staatlichen Pwtent- steuer für die Weinverschleitzbetriebe nichts anderes bedeuten würde, Äs eine Steuerlast, die man bei der Türe htnaus- geworfen zu haben glaubt, wieder beim Forffter heveinzulasfen. * Uc&er Einladung des Verbandes der Syn dikate

der Landwirte fand kürzlich in Rom eine Versammlung von Weinbauern und Ver tretern der Weinwirtschaft von ganz Italien statt, welche sich mit der plötzlichen Einführung des Staatszufchlages zu der Konsumabgabe ftir Wein befaßte. Es wurde einstimmig eine Tagesordnung angenommen, in weicher die Versammlung das Vertrauen ausspricht, daß die Regierung in Erwägung der vorgebrach ten Gründe gegen die neue Steuer die Verfü gung vom 15. Februar neuerlich überprü fen und deren Durchführung s u § p e ndie- ren wolle

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 06.08.1938
Umfang: 16
aufgefordert; die anderen Gesell schaften und zwar die Gesellschaften mit be schränkter Haftung und Genossenschaften haben auch keine steueramtliche Erklärung ab gegeben. Cs dauerte nlcht lange, da verständigten die Steuerämter die Gesellschaften mit be schränkter Haftung und die Genossenschaften unserer Provinz davon» daß die General- direktion für die direkten Steuern beim Finanzministerium die Ansicht vertritt» daß auch diese Gesellschaften der Steuer unter worfen seien. Deshalb forderten

vermtttette die Handelsunion. — Die Frage wurde neuerdings vom Finanzministerium unter, sucht und wurde dann endgülttg an die Steuerämter der Provinz (was anderswo ge schah, entzieht sich unserer Kenntnis) der Auftrag erteilt, die Steuer vorzuschreiben. So erhielten nun in der letzten Zeit die Borstandschaften der Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und der Genossenschaften, auch jene, welche die verlangten Belege vor gelegt hatten, die Aufforderung, nicht nur die 10%ige Steuer, sondern außerdem

eine Straf- gebühr im Ausmaße eines Drittels der Steuer zu bezahlen. — Durch diese Vorschreibungen sind nun die betreffenden Gesellschaften in die Notwendigkeit versetzt, der Frage ernstlich näher zu treten, ob sie zur Steuerleistung verpflichtet sind oder nicht. — Es kann nicht Aufgabe dieser Studie sein, die verschiedenen Steuerträger zu beraten; unsere Aufgabe ist es, die Rechtslage nach beiden Richtungen hin zu untersuchen, um die Argumente, dir für und wider die Besteuerung ins Treffen gezogen

Gesellschaften, ihren Beitrag leisten sollen. Die Steuerträger ihrerseits sind der An sicht, daß das Gesetz rein nur die Aktiengesell schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien treffen wollte und daß eine analoge Anwendung der Steuer auf andere Gesell, schäften nicht gestattet sei. Bei näherer Betrachtung des Gesetzes muß n:an aber die Ueberzeugung gewinnen, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der inländischen Gesellschaften jedenfalls zwei Formen der Ge sellschaft im Auge hat: die Aktiengesellschaft

: die Be stimmung enthält in Wirklichkeit keine Unter werfung einer neuen Gesellschaftsform, außer den im Arttkel 1 erwähnten Gesellschaften, lntter die Vermögensabgabe, sondern nur eine Ausnahmsbestimmung gegenüber Art. 1 in dem Sinne, daß die Genossenschaften, deren Vermögen in Aktien untergeteilt ist. bei der früher erwähnten geringen Kapitalssumme von der Steuer befreit sind. Nach unserer Auffassung find die Genossen schaften, die bei Einführung der neuen Ge setze (1. Juli 1929) noch nicht eingetragen

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 10.12.1924
Umfang: 8
: Reglement zur Hundesteuer. Salu r n : Gründung einer kgl. Komplementar- schule. ... ' Bozen : Bezahlung für außerordentliche Arbeiten der Gemeindeangestellten wurde abgelehnt. Die neue Mietwertsteuer in SoZen. Nur pro 1924. Meldungstermw: 1. bis 31. Dezember. Für die Stadtgemeinde Bozen ist mit Be schluß des Präfekturkommissärs vom 29. August 1924 die Mietwertsteuer eingeführt worden. Da diese Steuer ab 1. Jänner 1925 laut kgl. Dekret 3066/1923 abgeschafft ist, so kommt sie wohl nur mehr (recht

, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernom men und selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Hausherr bei gestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weitervermietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Haufe eine unvermietete möbl. Wohnung, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso

auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres vermietet werden (Som merwohnungen und ähnliche). Auch das unmittelbare Wohnungszubehör wird in d'w Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Gärten, Ställe, Remisen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale find der Metwertsteuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung: Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1. Dezember bis 31. Dezember

1924 aus den vor geschriebenen Drucksorten, welche im Rathaus, Zimmer Nr. 7, über Verlangen verabfolgt wer den, ihre Erklärungen hiezu abzugeben. Wer die Erklärung innerhalb der vorge schriebenen Zeit nicht abgibt, hat eine Geld strafe! in der Höhe des ihm zugemessenen Steuer betruges zu gewärtigen. Wer eine falsche Erklä rung abgibt, wird mit einer Geldstrafe in der Höhe jenes Steuerbetrages belegt, welcher auf den Unterschied zwischen dem amtlich festgestell ten und dem vom Steuerträger

, welche nicht in diesen vor geschriebenen Formen gemacht werden, sind als n-i cht ersol g t zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein Möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genutzt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eiaentum oder nicht und zwar 'auch, wsntt er die Wohnung unentgeltlich innehat. Die entsprechenden Erklärungen haben da her abzugeben: a) der Hausbesitzer für seine eigene Wohnung, für leerstehende Wohnungen und für möbl. vermietete Wohnungen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 16.09.1924
Umfang: 8
die- '<7 Woche sind gebotene Quatemberfasttage, am «MÄag ist der ivleischgerruh erlaubt, doch Ab bruch W beobachten. XBozen, I? September. Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkoinmeu- Ergänzungssteuer bei den Steu^ragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1324 ausgedehnt worden

. Die 'Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom- nren-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja auf Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924 fertiggestellt wurden. z Die Aafsion. weiche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist. bezieht sich also auf dos Iahr 1SZ4. nicht INS! Am 1. Jan- ner 1S25 tritt diese Steuer außer Kraft

und wird durch eine neue, aus anderen Grund sähen beruhende Einkommen-Erzänzuags- skeuer ersetzt. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute wollen wir das für die Fajsionen, welche im Oktober für das Jahr 19Z4 abzugeben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Ottober eine Aassion abgeben? Jeder Steuerträger, welcher sin Gesamt- einkommen von über 10.000 Lire

Hai. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbejiiz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänznngsskeuer befreit? keine Aassioa haben abzugeben, weil von der Steuer befreit: Privatanzeslellte. Staats-, Provinzial- u,U» Gemeindeangesielttc: jene Institute und Fon ds. welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen. Benesizien usw.) sowie die Gemeinden

hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Betriebe. Wie wird das Geiamteintomme» berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Sieuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bszw- bei einer Han delsgesellschaft für eine Handelsgesellschaft) zusammengezählt werden. Ein Beispiel: A. ist in der Gebäudesteuerrolle eingetragen mit einem steuer baren Einkommen von . . . 5.000 Lire

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.10.1924
Umfang: 12
machen können. Ich hege jedoch die Befürchtung., daß noch lange viel« arme KlÄuhäusler aus diesen An. sprach werden verzichten müssen, au« dem einfachen Grund des Tierärztemangels. Die Einkommen - ErgSnzungssteuer. 2m Laufe des Monats Oktober find die Fassionen für 1624 abzugeben. mit einer Zahl multipliziert, welche aus fol gender Tabelle zu entnehmen ist: Innerhalb des Monats Oktober sind die Fassionen für die italienische Einkommen- Ergänzungssteuer bei den Steueragenturen einzubringen. Diese Steuer (Dekret

vom 7. November 1918, Nr. 1835) ist durch das kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 148, zugleich mit den anderen direkten Steuern auf die neuen Provinzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1924 ausgedehnt worden. Die Ab gabe der Fassionen hinsichtlich dieser Einkom men-Ergänzungssteuer ist durch das genannte Dekret aber erst für Oktober 1924 vorgeschrie ben worden, da diese Steuer ja aus Grund der in den Steuerrollen verzeichneten Ein kommensbeträge bemessen wird und die Steuerrollen erst im ersten Halbjahre 1924

fertiggestellt wurden. Die Fassion, welche von den Steuerträgern im Oktober einzugeben ist, bezieht sich also auf das Jahr 1924. nicht 1925! Am 1. Jän ner 1925 tritt diese Steuer außer Kraft und imrd durch eine neue, «ms anderen Grund sätzen beruhende Einkommen-Ergänzungs- skeuer erseht. Die neue Steuer, welche am 1. Jänner 1925 in Kraft tritt, werden wir später einmal noch ausführlicher behandeln (wir haben sie bereits im „Landsmann' vom 14. Februar 1924 kurz besprochen). Heute

wollen wir das für die Fassionen, welche im Oktober für das Jahr 1924 abzugoben sind, Wissenswerteste bekanntgeben. Wer mutz im Oktober eine Fafsio« abgeben? Jeder Steuerträger, welcher ein Gesamt- elnkommen von über 10.000 Lire hat. In diesem Gesamteinkommen sind zu berechnen: Erträgnis aus Grund- und Hausbesitz, Ein kommen aus ausgeliehenem Kapital (Darle hen, Spareinlagen bei Geldinstituten), Ein kommen aus Handel und Gewerbe. Wer ist von der Ergänzungsskeuer befreit? Keine Fassion haben abzugeben,, weil von der Steuer

befreit: ' Privakangestellte, Staats-, Provinzial- und Semeindeangestellte; jene Institute und Fon- de, welche der Steuer auf die tote Hand un terliegen (Kirchen, Benefizien usw.) sowie die Gemeinden hinsichtlich der in ihrer eigenen Verwaltung stehenden Delriebe. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? Das der Ergänzungssteuer unterliegende Gesamteinkommen wird berechnet, indem alle steuerbaren Reineinkommen, welche in den verschiedenen Steuerrollen eingetragen sind, für eine Person (bezw

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1923
Umfang: 8
Sie daher meinen unwiderruflichen Rücktritt als Vizepräsident und Mitgtied des Ausschusses dieser „Vereinigung' zur Kennt nis zu nehmen. Mit voller Hochachtung Ihr ergebener Rag. llgo Pellegrini. Bozen. 15. September 1923. Volkswirtschaftlicher Teil. Die neuen Gemeindesteuern. 4. Steuer auf benützte Lokale. Durch das Ztatbhalterbetret vom 13 Februar !S19, Nr. IS« wurden die Gemeinden ermächtig!, an Stelle der Mietwerrsteuer eine solche auf de», nützt« Lokal« einzuführen. Durch dos Dekret-Gesetz

vom 12. Jum ISIS, Nr I4SZ wurde den Gemein den gestartet, beide Steuern nebeneinander anzu wenden, jedoch so, daß von der Steuer auf be nützte Lokale jene Objekte befreit sein müssen, welche von der Mietwertsteuer gegossen werden. Di« Steuer auf benutzte Lokale war nichts an deres als eine rohe Form der oiel ausgebUdele- ren Miesoertsteuer. Durch da» kgl. Dekret all 5. April lSZZ. Ilr. SZS tverlaotbart m der „Sazzetto Ufficiale' Ilr. SZ vom 20. April) wurde die Steuer aus bermhle Lokale wieder ausgehoben

befreit, welche der Steuer aus Zug-, Reit- und Lasttiere unterliegen ! S. Steuer auf Aug-, Reit- l Lasttiere. und ?i« Steuer aus Zug-, Neil und Lasttiere wurde in Italien schon durch > i!re Genieinde- und Prmiin^aigeiei', eingeürlin ?as <>1emein?e und Prcvinzialqeiel', die I ,^ebr >s>I ', >Ir. ! I>! belxilt die Steuer de, «Ar' 13? Puuki ^ür diese qel?en ^eseiden Durchsühninqsbestnnmiiniien wie für die Biehsteuer SteuerllerpfüchtunZSgrund ist der Dienst, den d> Tier« dem Eigentümer !,>islen: daher imv

Füllen und Kälber von der Zteuer beir<ni. Winnie sie weder als Huq. »eil- oder Last'ierc neriven d?i werden. Die Sl^uor ist bei »arübe? gehendem Anse»tl>alt der Lxre m d>r iHemem'e ?u enlrichieu. wenn dieirr m-hr a!5 ?ni sahr beträgt. Die Steuer ist auch für d'esewei» Tiere in den anderen Gemeinden zu zahlen, in denen sie länger als ein Vierteljahr verwende! werden. Di« Tier» sind m den durch Sie Gemem- dcSurchführungsoerordnung ooraeschriebenen Ter minen ai^uinelden. Eine (Semeindeadordnung

kmiNail:rr: die Nichtigkeit der Angaben. Die allgeineme Durchführungsverordnung zur sieuer auf Zug-, Reil- und Lasttiere muß für die Provinz Trient erst oom Provinzialverwallungs- ausjcyuß beschlossen werden. 7. Hundesteuer. Auf Grund des Art. IS3. Punkt Z, des Ae« ml.nde- und Provinzialgeseges vom l Z«bru<iH 1915 Nr. 148 waren die Gemeinden ermächng», e-n« Hundesteuer einzuheden. Durch da» Stalt- hc!tereidekret oom 12. Sept. ISIS Nr. 13SS wur den d e Gemeinden zur Einführung der Hunde steuer oer pslicht

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 09.05.1928
Umfang: 6
an dm Betriebssteuer auf den Verkauf von alkoholischen Getränken Es steht fest, doß in zahlreichen Provinzen »och immer die Lizenzstener sür den 'Ausschank von alkoholhaltigen Getränken eingehoben wird, laut Dekret vom 23. Oktober 1932, ver schärft lind obligatorisch gestaltet durch das fol gende Dekret vom 18.'Nov. 19Z3, Nr. 2538. Diese Steuer wurde den Gemeinden zu gestanden und damit die ehemalige Steuer für die Konzession der Li-zenz umgewandelt. Die Höhe dieser Gebühr wird nach dem Miet- wert: des Betriebes

bemessen und kann sogar 5>9 Prozent desselben für jene öffentlichen Be triebe, in denen alkoholische Getränke aus geschenkt werden, erreichen. Wein, man in Betracht zieht, daß diese Steuer nur für diejenigen Räume, in denen tatsächlich.Alkohol ausgeschenkt wird, eingeho ben wird, tan» man verstehen, zu wie vielen Unzukömmlichkeiten die Bemessung ' dieser Steuer, die an sich sehr «drückend ist, führen kann. Aus diesem Grunde hat sich der ehemalige Verband der Inhaber öffentlicher Betriebe

. M d. «. ?s!.à so^ào 7«i.4S2 Viktor em2nuvl.pi->»- 2 Nach langen Bemühungen wurde das De kret vom 13. Februar 192ö, Nr. 1l7, erreicht, das bestimmt, daß an Stelle dieser Steuer bei ihrer Einfuhl ins Gemeindegebiet eine Ge- meindezuscchsteuer einzuheben sei. In diesem Falle hätte jedoch auch die Steuer in ihrem früheren Ausmaße, nämlich l> Prozent 'des Mieàerles. wenn die Lizenz für die Eröff nung eines nenen Betriebes, und ein Zehntel von sechs Prozent, wenn dieselbe -für die jähr liche Erneuerung eingeholt wird, bestehen

blei ben können. Gleich rmch der Verösentlichung des Dekretes machten die Geineinden von der ihnen zu gestandenen Erlaubnis Gebranch, denn es war klar, daß die Einhebung der Quote auf dein Wege der Konsumsteuer einen bedeutend höheren Ertrag abwarf als es jener war, der durch die Steuer auf den Verkauf von alko holhaltigen Getränken hereinkam. Ans der Feststellung jedoch, daß uns von zahlreichen Sektioneil immer noch Rekurse über das Weiterbestehen 'dieser Steuer zukom men, haben wir ersehen

, daß einige Gemein den diese Steuer trotz der ihnen durch das ob- genannte Dekret gemährten Erlaubnis, die Quote auf dem Wege der Konsumsteuer cinzu- heben, beibehalten, haben. Damit nun der fascistische Lerban'd der Kauf mannschaft eine en<>sprech:nde Aktion beim Finanzministerium unternehmen kann, aus daß.von demselben die noch ausständigen Ge meinden aufgefordert würden, die Option an zuwenden, 'die gleichzeitig >für die Gemeinde vorteilhafter und für die Inhaber von öffent lichen Betrieben weniger belastend

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 10
Datum: 04.10.1924
Umfang: 10
über die neuen Gemeindesteuern mit Rücksicht auf die Auf hebung dieses Zuschlages von der Einfüh rung desselben für das Jahr 1924 abgeraten. 2. Die Gewerbe- und Derkaufsskcuer. Die Veranlagung dieser Steuer hat in vielen Ge meinden große Schwierigkeiten gemacht und zu manchen ungerechten Willkürlichkeiten in der Steuereinschätzung geführt. Wir haben ersahren, daß auch in unseren Gemeinden d.ese Schwierigkeiten sich bemerkbar gemacht haben. Wir haben allerdings schon im vori gen Jahne unsere Zweifel darüber

geäußert, ob die an die Stelle der Geroerbe- und Ver kaufssteuer tretende Erwerbssteuer die beste Lösung dieser Finanzsrage bedeutet. 3. Die Zamiliensleuer. Die Abschaffung die ser Steuer wird allgemein begrüßt. Wir ha ben die Anwendung dieser Steuer nur als letzte finanzielle Reserve den Gemeinden empfohlen. Sie wurde tatsächlich nur in we nigen Gemeinden unseres Gebietes ange führt. Allein der Steuerentfall in jenen Ge meinden, welche sie anwenden mußten, muß durch eine neu eingeführte Steuer gedeckt

werden, welche die Familiensteuer wieder — nur anders verkleidet — bei der Hintertür einschmuggelt. Daher ist die Freude über die Abschaffung ziemlich unberechtigt. Aller dings ist die Veranlagung der neuen Steuer etwas genauer umrahmt worden, als es bei der Familiensteuer bisher der Fall war. 4. Die Mietwertsteuer. Die Abschaffung dieser Steuer erfolgte offensichtlich zu de-m Zwecke, auf die Mietzinse drückend zu wir ken: eine begrüßenswerte Absicht, die hoffent lich zum Teil erreicht werden wird. Der Ent fall

einteilen, wie es bistvr z?- schah. Als Steuerhöchstgrenze sind für !W '> festgesetzt: 3^ des Einkommens, sich um Karogorie L bandelt: 2.4A, bei Einkom men der Kategorie .ä. Die Gemeinden kön nen selbstverständlich eirsen Steuersatz beschließen, jedoch muß das Vcr- HAtnis zwischen den Kategorien U uiH immer dasselbe sein wie oben. Z. B die Gemeinde ür Kategorie L «n«, Steuer- satz von 2A, beschließt, nruß der Sieuenaz für Kategorie (? 1.6L, sein. Der Errverbs- steuer unterliegen ousschAeßlich Handel

?- mrd Gewerbetreibende, mcht etwa oll? S!e».-r- träger. welche in den Stsuerroll^n der gorie K und O verzeichne! sind. unterliegen ihr mir jene Handels- imd werbetreibend«?. welche mit mwd?sten< Lire Einkommen ans ihrem Gewerbebei.-'oz eingetragen sind. 2. Die Patentstcuer. Der Palenrstnier un terliegen all« jene Handels- un.d treibenden, welche im den Steuer^x tle?. mit weniger als AXX> Lire Eintonnen «!, .!--?> gen sind. Zur Anwendung der Paten neu«? sind die Handels- und Gewerbetreibend

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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 10
Datum: 05.12.1923
Umfang: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Bozner Nachrichten
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Seite 6 von 8
Datum: 26.09.1921
Umfang: 8
Seite 6 Der Kandest»a«stmU fSr Trentino und Sndtiro!. Das kgl. Dekret vom 16. Juni d. I. ^^ ^^ .bestimmte: ^ Zur Deckung des Erfordernisses des Landeshaushaltes der Veneria Tridentina Wird auf Grund der Beschlüsse der Lan- desvertrewng usw. die Einhebung folgen der Landeszuschläge und Auflagen be willigt: -, ^^^ F ü r d a s I a h r 1920: (Wird jetzt im Nachhinein noch eingehoben) s) 120prozentiger .Zuschlag zur Grund steuer; ^ ^ d) 30prozentiger Zuschlag zur Hausklassen- - fteuer

; ' > > e) 60prozentiger Zuschlag zur Hauszins steuer; ^^ ^ 6) ILOprozentiger Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem Nettoertrag der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung hauszinssteuerfrei sind; e) 120prozentiger Zuschlag zur allgemei nen Erwerbsteuer; ^ ^ i) 120prozentiger Zuschlag zur Renten- > / steuere ^ ^ Z) Mprozentiger Zuschlag zur Einkommen steuer; ^ ^ d) Zuschlag zur staatlichen Verzehrungs steuer auf Wein, Most und Weinmaische im Ausmaße von 100 Prozent für das erste Halbjahr und 200 Prozent

im Ausmaße von 5 Prozent des Stock- - wertes; ^ ^ ' 0) Wertzuwachsabgabe auf Immobilien im früheres. Ausmaße. Für das Jahr 1921: . s) 120prozentiger Zuschlag zur Grund steuer und zur allgemeinen Erwerb- . fteuer mit Einschluß der Steuer für Hausier- und Wandergewerbe; d) Mprozentiger Zuschlag zur Hausklas sensteuer; * e) 80prozentiger Zuschlag zur Hauszins- ^ fteuer; - ^ ^ ^ - 6) 120prozentigex Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem «.Nettoerträge der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung

hauszinssteuerfrei sind; e) 100prozentiger Zuschlag zur Renten steuer; k) 100prozentiger Zuschlag zur Tantiemen- - -fteuer; - ^ g) 30prozentiger Zuschlag zur Einkom mensteuer; d) 170prozentiger Zuschlag zur Erwerb steuer nach dem II. Hauptstück des Ge setzes vom 25. Oktober 1896. R.-G.-Bl. ' Nr. 220; 1) 200prozentiger Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein. Most und Weinmaische; I) Gebietsschulfondsbeitrag zu den direk ten Steuern und zu den staatlichen Nachlaßgebühren in der für das Jahr 1920

klagt über den Man gel an Kontrolle an gerechter Verteilung der Lasten und haushälterischer Wirtschaf mit den Einnahmen. Jedermann weiß, daß der Staat heute mehr als je darauf be dacht fein muß, seine Einnahmen zu ver größern und daß er dabei in erster Linie den Staatsbürgern tüchtig in die Taschen greift. - ' . Die Aufteilung der Steuerlasten soll aber gerecht sein und mit den Steuer- geldern soll vernünftig und haushälterisch gewirtschaftet werden. Ueber die gerechte Austeilung der Steuern

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 12.02.1921
Umfang: 8
der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen

'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung

der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden

. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen

von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 28.01.1924
Umfang: 8
Getränke sind 60 Prozent, der sür den Wein festgesetzten Steuer zu entrich ten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 bezw. 65 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer besteuert. Die Besteuerung beschränkt sich jedoch aus den Most und aus die Trauben, .welche in die Verkaufslokale und anstoßenden Keller eingeführt werden. Für die frischen Trauben kann die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwein, das Essigwasser und -der Herling (unreife

Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge säßes ansehen, welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die gleiche Weise wird die Steuer für die alkoholischen Ge tränke, das Bier, die Kracherln (kohlensäure haltigen Getränke) und die Mineralwässer in Flaschen, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh kann auf Grund des Gewichtes oder auf Grund des frisch ge schlachteten Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden

eingehoben werden, welche die nötigen Gewichte besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konserrvierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das fri sche Fleisch festgesetzt ist. Für das frische Fleisch, welches von Tieren stammt, die in anderen Ge meinden geschlachtet wurden, erhöht sich die Steuer um 20 Prozent. Für das Fleisch zweiter Qualität und sür das Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. /lrbeitsbekrot öer StaKt Hieran vom 25. Jänner 1924

ihm zur Rechten, gegenüber seine Tochter, der junge Sohn blieb stehen: Seite 6 meinde Großbezieher, z. B. Hotels, von dee Steuer getroffen werden. Die Stadt hat nun die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder Einhebung in Eigenregie oder Steuerverpach tung oder Abfindung Mit den Geschäftsleuten. Eigenregie erfordert einen umfangreichen Appa rat von Beamten und Angestellten, die Verpach tung >kann zu den unangenehmsten Schikanen für die Steuerträger führen, die sür beide Teile befriedigendste Lösung wäre

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Dolomiten
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Seite 5 von 8
Datum: 19.05.1930
Umfang: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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