. Hierauf gab der Herr Polizeiminister Freiherr v. Meeseri ein Bild von den Zuständen in Galizien, welche die Regierung zur Verhängung deS Belagerungszustandes bestimmt haben, und sprach dann weiter : Nach der Anschauung der Regierung, liegt in der Verfassung selbst kein ^»mittelbares Hinderniß, derlei Verfügungen zu erlassen. Der §..^3. spricht von solchen Verfügungen, welche in die Com- peteliz' diS ReichSratheS fallen. Die Competenz deS ReichSratheS ist eine, legislative, und die Verhängung
. Die Regierung hat sich veranlaßt gesunden, als eine außerordentliche, durch die Umstände gebotene Maßregel bei Sr. Majestät die Verhängung deS Bela^enmgStustandes ohne Anwen dung deS §. 13, der für legislative Akte maßgebend ist, zu be antragen. ES handelt sich nun um die weitere Frage: Soll die Regierung unter den gegenwärtigen Verhältnissen Se. Majestät bitten/den ÄuSnahmSzustand wieder anizuheben, uud sind die Verhältnisse wirklich derart, daß mit Beruhigung eine solche Auf hebung ausgesprochen
werden könnte? Um diese Frage zu beant worten, citirt nun der Minister Aktenstücke der Nationatregierung aus der letzten Zeit, in welchem zum Kampfe gegen Oesterreich aufgefordert wiry. Gelbst während deS Belagerungszustandes seien in Galizien Thatsachen vorgekommen, welche den ZusammenlZang mit jenen Tendenzen nicht verlennen lassen. Uiner diesen Ver hältnissen, glaubt die Regierung Se. Majestät den Kaiser nicht bitten zn dürfen, dermalen an den» Ausnahmszustande andere Ae»' derungen vorzunehmen
^ als die, welche durch Allerhöchste Ent schließung bekannt geworden seien. Wir lassen nun noch die Rede deS Abg. Freiherr« v. Pra- tobevera, früheren Zustizminister, im AuSzuge folgen, welche Wort,, von diesem Manne gesprochen, schwer auf die Regierung fielen, und allenbalben in und außer dem Hause großen Eindruck mach ten: Auch ich bin leider hier genöthigt, der Anschauung der Re gierung entgegenzutreten. Ich halte dieses für eine unabwetSliche Pflicht, wenn es mich auch noch so schmerzliche Gewalt kostet
, in einem solchen Momente alle Rücksichten auf eigenthümliche Stel lung. auf warme Gefühle der Theilnahme und Freundschaft, alle Wünsche , der Regierung keine Verlegenheit zu bereiten, - beiseite zu setzen. (Bravo!)' Aber ich halte daS eben für eine heilige Pflicht eineS Vertreters; denn in diesem Sinne sasse ich d«S Ge- löbniß <^uf, welches, wir alle abgelegt haben, den Gesetzen ge horsam zu sein. Mir ist die Versassung das höchste Slaalögesltz. Der §.13 derselben, lautet: .Wenn zur Zeit, alS der Reichs« rath Uscht