der Handelsangestellten- Union wurden nach der Bla Orazio N. 2, II. Stock, verlegt, wo sie In einem geräu migen Sitz untergebracht sind. Dort be finden sich da« Generalsekretariat. das stermusiker, Kino-, Theater und Chorpsr- sonal) sind eingeladen sich zur Versamm lung einzufinden. Sie WkWGMlttifillà der HMekaWstM» ls^4 7^1 usw.: 1. Kellner, Luxus jlnàflA. Aefvensckmswen Kt,eums.ttexen8cl,us5 beseitigt rssch ö>e 5àes/en Die fascistische Provinzial-Union der Handelsangestellten von Bolzano gibt die bestehenden
, berechnet. Die von den Handelsfirmen der Pro vinz Bolzano im Jahre 1940-XiX an ihre Angestellten auszuzahlenden Grati fikationen sind folgende: Doller Monats« lohv: für die Beamten aller Handels kategorien, inbegriffen der Gasthöfe und öffentlichen Betriebe. Acht Dreißigstel des Monatslohns: die Angestellten der Kategorie D (Hilfs-Auslagendekorateure, Ausgeher, Austräger, Wächter, Portiers. Nachtwächter. Vorführerinnen, Einvak- kerinnen, Warenprüfer und Gehilfen, Schwerarbeiter, Packer usw.) der Ver
Lire 7.35, 3. Klasse Lire 6.05, 4. Klasse Lire K.V5; Stockkellner und Hausdiener, Luxus Lire 17.10, 1. Klasse Lire 14.60, 2. Klasse Lire 12.20, 3. Klasse Lire 9.75, 4. Klasse Lire 7.30. Die Tabelle gilt für Bolzano und Me rano. Für alle anderen Orte der Provinz wird sie um 10'/« herabgesetzt, ausge nommen die Saisonbetriebe, für welche keine Herabsetzung durchgeführt wird. Externe» Personal der Sasfeehäuser, Bars usw.: Dienstleiter (Oberkellner). Luxus Lire 48.70, 1. Klasse. Lire 41.45. 2. Klasse
Lire 41.45, 3. Klasse Lire 29.30, 4. Klasse Lire 24.35; erster Kellner oder Zählkellner, Luxus Lire 36.35, 1. Klasse Lire 31.70, 2. Klasse Lire 26.75, 3. Klasse Lire 21.95, 4. Klasse Lire 19.50; übriges Personal, Luxus Lire 29.30, 1. Klasse Lire 21.95, 2. Klasse Lire 19.50, 3. Klasse Lire 17.10, 4. Klasse Lire 14.60. Die Ta belle gilt für Bolzano und Merano, für die übrigen Orte der Provinz werden 10°/« abgezogen, mit Ausnahme der Saisonbetriebe: Weiters haben auch nachstehende Kate gorien
ist die Weih nachtsgratifikation im folgenden Aus maß festgesetzt: a) Arifeurgeschäfle von Bolzano und Merano: 1.) Geschäfte mit Tarifen erster Ka tegorie: vier Sechstel des Wochenlohnes nach normalen Arbeitsstundenplan für jeden Angestellten: 2.) E eschäste mit Tarifen zweiter Ka tegorie: die Hälfte eines Wochenlohnes: 3.) Geschäfte mit Tarifen dritter Kate gorie: zwei Sechstel des Wochenlohns. b) Friseurgeschäfte von Bressanone. Bruulco, Vipiteno. Ortlfei und Dobbiaco: die Hälfe eines Wochenlohnes