. Die Kandelskammer Bozen weist auf das in der „Gazetta Ufficiale' vom 24. Juni erschienene Dekret hin, das bestimmt, daß alle Meine, die aus den neuen Provinzen nach den allen Provinzen Italiens ausgeführt werden, der mit dem Gesetz, vom 27. Februar 1921 festgesetzten allgemeinen Weinkonsums abgabe von 30 Lire per Hektoliter unterliegen. Jede Versendung von Wein aus den neuen in die allen Pro vinzen Italiens mutz von einer Bollelte begleitet sein, aus der die Bezahlung der Abgabe hervorgeht. * Luxusfleuer
. Die Kandelskammer Bozen macht auf das in der Gazetts ufficiale vom 25. Juni erschienene Dekret aufmerksam, daß die Steuer aus den Bezug von Luxusgegenständen auf die neuen Provinzen ausdehnt. Das ausführliche Dekret, dessen deutsche Uebersetzung noch nicht erschienen ist, tritt bereits am 1. Juli 1921 in Kraft. Ausfuhr von Käsen. Die Handelskammer Bozen teilt mit, daß die Zollämter ermächtigt wurden, die Aus fuhr verschiedener Käsesorten, unter anderem Parmesan, Gorgonzola, Reggiano zu gestalten. Interessenten