, daß mit dem kgl. Dekret vom 3, Juli 1921, Zahl 1410 (Gazz. Uff. vom 26. Oktober 1921, Nr. 252) die Bestim mungen betreffend die Touristensteuer für Gast- hausrechnungen auf die neuen Provinzen aus gedehnt wurden. Diese Steuer ist aus die No ten und Rechnungen jener Gasthäuser und Pen sionen beschränkt, die gegen Entgelt den Frem den Kost und Wohnung zu verabreichen pflegen. Von derselben sind daher ausgenommen die Rechnungen oder Noten der Gasthöfe, Gasthäu ser, Restaurants, Herbergen und Pensionen
, die den eigenen Gästen nur die Kost zu verab reichen pflegen. Die in Betracht kommende Steuer wird mittelst besonderer bei den Steuer ämtern zu beziehenden Doppel-Stempelmarken, für deren Anbringung der Gewerbetreibende oder seine Angestellten Sorge zu tragen haben, entrichtet. Die doppelten Stempelmarken müs sen in der Art angebracht werden, daß die Marke mit dem Bilde des „Diskuswerfers' auf dem den Gästen auszufolgenden Abschnitte und der andere Teil der Marke auf dem zurückbleiben den Abschnitte geklebt
. Für jede Rechnung, die ohne oder mit einer ungenügenden Touristen stempelmarke ausgestellt ist, ist eine Strafe im Ausmaße des Machen der Steuer, mit einem Höchstmaße von 5 Lire, welche zu Lasten des Betriebsleiter iy solidarischem Wege mit den Angestellten steht, vorges^en. Tagesneuigkeiten. t. Bestrafung von Viehschmugglern. Das Lan desgericht Innsbruck hat Valentin Fender, Bauer und Bergführer in Sölden, und Peter Prantl, Hirte aus Galfaun, wegen verbrecheri schen Schmuggels einer Kalbin nach Südtirol