- Beschluß ein Beschluß der Wahlberechtigten und nicht deL Gemeinde-Ausschusses zu ver stehen sei, da das Gesetz den Ausdruck „Gemeinde- beschlnß' nur für diesen Fall gebraucht, und sonst in demselben der Ausdruck: „Beschluß des Gemeinde- Ausschusses' stisliberaaiono liolls liapprosenl-inza co- munalo) vorkommt. Da im Gesetze jedoch keine Bestim mung enthalten ist, auf welche Art ein solcher Gemeinde- beschluß zu Stande kommen soll, dürsten die Ausdrücke „Gemeindebeschluß' und Beschluß des „Gcmeinde
- ÄuSschusseS' wohl als gleichbedeutend anzunehmen sein. Ein Anderer fand, daß die Gemeindewahlordnung des halb mangelhaft und unvollständig sei, weil sie für den Fall, daß von den Ausschüssen nicht die Wahl der Gemeindevorstehung mittelst Stimmzetteln, sondern die wundliche Wahl beschlossen würde (Z. 37), über die Reihenfolge, in welcher die Ausschüsse abzustimmen haben, keine Vorschrift enthält; denn wenn man auch annehme, daß nach Analogie des §. 23 der Gemeinde- Wahlordnung die Ausschüsse
-Mitglieder dabei betheiligt^ ge wesen. Allein das war nicht der Fall. Der erwähnte Ausschußmann hat seit dem 13. März keiner . Kym- missionssitzung mehr beigewohnt, desgleichen war einer der MagistratSräthe, wenn schon KommissionS-Mitgiied, Geschäfte halber in Bozen abwesend, als am 22. März die bezirksämtliche Entscheidung bezüglich der.Wahl berechtigung der Professoren erörtert werden sollte. Um nun die entstandenen Lücken auszufüllen, berief, der Bürgermeister, wie wir hören, drei andere, wohlächt