ausgehend, daß )ie Gleichberechtigung in der Gleichheit des Maß- tabeS, aber nicht in der quantitativen Gleichheit zes Gemessenen gelegen sei, zeigt zunächst, daß die angesprochene nationale Gleichberechtigung den fundamentalen Grundsätzen der Gerechtigkeit wider spricht, weil nach der sittlichen Ordnung der nationale Titel der Sprache dem Zwccktitel unter geordnet ist und nicht alle Sprachen für die allge- meincnJuteressend i esel b eZwecktauglichkeit besitzen. „Artikel XIX deS StaatsgrundgesetzeS
deS Gebrauches einer Sprache richtet sich nach dem im Verkehre gelegenen Bedürfnisse. Dieser dem sprachlichen Zwecke ent nommene RechtStitel ist der sittlich selbständige und primäre. Der nationale Titel ist abhängig vom ersteren. Wird diese Unterscheidung außeracht gelassen, so wird im Namen des Rechtes die Sprachverschiedenheit zu einem Sprachenchaos ge macht und die allgemeine staatliche Administration lahm gelegt. Die ungenügende Stilisierung jenes Artikels gibt zu der falschen Vorstellüng Anlaß
zur Erlernung einer zweiten Sprache gezwungen werden könne' in seiner Allgemeinheit unrichtig. Diese Pflicht entspringt aus dem Titel deS inneren Zweckes der Sprache, nämlich: Gebrauchs- und Verkehrsmittel zu sein und als dieser Ver kehr selbst wieder einem pflichtgemäßen Zwecke dient. Ein Zwang zur Erlernung einer anderen Sprache ist erlaubt, insofern ihre Kenntniß zu dem Zwecke eines pflichtgemäßen Verkehres noth wendig ist» und er ist unerlaubt, insoferne er nur der Nationaltendenz — einem Affekt- gute
wird. Wo dieses wegfällt, kann auch jene Pflicht nicht mehr geltend gemacht werden, weil der Titel zur Erlernung der Einheitssprache und der landes üblichen Spracht ein verschiedener ist. Es ist durchaus irrig zu behaupten, daß die gegenseitige Erlernung der Landessprache durch deutsche und nichtdeutsche Beamte aus dem gleichen Rechte folge. Es müssen also die Titel, aus welchem die Staatsbeamten die landesüblichen Sprachen und die E nheitisprache beherrschen sollen, sehr wohl unterschieden werden. Die Vermischung
dieser Titel und ihre Reziprozität verstößt nicht nur gegen die Ordnung der Gerechtigkeit, sotckern müßte praktisch eine Umwälzung von unabsehbarer Tragweite zur Folge haben. Vemöge dieser Gleichsetzung müßten nicht nur alle Beamten in Deutschböhmen tschechisch, sondern auch sämmtliche Beamten in Deutsch-Tirol italienisch, sämmtliche Beamten in Steiermark und Kärnten slovenisch u. s. w. können, ohne daß ein Bedürfniß zur Stellung einer so weitgehenden Forderung vorläge. Da die Spracht die Bethätigung