Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
- 1160 - §18 eine Million jährlich geschätzt.*) Doch wurden diese Gelder oft nicht in die Hände der Regierung geliefert, sondern unmittelbar zur Ausrüstung und Besoldung der Truppen verwendet, welche die Stände dem Kaiser stellten. Als eine alle habsburgifchen Länder umfassende Institution errichtete K. Ferdinand den Hofkriegsrat und erließ fur denselben 17. Nov. 1556 eine Instruktion. Er sollte aus einem Präsidenten und einigen Räten bestehen und erhielt eine eigene Kanzlei. Seine Hauptaufgabe
oder Regierung, zugleich oberstes Gericht und oberste Verwaltungsbehörde,^) und die Kammer als oberste Finanzbehörde *) Davon entfielen auf die oberösterreichischen Länder 132.000 fl., auf die niederösterreichischen über 400.000 fl., aus die böhmischen 460.000 fl., auf die ungarischen 30.000 fl. (Huber 217 f.). **) Fellner-Kretschmahr 284 f., 263. ***) Der Älteste wird zum Empfang der Reichslehen für das gesamte Haus Osterreich sowie zum Abschluß von Bündnissen, deren Wirkung sich auf alle drei Brüder
Ländern, 170f. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Mvnarchemechìs, b2 f.). ■f) Fellner-Kretfchmayr 242. -ff) Unter der oberösterreichischen Regierung stand die vorländische in Ensishei m, die aber in allen wichtigeren Sachen die Entscheidung der erfteren einzuholen hatte, an welche auch gegen Urteile der vorländischen Räte appelliert werden konnte. §18 - 1161 - der ober? und vorderösterreichischen Länder, an welche alle Ämter die lf. Gefälle abzuliefern hatten. Regierung und Kammer bildeten
ein einiges oorxus. Die Regierung bestand aus dem Statthalter, dem Bizestatthalter, dem tirolischen Kanzler, einer zwischen 3 und 12 schwankenden Anzahl von Räten oder Regenten,*) die Kammer bestand aus dem Kammer- Präsidenten und 5 oder 6 Kammerräten. Den letzteren zunächst im Range kam der Kammerprokurator, d. i. der Anwalt des Landessürsten in seiner Privat- und öffentlich-rechtlichen Stellung,**) der oberste Kammer- fekretär, der Kammermeister (Kassier) und das kontrollierende Gremium der Raiträte. Sowohl
der Regierung als der Kaminer waren Sekretäre, Registratore» und Jngrossisten zugeteilt. Die Kammer hatte nicht allein dem Hofpfennigmeister auf die präsentierte Quittung hin die verlangten Summen zu geben, sondern auch im direkten Verkehr mit den Geschäfts- leuten für die Bedürfnisse des Hofstaates zu sorgen. Sie rechnete mit allen lf. Gefällsämtern ab. Jedem Einnehmer wurde ein Tag angesetzt, an dem er persönlich seine Bilanz mündlich oder schriftlich zu übergeben hatte. Bis 1572 erhob die Kammer