Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich
Der „Burgfriede' oder die „Vogtei'. 125 Von der Ostmark wird wohl mit Recht angenommen, dafs, gleichwie in andern Marken *), auch hier dem Mark grafen kraft Amtsgewalt das Befestigungsrecht zukam 2 ). Ahnlich verhält es sich mit dem Burgbanne. Der Burgbann ist zwar gleichfalls vom König geliehene Gewalt, er gehört aber vom Anfange zum Inhalte des Markgrafenamtes 3 ). Es besteht eine allgemeine Unter- tanenpflicht, am Baue befestigter Plätze mitzuwirken, für deren Instandhaltung zu sorgen
, 1892. Über Burgenverfassung überhaupt K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, 1886, I./2, S. 1269 ff. J ) Schröder, Deutsche R.-G 3 , S. 581, 584; Waitz, a.a.O., VIT. Bd. S. 87. Vgl. aber über das Recht des Königs E. Mayer, a. a. 0., I. Bd. S. 138. 2 ) A. von Luschin, Osterr. Reichsgescb., 1896, S. 48 (159); A. von Wretschko, Das osterr. Marschallamt, 1897, S. 2. Dafür spricht auch der Gnadenbrief des Königs Arnulf vota Jahre 888 an Heimo, kraft dessen Heimo die „rectitudo' erhält