Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
Gebiete ansässigen Grundherren die Bergbauberechtigung auf dein Grund- besitz derselben zu verleihen pflegten. Das Interesse und die Unter- nehmungslust des Regalherren sowie der Bergleute führte in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. zur Loslösung des Bergbaues vom Grundeigentum, es entwickelte sich der Grundsatz der Bergbaufreiheit, kraft dessen die Regalherren allen Findern das Recht zuerkannten, mit dem gesetzlich bestimmte» Grubenfelde beliehen zu werden, während die Grundeigentümer
. Die Urkunde Erzbischof Konrad I. von Salzburg, angeblich von 1123 (Mciller, Regesten zur Geschichte der Salzburger Bischöfe, S. 10, N. 52), welche behauptet, daß „die Salzburger Kirche kraft kaiserlicher Privilegien nicht bloß zwischen Saalach und Salzach, sondern auch an anderen Orten des Bistums die Nutzung von Gold und Salz besitze', ist bereits von Meiller, a. a. O., S. 503 A. 48, als Fälschung aus dem Ende des 12. Jahrh.'s erwiesen worden. Echt ist dagegen die Urkunde Erzbischof Eberhards
gleichen Inhaltes erlangten Bistum und Kapitel von Gurk von K. Friedrich I. 1170, kraft dessen dem Kapitel die Silber- * berggrube Propath (später Höllein genannt, westlich von Friesach) geschenkt wurde. Erzbischof Konrad III. anerkannte K. Friedrich's I. Schenkung nicht und beeinträchtigte das Kapitel von Gurk in der Nutzung feines Bergwerksrechtes, weshalb K. Friedrich I. 1184 feine Schenkung wieder holte. Erst Erzbischof Adalbert II. auerkannte 119g das Bergwerksrecht des Propstes und Kapitels