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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 316 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
die Gotteshausleute der Gelübde und Eide, die sie dem Herzoge geleistet, entbunden werden. Zum Ersatz der Kriegs kosten wurden die Engadiner verpflichtet, dem Herzog während der nächsten zehn Jahre, so oft er es fordert, auf zwei Monate 100 gerüstete Fußknechte zu stellen, denen er keinen Sold zu zahlen, sondern nur Kost zu geben hat.f) Die Entscheidung einiger unerledigten Streitpunkte zwischen Herzog Sigmund und den Unterengadinern sowie zwischen dem Herzog und Bischof Ortlieb wurde dem Kaiser übertragen

ohne Bewilligung des Herzogs oder seines Pflegers zu Naudersberg keine neue Erfindungen und Ge- bote machen, auch keine höhere Strase als fünf Pfund verhängen dürfen'. Dagegen sollten die Engadiner von der Entrichtung des der Stadt Meran von Herzog Sigmund bestätigten Zolles frei sein.fi) Herzog und Bischof sollen ihre Lehen und Urbargüter nicht nur ihren Leuten mit Ausschluß der Leute des anderen leihen, sondern hiebei keinen Unterschied machen. Auch ihre Meier sollen die Alpen und Weiden sowohl tzerrschafts

solche, auch wenn sie ins untere Vinschgau*) kommen. Die herzoglichen Pfleger sollen die bischöflichen Amtleute und Diener nicht hindern, geistliche Personen aus des Herzogs Gerichten im Churer Bistum gefangen fortzuführen, nur haben letztere ersteren dies vorher anzuzeigen. Die bischöfliche Lehens- gerichtsbarkeit darf von den herzoglichen Pflegern nicht behindert wer- den; über Lehen, die dem Bischof heimfallen, darf er ohne Eingriff der herzoglichen Amtleute frei verfügen.**) 19. Dezember 1477 kaufte Erzherzog Sigmund

vom Vogte Gaudenz von Matsch die sechs Gerichte im Prätigau und Schansigg um 5000 fl. zurück;***) da Sigmund jedoch nicht zahlen konnte, verpfändete er Gau- denz die Gerichte auf solange, bis dieser jene Summe völlig ausbezahlt erhalten. Mit den vier ersten Gerichten wurde Erzherzog Sigmund von Kaiser Friedrich III. zu Graz 27. Dezember 1478 belehnt.f) Nach längerer Weigerung leisteten die gegen das Vordringen Erzherzog Sieg- munds mißtrauischen Gerichte demselben die Huldigung; er bestätigte

ihnen ihre alten. Freiheiten und Gewohnheiten, gelobte sie bei den Bün- den und Eiden, die sie geschworen haben, bleiben zu lassen, jedoch unbe- schadet seiner Rechte und Obrigkeit.'ff) Gegen die Erwerbung der sechs Gerichte durch Erzherzog Sigmund erhob Bischof Ortlieb Einsprache, *) Schiedspruch heW es: „in die Untermarken Stadelrein und Schiumsbach'. Letzterer Bach scheidet die Gerichte Schlanders und Kastell- bell. Vgl. Österr. Weistümer, IV. S. 4, Z. 28, S. 171, Z. 22. Gemeint ist wohl das Gebiet

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 315 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 622 — §13- Nach dem Tode des Bischofs Johann (21. September 1486) wurde Ulrich von Freundsberg, ein Vertrauter Erzherzogs Sigmund zum Nachfolger gewählt (30. September d. I.). Kaiser Friedrich III. dagegen, welchem Papst Sixtus IV. das Privileg Eugens IV. 147g und 1480 bestätigt hatte, nominierte Georg von Wolkenstein zum Bischof. Erz- Herzog Sigmund, dem als Landesherrn das Vorrecht des Kaisers trami? genehm war, bewog letzteren, die Nomination zurückzunehmen, und über- gab dem Erwählten

loszutrennen und zu Italien zu schlagen, suchten Kaiser Friedrich III. und Erzherzog ' Sigmund den habsbnrqischen (deutschen) Einfluß auch im Domkapitel von Trient auf jede Weise zu stärken, den päpstlichen (wälschen) dagegen zurückzudrängen. Der Papst pflegte nämlich die ihm reservierte erste Dignität, das Dekanat, und die kanonikalen Pfründen, soweit deren Besetzung ihm zustand,**) meist an italienische Kleriker zu verleihen, die oft nicht einmal Untertanen.des Reiches oder des Landesfürsten

des Bistums Chur ernannte. Die churischen L e ch l e i t n e r, a. a. O., 36 f. — Mit Erzherzog Sigmund' schloß Bischof Ulrich III. einen Vertrag betreffs Halbteilung der Einkünfte aus den Bergwerken im Nonsberg. Vgl. Notizie istrico-criticbe della chiesa di 'Trento, HI/2, 311, und A m b r r> s i, I, 217. **) S e ch J e i t ti e r, a. a. £)., 85.- ***) a.a.O., 101 f. •' +) Chmel, Materialien, 1/2, 34. § 18. - 623 — Gotteshausleute in Vinschgau und Engadin hatten sich vielfacher Miß- achtung der alten

Verträge und arger Verletzungen der Rechte des Tiroler Landesherrn schuldig gemacht.*) Die deshalb entstandenen Zer- Würfnisse zwischen dem Administrator und Herzog Sigmund wurden durch Schiedsrichter beigelegt (1446); ersterer gelobte friedliches Verhalten und der Herzog ernannte ihn zu seinem Rat. Bei dieser Gelegenheit wurden die der tirolischen Herrschaft über die Gotteshausleute im Vinsch- gau und Engadin zustehenden Rechte kundschastlich erhoben und fest» gestellt.**) Eine Partei

mit .allen in den Herrschaften und Gebieten seines Stiftes gelegenen Bergwerken belehnen, wobei der Kaiser jedoch seine und des Hauses Österreich Rechte vorbehielt.ff) 5. März 1464 kaufte Herzog Sigmund von dem Vogte Ulrich IX. von Matsch das' Schloß.Tarasp samt den dazu gehörigen Gütern und Renten.-fff) Da die Engadiner die Besitznahme von Tarasp dem Herzog mit Gewalt verwehren wollten, kam es zur Fehde. Die vollmächtigen Sendboten der gemeinen Gotteshausleute von Chur: und der zehn (elf) Gerichte in Churwalchen*f) bewogen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 313 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 618 — 3i*~ Reservationsrecht ausgehoben worden fei.*) Herzog Sigmund Motz, sich dem Kapitel an. Der Streit wurde durch den zum Vermittler ernannten Erzbischof Friedrich IV. von Salzburg in der Weise bei- gelegt, daß der Kardinal zwar als Bischof von Brixen anerkannt wurde^ jedoch geloben mußte, dem Herzog und dessen Lande alles zu leisten/ was seine Vorfahren aus dem bischöflichen Stuhle zu leisten verpflichtet waren, auch die bischöflichen Schlösser mit dem Herzog genehmen Leuten zu besetzen

. Als diese Forderung abgelehnt wurde, ging er noch weiter und verlangte, daß der Kirche Brixen die ihr vor Zeiten entrissenen Schlösser zurückgestellt, er (der Bischof) als wahrer Herr des Inn- und Noritales anerkannt und alle Besitzungen, welche der Herzog in diesen Tälern von der Brixner Kirche innehabe, als wegen versäumter Einholung der Belehnung heimgesallene Lehen dieser wieder herausgegeben werden Vgl. hierüber Jäger, Der Streit des Cardinais Nikolaus ìioii. Cusa mit dem Herzoge Sigmund von Österreich

, und die Feinde des Herzogs aufforderte, dessen Lande anzu greifen und in Besitz zu nehmen. Der Herzog bediente sich des gewandten. Juristen Dr. Gregor Heimburg, welcher in einer „Appellation' den vom Papste geübten Mißbrauch kirchlicher Strafen zu weltlichen Zwecken aufs schärfste rügte. Nicht nur das Volk, sondern auch der größte Teil der.Diözesangeistlichkeit stand auf seilen des Herzogs. Sigmund ging nicht nach Rom zur Verantwortung, weil er sich und seine Mte nicht als im Banne befindlich ansah

und die gemeine Landschaft (die Landstände) von Tirol setzten sich eifrigst für Golser ein. Auf Betreiben des Kaisers ließ der Papst seinen Kandidaten fallen und ernannte Spaur zum Bischos (9. August 1469). Da aber Herzog Sigmund erklärte, er werde Spaur nie zum Bistum Brixen zulassen, so übertrug der neue Papst Sixtus IV. Spaur das neuerrichtete Bistum Wien und ernannte Georg II. Golser zum Bischof *) Jäger, Der Strei't des Kardinals Nikolaus von Cusa mit dem. Herzog Sigmund von Österreich, 2 We., Innsbruck

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 314 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 620 — §18. Von Br ixen (16. Dezember 1471).*) Dieser resignierte 16. April' 1488, und starb 20. Juni 1489? ihm folgte sein bisheriger Koadjutor Melchior von Meckau.*5) Die Bischöfe Georg II. und Melchior haben sich in die, Abhängigkeit vom Landesherrn Tirols gefügt. Letzterer schloß mit Kaiser Friedrich III., König Maximilian und Erzherzog Sigmund einen Ver-' trag (Innsbruck, 25. Mai 1489), wodurch die noch aus der Cusanischen Zeit herrührenden Streitigkeiten beigelegt Stntrden

.***) ! ' : In. Trient hatte nach dem Tode des Bischofs Alexander (2. Juni 1444) das dem Baster Konzil anhängende Kapitel den Theobald Wolken- steiner gewählt, der vom Konzil bestätigt wurde, während ihm Papst' Eugen IV. den Abt Benedikt von San Lorenzo bei Trient entgegen-' stellte. Herzog Sigmund bewog beide zur Resignation und setzte es'- lmrch, daß das Basler Konzil ihm die weltliche Regierung des Bistun,s' Trient auf fünf Jahre einräumte und den von ihm durch das Kapitel vorgeschlagenen Georg II. Hacke

n i,-ft. a.£>.,-39, falsch Eubel, Ii e., II, 28ii 1-t) Bäger, a.a.O., II/2, 72s., 189. Ambr osi, I, 189f. ttt) Jäger, a.a. £>., 190 f. Ambrof i. I, 203 s. Bischof Georg II. hatte Herzog Sigmund überdies, gegen bestimmten Jahrzins den Genuß der Bergwerke des Bistums auf sechs Jahre eingeräumt (1462).. . , '5) Nach Eubel, II, 281 am LS. August. 8-18. — 621 - auch Kaiser Friedrich III.'') Bischof Johann IV erneuerte 20. Mai 1463 die Beschreibungen seines Vorgängers von 1454 und 1460. In betreff des Schlosses Buonconsiglio

, obwohl Herzog Sigmund die Herausgabe der Bulle in der Ursprünglichen Form gefordert hatte. In der abgeänderten .Fassung näherte sie, sich den für italienische Bistümer üblichen Provisions- bullen. Die römische Kurie wollte eben die Gültigkeit des Wiener Konkor- dates vom 17. Feber 1448, welches den Kapiteln deutscher Reichsbistümer das Wahlrecht und andere Freiheiten von päpstlicher Willkür ausbedäng, im Gegensatz zur Auffassung von Kaiser und Herzag für Trient nicht anerken- nen, es vielmehr

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 330 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. kinder losem Tode (1461) wurde der. Rest des Familienbesitzes in. der Hand seines Vetters Ulrich IX. öemntgtfti), welcher die Grenzseste Tarasp 1464 . an Herzog Sigmund verkaufte.*-!-) Dagegen überließ der Herzog 1471 yseine neuen Erwerbungen, die Herrschast im'Prätigau samt den Gerichten . Davos und zum,Kloster und'vier andere Gerichte in Churwalcheu, deren Bewohner ihm die Huldigung weigerten, Ulrich IX. käuflich mit' Vorbe- halt der Rücklösung und sandte, was hievon Reichslehen war, Kaiser

Friedrich III. auf, der Ulrichs Sohn Gaudenz hiemit Mdjttte.**f) Allein schon 1477 ntußte letzterer dem Erzherzog Sigmund die sechs Gerichte zum Rückkause überlassen.^-!') Gaudenz gehörte zu den 1487 und nochmals 1488 geächteten Ratendes Erzherzogs.^) Eine der Bedingungen, unter *) Den päpstlichen Privilegien, zuletzt noch dem Honorins III. von 1220 zu- folge sollten Abt und Konvent den Vogt frei ein- und absetzen dürfen; der Erwerb der erblichen Bogtwiirde wurde verboten. Vgl. Zieler in: FMGTV. 'VII

, ***). ***t) .Ebenda 50. ■ 1 ö ' . . . . +*) Hegi, Die geächteten' Räte des Erzherzogs Sigmund, 11 f., 55, 87 f., 96,' 103 f., 264 f. . , ' § 18 — 653 — welchen König Maximilian I. den Bogt Gaudenz 1496 von der Acht löste, war die käufliche Überlassung der Feste Castells sowie der Gerichte Schiers und Jenatz.*) Gaudenz starb 24. April 1504.in..Dürftigkeit, mit ihm erlosch der Mannesstamm des Hauses Matsch.'Auf die ihm gebliebenen , Schlösser und Lehen machten Anspruch einerseits die Söhne seiner Schwester

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