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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 167 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
2 ). Ich teile nun zwar nicht die ganzen Meldungen über die Feuerstätten und wehrhaften Leute der Etschländer Gerichte vom J. 1460 mit ihrer Einleitung und Schlußformel mit, sondern nur die Namen der Gerichte und Richter, die Zahlen der Feuerstätten und wehr haften Leute und die besonderen Angaben, wobei ich die Schreibung der Worte vereinfache. Auszug aus den Berichten. Gericht Emi (Neumarkt), Richter Heinrich Aiiich: Bei 300 Feuerstetten, hei 40 Gesellen, Gericht Künigsperg (Königsberg bei San Michele

), Richter Hainxeich Sag- maister: Bei 125 werleiche Personen, wiewol mer Feuerstet und Volkes in dem Gericht sein, die aber nicht als zu Wer geschickt, sunder vii armer Leut darin sind, Gericht Altenburg zu Eppan, Richter Ulreich Walter: 206 Mann, die zu der Wer ze piauchen wären, doch so sein der Eeuerstet wo! mer im Gericht, aber da sein nu vii Wytwen innen und klaine Kinder, die begerhabt sein und ain Tayl alt krank Leut und ain Tail Feuexstet ze andern Güetern zu Zuegütern gepauen werden. Dann under

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 102 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, „Galgen, und Schranue' abzutun. Erst im Jahre 1498 erhielten sie für ihr Gericht Matsch den ständigen Blutbann durch eine Verleihung König Maximilian I. 2 ). Das galt auch für alle Folgezeit, in der Gerichtstabelle von 1805 wird Matsch trotz seiner Kleinheit als eigenes Kriminalgericht angeführt (Sammler 1 S. 271). Zur Ausübung der richterlichen Agenden war natürlich ein herrschaftlicher Richter bestellt, der zum ersten Male im J. 1324 genannt wird (A. B. 2 Nr. 606). Im 16. Jahrhundert

hatte dieser Richter seinen Sitz in Schluderns, später in Glums, bestellte aber dann in Matsch einen dortselbst wohnhaften Anwalt. Ehedem gab es für das Gericht Matsch einen eigenen Gerichtschreiber, im 18. Jahrhundert war dies mit dem Richteramt in einer Person vereinigt (Verfachbücher von Matsch). Der Fronbote hieß hier Marschalk (wie unten Anm. 3 f. 65). Nach dem Aus sterben der Edlen von Matsch (1504) ging das Eigentumsgericht Matsch in die Hände ihrer Erben, der Herren, später Grafen von Trapp über (Zt. Ferd

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 45 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
n'. Diese setzten ihrerseits für die tatsächliche Besorgung der Amtsgeschäfte Pfleger oder Pflegsverwalter, sowie die Pachter und Gerichtsschreiber ein, doch mußten die Richter vom Landesfiksten für die hohe Gerichtsbarkeit die Verleihung von Acht und Bann einholen. Es wurde auch in Tirol immer daran festgehalten, daß diese Gerichtshexren keine andere Gewalt über die bäuerlichen Insassen ihres Gericlits- spiengels innehaben, als jene, die sich aus dem Pfleg- und Geiiehtsamte ergab, daß diese also nicht etwa

sozusagen ihre eigenen Gerichtsherren. Im ersteren Falle hat die Regierung die Pfleger und Richter allein ernannnt, im letzteren auf den Vorschlag der Gemeinden. Ahnlich war die Stellung der Stadtgemeinden und ihres J A Da ich im Arch, öst. Gesch. 102 S. 237 f. keine Angaben, über die Verwendung dieser Aus drücke in früherer Zeit gemacht habe, trage ich dies mit einigen Stichproben hier nach: „Ge richtsherr' finde ich erstmals im J. 1490 für das Gericht Wangen in Tir. Weist. 4 S. 207 u. 209

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 40 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
der Landgerichte nicht gegeben, die ganze Gewalt war in der Hand der landesfürstlichen Pfleger und Richter vereinigt 1 ). Ob in Tirol dies erst durch die straffe Organisation der Landeshoheit durch Graf Meinhard II. seit der Mitte des 13. Jahrhunderts erreicht oder schon früher die Entwicklung der Dorfgerichte verhindert worden ist, kann infolge des Schweigens der Quellen nicht bestimmt gesagt werden, sicher kommt seit dem Ende des 13. Jh. der Ausdruck Dorfgericht nicht mehr vor 2 ). — Im mittelbaren

Gerichtsbarkeit durch Privilegien der deutschen Könige bis zu Beginn des 13. Jh. und dann der Landesfürsten. Diese Gerichtsbarkeit der geistlichen Grundherren übten zuerst ihre Vögte aus, da aber letztere gegenüber den Stiftern zu selbständig zu werden drohten, suchten diese seit dem 13. Jh. sich ihrer Vögte zu entledigen und von sich aus unmittelbar Richter für ihre Grundherrschaft einzusetzen. Das nennt man Entvogtung oder gegenüber der älteren die jüngere Immunität. Doch galt die Gerichtsbarkeit

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