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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 321 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, II, 11 f. H u b c x, Geschichte Österreichs, III, 347 f. *) Sammlung der älteren eidgenössischen Abschiede, III/2, 1L85 f. Becklin, Materialien, I, Nr. 238, 299. **) Nach Plattner, a.a.O., zwischen Münster und Täufers. § 18. — 635 - in dem zur Diözese Chur gehörigen Anteil Tirols und das Recht, den „Erbfall' von der Priesterschast einzuziehen; doch hat derselbe Verhastun- gen von Geistlichen dem landessürstlichen Pfleger oder Richter des be treffenden Bezirkes anzuzeigen. Gotteshausleute, die ins Vinfchgau unter i der Calven

ziehen, sollen dem König, tzerrschaftsleute, die ins Münster- .' tal ziehen, dem Stifte Chur dienen; ausgenommen sind die Herrschafts- j leute im Bergwerke Buffalora, welche dem Bergrichter daselbst unter- stehen und nur in Malefizfällen dem Richter im Münstertal. Als Ent schädigung bezahlt der König dem Bischof jährlich 300 fl. Rh., welche er' oder seine Erben nach Abgang Bischof Heinrichs mit 4000 fl. ablösen, können. Das Bergwerk Buffalora betreffend behauptete der König, es liege im Engadin

festgesetzt, daß König aJ{p Ci^^-o * und Bischof die hohen üWuiederen Gerichte un d alle Ob-riak eit.u»emeiir .,.^ J sein sollen. König und Bischof haben abwechselnd alle drei Jahre einen fj gemeinen Richter im Engadin zu ernennen und ihm den Bann über \ Malesiz zu verleihen. Die erste Ernennung wurde dem' Bischof einge- räumt. Der Richter hat beiden Herren zu hulden und zu schwören, sein Amt zu beider Gewinn und Verlust zu verwalten und beiden jährlich die Gerichtsgefälle zn verrechnen

. Er soll Geschworene aus beider Herren Leute erkiesen, die über Malefiz und andere Rechte urteilen. Die ge fangenen Verbrecher sollen nicht mehr aus dem Lande geführt, sondern von dem Richter des Engadin abgeurteilt werden.*) Dem König vor behalten bleiben die gegenwärtigen und zukünftigen Bergwerke, Wälder und übrigen Regalien. Die Täler Jschgl und Samnaun sollen zum Gerichte Nanders gehören, nicht, wie der Bischos behauptete, zum Gerichte Remits.**) Der Vergleich von Feldkirch soll bündnerischerseits nicht rati

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 47 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
verschleppten oder ver- weigerten, devolvirte dieselbe an den ordentlichen weltlichen Richter. End- lich suchte die weltliche Gewalt vielfach auch bei peinlichen Klagen gegen Kleriker mit Genehmigung der geistlichen Oberen einzuschreiten. Was die Gerichtsbarkeit über Laien betrifft, so beanspruchte der Bischof, bez. sein Offizial, die Aburteilung aller Verbrechen oder Vergehen derselben, die als „Sünde' gelten konnten. Doch fanden nicht alle Ansprüche des Bischofs seitens der weltlichen Macht Anerkennung

, unbestritten war die bischöfliche Ziviljurisdiktion in Ehesireitigkeiten sowie die bischöfliche Strafjurisdiktion über Ketzerei und Wucher; die Bestrafung des Ehebruchs verheirateter Weiber stand im 14. Jahrh. bereits dem weltlichen Richter zu, während der Ehebruch eines Ehemannes mit einem ledigen Weibe dem Pfarrer zur s- 6. _ 85 — Ahndung überlassen blieb. Mehr oder weniger bestritten war die bischöf liche Jurisdiktion in Streitigkeiten um Zehnten und Kirchenpatrvnale, in Streitigkeiten

, rheinische, ungarische und sächsische). An der Spitze jeder Nation stand ein jedes halbe Jahr neu gewählter Proknrator, an der Spitze der Universität der von den vier Prokuratoren gleichfalls für ein halbes Jahr gewählte Rektor. Mit der von ihm einberufenen Ber- fammlung (congregalo) aller Doktoren, Magister und Lizentiaten übte der Rektor die der Universität vom Landesfurften eingeräumte Selbstgefetzgebung und Selbstverwaltung. Der Rektor war ferner Richter des Universitäts- gerichtes (consistorium

war. Für die Ausbildung der Zivilgerichtsbarkeit überhaupt sowie der Strafgerichtsbarkeit über die zur Universität gehörigen Laien (z. B. Be- delle, Notare, Buchhändler, Bücherschreiber) konnte der Rektor einen Unter- richter (subindex) bestellen, dessen Person aber dem Landesfürsten genehm sein mußte. Kanzler der Universität war der jeweilige Propst des Kollegiat-, seit 1468 Kathedralkapitels St. Stephan; er übte kraft päpstlicher Ber- leihung das Promotionsrecht sowie das Recht zur Ertheilung der Lehr- befugnis

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 178 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' des österreichischen Rechtes (s. oben S. 57 und 59) ähnliches summarisches Verfahren von Amts wegen (Offizialverfahren) zu verstehen, welches sich zur Ausfindig- machung der landschädlichen Leute, besonders der Raubritter, der richter- lichen Fragestellung an das gesamte, zur Anzeige (Rüge) verpflichtete Volk bediente. Der Beweis mit der gewizzende war ein Überführungs beweis durch das Wissen von sieben Leumundszeugen, ein Zeugenbeweis zur Konstatierung der Offenkundigkeit der Tatsache, daß der Beklagte

ein schädlicher Mensch sei. War letzterer anwesend, so erlitt er die Todesstrafe, war er abwesend, so verfiel er in die unlösbare Acht. Die Durchführung seiner Anordnung scheint K. Rudolf dem obersten Land- richter in Kärnten übertragen zu haben, fff) Bloß niedere Gerichtsbarkeit besaßen die Burggrafen oder Pfleger jener von der öffentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Blutgerichts- *) Hermann a. a, O. I, 341. österr. Weistümer VI, 223 und 532. **) SiftöSD.. XXXVI, 112,157. SchwindundDopsch, Urkunden 176

. N. 34. ***) Hermann a. o. O. I. 342. 1461 gestattete K. Friedrich III. den Bürgern zu Lavamiind, einen aus ihnen zum Richter zu wählen, und verlieh ihnen auch Stock und Galgen lAKÖGQ. X, 376 491.) t) AKöGQ, XXXVI, 140. ff) Schwind und Dopsch a> a> O. fff) Tangl, Handbuch usw. IV, 291 f. v. Zallinger, Das Versahren gegen die landschädlichen Leute in Stiddeutschland, 1895, S. 89 s. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 266 f. §. 14. — 347 — barkeit eximierten und geschlossenen Gebiete

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
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Seite 81 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
12 I. 2. Staatsrecht». wurde, J ) erscheint jetzt an dio Person, des Herzogs gebunden, Die Richter werden von ihm bestellt und eingesetzt, 2 ) weil sie gleich sam seihe Stellvertreter sind, und wenn sie straffällig erscheinen, so entrichten sie die Busse an den herzoglichen Eisens, 3 ) Es hängt diess unzweifelhaft mit der kriegerischen Einwanderung zusammen, während welcher der Herzog als Yolkskönig alle Gov/alt in seiner Hand vereinigte und an seine militärischen IInt erbefehishaber ver

theilte, die denn auch nach eingetretener Eroberung die gesetzlichen Gauobersten und leichter blieben, nichtsdestoweniger hat sich in einigen unserer Eheliaftsreehte die Erinnerung an die freie Richter wahl noch erhalten. 4 ) Die Gauobersten, welche unter dem Herzoge dio oberste Gewalt im ganzen Gau hatten, hiessen nach Paulus Diaconus 5 ) bei den. Bai waren Grafen, in der lex Baiwar.: comites, und es zeigt die ser Namen schon, dass sie aus der Gefolgschaft des Herzogs hervor gegangen seien

, und hienach auch ihre Bestallung vom Herzoge ab- hing. Merke]'s Ansieht, dass die Grafen erst durch die Verbin dung mit den Franken bei den Baiwaren als Obrigkeit in Aufnahme gekommen, °) begründet sich nicht nur dadurch, dass der judex der lex Baiwar. sonst nur dem comes zustehende gerichtsherrliche Ge rechtsame besass, sondern findet darin ihre Besttittigung, dass in clem Cap. Gregor II. vom Jahre 716 ihrer noch keine Erwähnung geschieht, sondern mir von. einer Generalversammlung der Priester, Richter

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Seite 11 von 268
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Klagenfurt
Verlag: Kleinmayr
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Signatur: II 9.156
Intern-ID: 218114
. Nach seinem eigenen Zeugnis hat in ihm die sagenumwobene Vergangenheit der engeren Heimat — es ist die reich mit stattlichen Burgen und Ruinen geschmückte Umgebung der alten Herzogsstadt St. Veit an der Glan — schon frühzeitig Vorliebe und Verständnis für geschichtliche Betrachtung geweckt und genährt. Für die Richtung seiner wissenschaftlichen Laufbahn aber waren die Grazer Universitätsjahre entscheidend. Durch Krones und Loserth in die Methode historischer Forschungsarbeit, durch Eduard Richter in die moderne

Geographie und Kartographie eingeführt, hat Wutte alsbald das Lieblingsfach Richters, die historische Geographie, auch zu dem seinen gemacht. Am Feuereifer des genialen Lehrers ent zündete sich der des emsigen Schülers, Es war die Zeit, da Richter mit besonderem Nachdruck für die Schaffung eines historischen Atlas der österreichischen Alpenländer eintrat. Und es glückte ihm auch, zwei der begabtesten unter seinen damaligen Schülern, Hans Pirchegger und Martin Wutte, für die Mitarbeit an dieser großen

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