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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 449 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

derselben. Der Ortsobrigkeit gebührt drei Viertel, dem Anzeiger ein Viertel der Strafe. Alle ge- stürzten Wollen- und Leinentücher sollen vom Rücken und nicht vom Ende her ausgemessen werden bei Verlust derselben. Gegen die Obrigkeit, die den Übertreter nicht straft, soll die Klage vor dem gebührlichen (kam- Petenten) Richter des Übertreters oder dem des Ortes der Übertretung erlaubt sein. Mit Bezng auf die gleichfalls von fremden Kaufleuten, Savohern oder Juden, zum Verkauf gebrachten, an Güte ungleiche!: Webwaren

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