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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 34 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Auch in der Landesordnung K. Otakars wird festgehalten, daß Gewaltthat bei Hofe zu verantworten ist; doch gab es keinen eigenen Hofrichter, der Herzog übertrug die Ausübung der Gerichtsbarkeit über „Gewalt' von Fall zu Fall den oberen Landrichtern. Auch die Habsburgischen Herzoge pflegten, abgesehen von den seltenen Fällen, wo sie selbst den Vorsitz im Hostaiding führten, bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts von Fall zu Fall einen der oberen Land- richter mit der Gerichtsbarkeit des „Hofrichters' zu betrauen

und Dienstmannen/ hiezn kam nun *) Der bairisch-österreichische Ausdruck „Schranne' (Schrange, Schranke) bedeutet die Einfriedigung, innerhalb deren der Richter und die Urtheiler saßen. §•6- - 59 - noch die Gerichtsbarkeit über die in der sozialen Geltung gestiegenen Ritter und Knechte; endlich gehörten vor das Hostaiding alle Klagen, welche das landesfürstliche Kammergnt betrafen, daher auch alle Klagen-gegen landes- fürstliche Stadt- und Marktgemeiuden und jene Bürger solcher Städte, welche außerhalb

. Der dem Hostaiding Vorsitzende Richter wählte die Urtheiler jedesmal nach freiem Ermessen aus solchen Herren, bez. Rittern und Knechten, die entweder als Hofbeamte ihren dauernden Ausenthalt am Hofe hatten, oder infolge ausdrücklicher Berufung anwesend waren. Aus dem Hostaiding entwickelten sich unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) einerseits das sog. „Landesrecht', anderseits das herzogliche „Hofgericht', später „Kammergericht' genannt. 3. Das Landesrecht bildete sich, wie es scheint

, mittelst Waffengewalt zugestanden, wozu später die einst von K. Otakar den oberen Landrichtern übertragene summarische Gerichtsbarkeit über Landfriedens- brecher, die sog. „Landfrage' oder das „Gerennen', hinzukam. Schon im 14. Jahrhundert wurde der Landmarschall öfters durch besondern Auftrag des Herzogs von Fall zu Fall zum Richter des Hoftaidings bestellt, unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) wird er, ständiger

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 449 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

derselben. Der Ortsobrigkeit gebührt drei Viertel, dem Anzeiger ein Viertel der Strafe. Alle ge- stürzten Wollen- und Leinentücher sollen vom Rücken und nicht vom Ende her ausgemessen werden bei Verlust derselben. Gegen die Obrigkeit, die den Übertreter nicht straft, soll die Klage vor dem gebührlichen (kam- Petenten) Richter des Übertreters oder dem des Ortes der Übertretung erlaubt sein. Mit Bezng auf die gleichfalls von fremden Kaufleuten, Savohern oder Juden, zum Verkauf gebrachten, an Güte ungleiche!: Webwaren

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 102 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, „Galgen, und Schranue' abzutun. Erst im Jahre 1498 erhielten sie für ihr Gericht Matsch den ständigen Blutbann durch eine Verleihung König Maximilian I. 2 ). Das galt auch für alle Folgezeit, in der Gerichtstabelle von 1805 wird Matsch trotz seiner Kleinheit als eigenes Kriminalgericht angeführt (Sammler 1 S. 271). Zur Ausübung der richterlichen Agenden war natürlich ein herrschaftlicher Richter bestellt, der zum ersten Male im J. 1324 genannt wird (A. B. 2 Nr. 606). Im 16. Jahrhundert

hatte dieser Richter seinen Sitz in Schluderns, später in Glums, bestellte aber dann in Matsch einen dortselbst wohnhaften Anwalt. Ehedem gab es für das Gericht Matsch einen eigenen Gerichtschreiber, im 18. Jahrhundert war dies mit dem Richteramt in einer Person vereinigt (Verfachbücher von Matsch). Der Fronbote hieß hier Marschalk (wie unten Anm. 3 f. 65). Nach dem Aus sterben der Edlen von Matsch (1504) ging das Eigentumsgericht Matsch in die Hände ihrer Erben, der Herren, später Grafen von Trapp über (Zt. Ferd

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 45 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
n'. Diese setzten ihrerseits für die tatsächliche Besorgung der Amtsgeschäfte Pfleger oder Pflegsverwalter, sowie die Pachter und Gerichtsschreiber ein, doch mußten die Richter vom Landesfiksten für die hohe Gerichtsbarkeit die Verleihung von Acht und Bann einholen. Es wurde auch in Tirol immer daran festgehalten, daß diese Gerichtshexren keine andere Gewalt über die bäuerlichen Insassen ihres Gericlits- spiengels innehaben, als jene, die sich aus dem Pfleg- und Geiiehtsamte ergab, daß diese also nicht etwa

sozusagen ihre eigenen Gerichtsherren. Im ersteren Falle hat die Regierung die Pfleger und Richter allein ernannnt, im letzteren auf den Vorschlag der Gemeinden. Ahnlich war die Stellung der Stadtgemeinden und ihres J A Da ich im Arch, öst. Gesch. 102 S. 237 f. keine Angaben, über die Verwendung dieser Aus drücke in früherer Zeit gemacht habe, trage ich dies mit einigen Stichproben hier nach: „Ge richtsherr' finde ich erstmals im J. 1490 für das Gericht Wangen in Tir. Weist. 4 S. 207 u. 209

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 122 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
im Cod. 398 f. 97 Staatsarchiv Wien: im iudicium Castelbel Hege ein Hof gen. Puntayr in valle Snalles. a h Heinrich von Annenberg tut eine Aussage in dem Streite, welcher zwischen dem Richter Kgno von Castelbel und dem Kloster Schnals „occasione cuiusdam testamenti a d. Meehtilda Streunin in redditibus caseorum 100 ex manao dicto Vends vallis Snals (IFerd. Egger aus Archiv P&yeraherg Reg. 173). Man beachte, daß Vent, obwohl jenseits des Joches im obersten Ötztal gelegen, hier zum Schnalsta! gerechnet

wird, so sehr wirkte die politische und wirtschaft liche Zusammengehörigkeit auf die Kamengebung ein (vgl. Arch. öst. Gesch. 100, S. 00). 1327 wird übrigens dieselbe Kiisegülte „in Vende im Etztal' genannt (AB. 1 Nr. 2322). Ferner nennt eine Urkunde von 1457 „die vier Höf zu Vend im Castelbeller Gericht' (StA. München Frauenchiemsee Kr. 405). Auch die Berichte von 1601 und 1771 über den Vernagt ferner sagen, daß er und Vent im Gerichte Kastel bell liegen (Ed. Richter, Vernagtferner S. 42, 79 u, 367

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