Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
war, bestätigt***); K. Maximilian I. ordnete 1494 an, daß der jeweilige Haupt- mann in Krain dem neugewählten Stadtrichter von Laibach Gelübde und Eid abnehme, f) Der Stadtrat in Raibach und andern Städten, aus 12 Geschwornen bestehend, tritt erst im 14. Jahrh. hervor. K. Fried- rich III. ordnete 1472 an, daß die Bürger Laibachs hundert „Genannte' wählen, welchen hinsort die Richter- und Ratswahl zustehen sollte? wähl- bar waren die Genannten selbst und andere hierzu taugliche Bürger der Stadt.ff
der Stadtrichter, der seit 1269 nachweisbar ist (Dimitz, a. a. O. I, 136) von den Geschwornen jährlich gewählt, und dieses Recht 1370 als von Alter hergebracht bezeichnet; seit 1472 wählten den Richter die. „Ge nannten' (Klun, Diplom. Labac., N. 8, 12, 20, 54). über Privilegien der Richter- und meist auch Ratswahl in anderen landesf- Städten vgl. Dimitz, a. a. O. I, 307, 312 und in: MHBK. XIX, öS; Hitzinger in:, MHVK. IX, 54; Radics in: Argo III, 71. AKÖGQ. X, ©. 380, N. 525. Ein Privileg der Richterwahl
besaßen sogar die Bewohner des bischöflich Freisingschen Bcrgortcs Eisnern (G lo bo Snik in: MHVK- XXII, 10). — Genanere Nachrichten über den Hergang bei der Richterwahl finden sich erst für das 16. Jahrh. In Rudolsswert schlug der „innere Rat' zwei Kandidaten, den gewesenen Richter und ein Mitglied des inneren Rats, dem „äußern Rate' und der „Gemein' vor. Wenn diese beiden Wahlkörper den Vorschlag ablehnten, wurden zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, von welchen einer gewählt werden mußte