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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 200 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
war, bestätigt***); K. Maximilian I. ordnete 1494 an, daß der jeweilige Haupt- mann in Krain dem neugewählten Stadtrichter von Laibach Gelübde und Eid abnehme, f) Der Stadtrat in Raibach und andern Städten, aus 12 Geschwornen bestehend, tritt erst im 14. Jahrh. hervor. K. Fried- rich III. ordnete 1472 an, daß die Bürger Laibachs hundert „Genannte' wählen, welchen hinsort die Richter- und Ratswahl zustehen sollte? wähl- bar waren die Genannten selbst und andere hierzu taugliche Bürger der Stadt.ff

der Stadtrichter, der seit 1269 nachweisbar ist (Dimitz, a. a. O. I, 136) von den Geschwornen jährlich gewählt, und dieses Recht 1370 als von Alter hergebracht bezeichnet; seit 1472 wählten den Richter die. „Ge nannten' (Klun, Diplom. Labac., N. 8, 12, 20, 54). über Privilegien der Richter- und meist auch Ratswahl in anderen landesf- Städten vgl. Dimitz, a. a. O. I, 307, 312 und in: MHBK. XIX, öS; Hitzinger in:, MHVK. IX, 54; Radics in: Argo III, 71. AKÖGQ. X, ©. 380, N. 525. Ein Privileg der Richterwahl

besaßen sogar die Bewohner des bischöflich Freisingschen Bcrgortcs Eisnern (G lo bo Snik in: MHVK- XXII, 10). — Genanere Nachrichten über den Hergang bei der Richterwahl finden sich erst für das 16. Jahrh. In Rudolsswert schlug der „innere Rat' zwei Kandidaten, den gewesenen Richter und ein Mitglied des inneren Rats, dem „äußern Rate' und der „Gemein' vor. Wenn diese beiden Wahlkörper den Vorschlag ablehnten, wurden zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, von welchen einer gewählt werden mußte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 78 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
erweiternden richterlichen Befugnisse der Grundherren wurde die Gewalt der Richter eingeengt. Nur das ßecht, über Leben und Tod der unteren Volksclassen zu erkennen, blieb denselben ausschließlich vorbehalten, so dass sie immer mehr zu bloßen Crimmalgerichten wurden. Aber auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der unteren Land gerichte traten wesentliche Änderungen ein. Der Markgraf oder Herzog war nicht der einzige Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit, sondern in ver schiedenen Ländern

Anerkennung, dass die Gerichtsherren den Blut bann vom Landesfürsten (seit der Mitte des 16. Jahrhunderts von der Eegierung) für sich oder eventuell für die von ihnen ernannten Land richter (Pfleger, Amtmann) einholen mussten. 3. Die Vogtei-, Hofmark- und Patrimonialgerichtsbarkeit. Die Aburtheilung leichterer Criminalfälle und die Entscheidung der Oivilprocesse aller Hörigen gehörte zur Competenz der Grundherren. 1 A Luschin, S. 114ff. In Steiermark betrug die Zahl der Landgerichte 136, im kleinen

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