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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1891
¬Das¬ Gerichtswesen und die Ehehaft-Tädigungen des Gerichtes zum Stein auf dem Ritten
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Seite 49 von 86
Autor: Heyl, Johann Adolf / Joh. Adolf Heyl
Ort: Wien
Verlag: Pichler
Umfang: 82 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Stein <Ritten, Gerichtsbezirk> ; s.Gericht
Signatur: II 102.245
Intern-ID: 304225
Endlich geht auch das große Ansehen, das den Schöffen bei gemessen wurde, aus folgendem interessanten Zwischenfalle hervor: Der am 7. Mai 1724 bei der Ehehaft-Tädigung zum Richter ge wühlte Stephan Kemenater, Kircher in der Malgrei Antlass und Lengstein, hatte n a ch der von den Fronboten ausgerichteten Ladung zur Ehehaft-Tädigung eine Wallfahrt nach Maria Einsiedeln in der Schweiz unternommen und war deshalb am 8. Mai, als er am 2. Tage der Ehehaft-Tüdigung zu Klobenstein in sein Richteramt

eingesetzt werden sollte, abwesend. Daher konnten auch die übrigen neu gewählten Gerichtsbeamten nicht investiert werden. Der alte Richter, Jakob Kol zum Kolen, hatte aber schon den Gerichtsstab in die Hände des Vertreters des Gerichtsherrn Zurückgelegt und war somit aus dem Amte geschieden. Daher wurde die peinliche Ange legenheit dem Gerichts- und Rechtsgeding zur Beurtheilung anheim gestellt; der Ausspruch der achtbarsten Männer des Volkes, von diesem gewählt, sollte über diese bisher noch nie

aufgeworfene Rechts frage entscheiden. Dem alten Richter schien es eine heilige Pflicht, das alte Recht der Entlassung des Richters nach Zurückstellung des Gerichtsstabes Zu wahren; er schlug daher vor, bis Zu des neuen Richters Heimkehr einen Anwalt aufzustellen, wie ein solcher, je doch vom Richter dazu abgeordnet, sonst wohl öfters als interimistischer Richter dem Gerichts- und Rechtsgeding präsidierte Das übrige Gerichts- und Rechtsgeding verwahrte sich jedoch ge gen eine Verletzung des alten Rechtes

, nach welchem bei der Ehe- Haft-Tädignng der Gerichtsstab angesichts des Volkes vom alten Richter durch die vermittelnde Hand der Gerichtsherrschaft sofort auf den neuen übergehen müsse, und forderte den bisherigen Rich ter auf, einstweilen das Amt fortzuführen und die neuen Beam ten in Eid und Pflicht zu nehmen. Der alte Richter protestierte dagegen und machte geltend, dass feine Amtsnieder legung vom gesaminten Gerichte stillschweigend hingenommen worden sei. Er forderte die Gerichtsherrschaft auf, das Rechtsgeding

wegen versuchter Verletzung der Verfassung zur Ordnung Zu verweisen. Der gerichtsherrliche Vertreter erkannte nun im Namen des Gerichtsherrn dem neuen Richter als Urheber dieser peinlichen Ver legenheit einen Verweis zu (nach der Strenge des diesbezüglich ver- lautbarten Strafsatzes wagte man nicht vorzugehen, weil die Wall-

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 164 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
zu der Landesgewalt ist mir nichts bekannt. Die Bezeichnung „Gericht Stein an der Etsch' für jenes Gericht finde ich nur einmal 1378 (AB. 2 Nr. 87). Im J. 1311 überließ der Landesfürst das Gericht Marling mit mehreren anderen Seiner Schwägerin, Herzogin Of mia (Arch. Gesch. Tir. 1 S. 116), diese hat den Bertold v. Rub ein als ihren Richter dort eingesetzt 1 ). Nach dem Tode der Herzogin Ofmia 1347 verblieben die Rubeiner kraft einer neuerlichen Yerschreibung auch, weiterhin im Besitz des Gerichtes bis zum J. 1382

2 ). Hierauf folgt, wie Egger Tir. Weist. 4 S. 146 näher angibt, als Gerichtsherr am Stein im J. 1395 Hans v. Flassen berg 3 ), 1402 Friedrich Hauensteiner, im J. 1413 Hans Maienberger, wie dessen Rechnungslegungen 4 ) besagen als besoldeter Pfleger und Richter, im J. 1422 gegen Pachtnahme Konrad Her tenf eider, der bis 1444 in dieser Stellung erscheint®). Bald hernach trat das Pfleg- und Gerichtsamt Stein unter Lebenberg Christof Botsch von Zwingenberg an, zuerst in mehr abhängiger Eigenschaft, erhielt

der Hausmann vermehrt wurde 7 ). Nachdem die Re gierung das Gericht von den Hausmann zurückgelöst hatte, verkaufte sie im J. 1790 dasselbe neuerdings den Grafen Brandis und zwaT als Eigentum 8 ). Im J. 1806 *) Erwähnt als Richter zu Marling 1327, 1334, 1348 in Forsch. Gesch. Tir. 1 S. 15, 18, 20; AB. 1 Nr. 1182 u. 1194; als Richter auf dem Stein 1317 (AB. 1 Nr. 1181), 1333 judex de Mer inga (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 183). Diese hatte auch einen eigenen Schreiber, Namens Konrad Schongauer (IStA. Parteibrief

Nr. 1200 u. 1229 zum J. 13331). 2 ) Arch. Gesch. Tir. 1 S. 138; StA. Wien Cod. 401 fol. 41; 1379 wird erwähnt Konrad der Antwurter, Unterrichter des Simon v. Rubein, Richter zu Merningen, Stolz Dm. 3/2 S. 230. 3 ) 1398 erscheint Johannes dictus Sniczer als judex in Lapide loco domini de Flassenberg, 1396 als judex de Marling in den Imbrevialuren des Notars Johann, Stadtarchiv Meran fol. 45 u. 120. 4 ) IStA. Cod. 130 f. 2, 66; Cod. 132 f. 1. 5 ) IStA. Lib. Fragin. 1 f. 236; Cod. 136 f. 61; Archivber

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 131 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
wir in den Rechnungen des Kammermei sters (IStA. Raitbücher z, B. 1528 f. 42,1553 f. 40,1618 f. 98) häufig die Überschüsse des damals jährlich neu besetzten Stadt- und Landrichteramtes an Meran verbucht. Die Namen der Träger desselben von 1495—1868 siehe Stampfer, Geschichte d. St. Meran S. 245, offenbar aus B. Weber, Meran u. seine Umgebungen (1845) S. 270f. entnommen. Das erste landesfürstliche Privileg, das der Stadtgemeinde Meran einen Ein fluß auf die Bestellung dieser Richter eingeräumt

hat, ist zwar nicht bekannt. Tat sächlich wechseln aber die Landrichter von Meran seit etwa 1500 Jahr für Jahr 1 ). Als im J. 1579 Erzherzog Ferdinand II. veranlassen wollte, daß diese jährliche Ver änderung zu Gunsten einer längeren Amtsdauer dieser Richter aufhöre, bat ihn die Stadt, mit Rücksicht auf ihre alte Rechte und Freiheiten davon abzusehen und er begnügte sich mit der Weisung an den Burggrafen, daß er aus den ihm vom Stadt rate vorgeschlagenen Männern den geeignetsten zum Landrichter bestellen solle

2 ). Der so zum Landrichter bestellte empfing von der Regierung in Innsbruck namens des Landesfürsten den Blutbann 3 ). 1673 verhandelte die Regierung neuerdings mit der Gemeinde Meran, daß der Richter mindestens drei Jahre im Amte bliebe, doch augenscheinlich ohne Erfolg. Erst die Gerichtsnorm a Josef II. (1783) versah auch das Landgericht Meran mit einem ständigen, rechtsgelehrten Richter 4 ), Meran zählte also zu jenen wenigen Landgerichten, die niemals verpfändet, sondern deren Vor stande von der landesfürstlichen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 121 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Schlünders, dennoch hat ersteres über sie die Gerichtsbarkeit ausgeübt 2 ). Eine solche Zersplitterung der Gerichtsbarkeit auf einzelne, in einem anderen Gerichte zerstreute Güter oder Leute deutet stets auf den, grand- oder leibherrlichen Ursprung derselben hin. Laut der Rechnungsbücher (Kogler Arch. öst. Gesch. 90 S. 486 f.) war seit 1291 ein Egno, 1299 ein Jakob, Amtmann von Tschars, dann seit 1310 ein Egno Richter von Kastelbell, seit 1315 Heinrich von Partschins, seit 1317 Egno von Angestreift, seit

MIöG. 2 S. 553 ff. u. bes. 581). Diese Herren haben zur Verwaltung der Gerichtsbarkeit eigene Richter in ihrem Dienst 3 ). Heinrich v. Schiandersberg war in die Empörung Heinrichs von Rottenburg gegen den Landesherrn verwickelt (Egger, Gesch. Tirols 1, 467) und infolgedessen wurden seine Pfandrechte auf Kastel bell kassiert und dieses in unmittelbare landesfürstliche Verwaltung genommen. 1413 legt Heinrich Mitterhofer über das Gericht Kastelbell der Kammer Rechnung (IStA. Cod. 130 f. 63). 1422 gab

, doch kann die betreffende Abschrift auch Nudere for ■ScM&nders verschrieben haben. ') So 1150 ülfing judex d. Johannis de ßlandersperch in Castelbel, Hcinricus scriptor de Chnlsaan, Erhard Scherg (I. Ferd. Or. Urk.); 1355 derselbe Wulfineh Unterrichtet für Traut- son »«<1 1398 Ulrich Spit Richter für Hans von Sehlanderaberg zu Castelbell (AB. 2 Nr. 63 u. 393); 13«! Daniel Richter za C. (Rief, Kl. Schnals Nr. 67); 1362 Steinlein Pfleger und 1431 Ulrich ton Camp Unterrichte? zw Kaatnbell (Auer, KL Steingaden Nr. 23 u. 27).

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 74 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Castellanus in Lichtenberg genannt wird (IStA. Kod. 18 fol. 72). Um 1450 verlieh der Landesfürst das ganze Schloß zu Lichtenberg dem Vigil Gradner, der die Rechte darauf von der letzten Erbtochter des Geschlechtes Lichtenberg käuflich abgelöst hatte, und 1463 dem Hans von Spaur, dessen Familie dieses Lehen bis 1529 behalten hat, dann jene der Herren von Khuen (IStA. Tir. Lehensauszug 2 pag. 986). Von 1434—1454 war nochmals die Pflege des Schlosses Lichtenberg dem Richter von Glums über tragen (IStA. Kod

. 175), später kommt diese Verbindung nicht mehr vor, wohl aber eine solche mit dem Turm zu Mals. Diesen hatte der Landesfiirst erst um 1320 von den Herren von Liechtenherg angekauft (IStA. Cod. 287 f. 2), im Jahre 1329 dem damaligen Richter von Glurns, Konrad von Schönna gegen jährliche Burg- hut aus diesem Amte verliehen (IStA, Cod. 1061 34) und von da ab blieb er in längerer Folge mit der Pflege Glurns verbunden. Ausgaben für diesen Turm ver rechnet der Richter von Glums 1432 ff. IStA. Cod. 175

. Seit Mitte des 15. Jh. wird die Bezeichnung Gericht, bzw. Pfleger und Richter von Glurns und Mals üblich, doch darf man nicht glauben, daß damals erst Mals zum Gerichte Glums gekommen ist. Eher zielte diese Bezeichnung darauf ab, die Zugehörigkeit

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 412 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' — 816 — . § 18 aus altes Herkommen beschränkte Herzog Leopold IV. in der Landes- ordnung von 1404: di e Gerichtsb arkeit der geistlichen. Gerichte über Laien^ aus Klagen hriwftpiifì tum tiriyiiyTlfeftètifi. die Ehesachen und SeMM t- stiftungen^Herzog Friedrich IV. erreichte wenigstens, daß PapstJohannXXIIÌ. IlTÉf ein Mandat an die geistlichen Richter erließ, die Untertanen des Herzogs in rein weltlichen Sachen nicht vor ihr Gericht zu fordern, außer im Falle der Rechtsverweigerung

malleücarum (Hexenhammer) in ein förmliches System gebracht; dieses führende Buch erzeugte-in der Folge- zeit eine geistige Epidemie, war doch der dritte Teil desselben ausdrücklich zur Belehrung für die weltlichen Richter verfaßt. Von da an begann das amtliche Suchen nach Hexen. Die von Iiistitoris 1485 zu Innsbruck ein geleiteten Hexenprozeffe wurden durch einen vom 'Brixner Bischof Georg II. eingesetzten Gerichtshof überprüft und wegen Verletzung der Rechtsnormen annulliert. In der M aximilianischen

, mitunter sogar gegen unmündige Kinder statt, wobei sich die weltlichen Richter, aus welche seit der Reformation nicht bloß in den protestantischen, sondern auch in den katholischen Ländern die *) Hins chins, System des katholischen Kirchenrechts V, 698 f. Graf von Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial -kulturellen Wirksamkeit, I, 411 f. **) Frölich in seinem Coramentarius in K. Karls V. Halsgerichtsordnung, . Innsbruck 1714, behauptet, in der Tirà Polizeiordnung sei nur jene Zauberet gemeint

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 168 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
im Etschland 1460, Kitzbühel 1400 Veit nicht Zerung hetten auf ain Tag. So sind auch etwye vii darunter, der zelien oder zwelf aynen Söldner aclit Tag nicht vermöchte. Sie wollen bei 25 gut Soldner stellen. Landgericht Gries, Lantrichter Hanns Zollner: Bei 400 Feuerstett, wol sind auf etlicher Feuerstatt Witiben, auch alt und vii kranker Leut und seind auch vast arm. Doch so vermain ich daß ich bey anderthalbhundert Mann daraus schicken mocht, Gericht Yillanders, Richter Jakob Kueripp: Bei 100

Mann, daraus mag Euer fürstlich Gnad ain Anschlag oder Ausschuss tun. Gericht Yelturns, Pfleger Erasm von Kestlan: Bei 95 Feuer steten, wolt aber nu Euer fürstlich Gnad die Leut in ainer Nachen (Nähe) als in ainer Meil 'Wegs oder zwo nutzen, so vermocht das Gericht 60 guter Mann, bei fünf oder sechs Meil Wegs, nit mer dann 30 Mann. Gericht auf Schennaw (Schönna), Richter Gerweig von Rotenstain zu Wageck: 123 Mann, die aygen Rauch haben, aus den ich ausgschossen und gelesen hab 63 guter Knecht

, die Leibs und Alters halb darzu wol geschickt sein, aber Harnasch und Zerung halb also vii nicht nach Notdurft werent, auch pei zechen oder zwelf ge schickter lediger Gesellen. Gericht T elf on und in der Würgen in Yalczygan (Telfana und Borgo im Valsu- gana), Richter Lienhard von Muntabelo: „Nicht mer dann 50 werlich Mann, wann ain michel Takt Yolches den Winter ist ausserhalb des Landes'. Eine Wehrzählung im Landgerichte Kitzbühel um 1400. Ein Ausnahmsfall ist es, daß im Saalbuch oder Urbar des damals

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 108 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, also sehr lange, Egno von Galsaun als Judex de Las oder de Laetsch und seit 1330 meist als Judex de Slanders, so daß noch sein gleichnamiger Sohn als „Sohn des alten Richters von Schlanders' benannt wird. 1350 hat Wilhelm von Enn vom Landesfürsten eine Verschreibung auf das Gericht Schlanders erhalten und nach seinem Tode waltet für seine Witwe Wandelburg Konrad Alpershofer als Richter zu Schlanders 1352—1355 (Ried. Zt. Ferd. 58 S. 267—288). Im J. 1355 erhielt Heinrich, Kellner auf Tirol, Amt und Gericht

(I.Ferd. Mat. Egger Gandegg 313), 1472 erhält beide pflegweise Hieronymus Perwanger (IStA. Kopialb. 2 S. F. f. 229). Laut dessen Verrechnungen war er Pfleger und Richter von Schlanders und Eirs bis 1474, dann Jakob Grünpach bis 1478, Josef Überrainer bis 1480, Siegmund Schab bis 1483, Hans von Maltis bis 1487, Jörg Brandiser bis 1488, hierauf Hans Händl (IStA. Raitbücher der betreffenden Jahre). 1496 erhielt noch Hans von Rot enstein Amt und Gericht Schlanders und die Propstei Eirs pflegweise (IStA

, 189; Huber, Vereinigung Reg. 458 u. 464; IStA. Urk. I, 3983 zu 1388 Mai 27 und I, 4007 zu 1397 März 16; Noggler, Starkenberg im Progr. Gymn, Innsbruck 1882 S. 21 und 33 und 1883 S. 54 ff. Jene Herren haben zu ihrer Vertretung Richter zu Schlanders eingesetzt, so den Steinle von Bregenz 1378 (Noggler a. a. 0. 1383 S. 52) und den •loachim von St. Afra 1394 (AB. 2 Nr. 110).

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1906
¬Das¬ Almendregal des Tiroler Landesfürsten.- (Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs ; 3)
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Seite 93 von 190
Autor: Wopfner, Hermann / Hermann Wopfner
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XIV, 170 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Literaturverz. S. [XI] - XIV
Schlagwort: g.Tirol ; s.Landnutzung ; s.Recht ; z.Geschichte 1300-1500 ; f.Quelle ; <br />g.Tirol ; s.Recht ; z.Geschichte 1300-1500 ; f.Quelle
Signatur: II 102.290
Intern-ID: 87452
konkurrieren noch im 16. Jahrh. Berg- wie Landrichter mit ihm. Vgl. oben 70. „ Wiewol bey unnser auch wey- lend ... Sigmunden ertzhertzogen zu Österreich etc. . . regierang unnser und seiner liebe vorstmaister die hinlaß und verleyhungen der gemainden ze tun in gebrauch gewesen', woraus den Ämtern der Lokalverwaltung mancherlei Nachteil erwachsen sei, so sollen nunmehr die Pfleger oder die Richter bei diesen Verleihungen neben den Forstorganen mitwirken. Mandat Maximilian 1. von 1503. Kopb. E, u. B. 1503

pfleger oder richter hatt damit nit zu thaiu; wenn ein vorstmeyster auff peg cren einer gemein leichen will, dadurch e. k. maistatt khamergoett gemerdt wierdt, soll er ein pfleger dartxu wissen lassen, khumbt er dartzu, ist guet, khumdt er nit, so leicht unnd steckht der vorstmaister nichts dester weniger aus.' Äußerung des Porstmeisters Kirchenfein 1534 über die ihm obliegenden Amtsgeschäfte (undat.) Pest. A, XV. 38. Die Kom petenz des Porstmeisters ist in dieser Hinsicht zur Zeit Maximilian

I. noch nicht ganz unumstritten, indem im südlichen Tirol die Organe der Lokal verwaltung, Pfleger, Richter und Amtmann, diese Rechte nicht ohne Erfolg für sich in Ansprach nehmen. Vgl. oben 70, Anm. 1 (1511). 5 ) Vgl. Beil. X, ferner IV, V, XVII, P. 1.

9
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 105 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
(s. unten S. 107). Laut einer von Jakob von Trapp um 1560 verfaßten Beschreibung der Rechtsverhältnisse dieser Eigenleute, soweit sie außerhalb des Tales Matsch wohnten, unterstanden dieselben in „Unzucht oder Inziehten' d. i. den schwereren Straf sachen dem Landrichter von Glums, in allen anderem Dingen dem Richter von Matsch in Vertretung des Eigenherrn 6 ). Auch die Verfachbücher des Gerichtes Matsch aus dem 16.—18. Jh. führen diesen äußeren Aigenstab ausdrücklich an. 1 ) Das Kreuz am Wege

ettlich aigen laeut, darzue wir dann albeg unser aigen richter ye und ye gehabt und noch haben, vor den all handlungen an (ohne) malefiz, so man zu in (den Richtern) zu sprechen gehabt hat, vor meinem stab berecht ist und daz von alter unz auf heu tigen tag unverhindert herbracht haben als lantwissenlich ist, unz yetz am jüngsten mir von Euer Gnaden pfleger zu Nauders Hansen Kellner mir brueh beschehen ist und der meinen einen berecht hat' (d. h. über einen Mann des Herrn von Matsch Recht gesprochen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 102 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, „Galgen, und Schranue' abzutun. Erst im Jahre 1498 erhielten sie für ihr Gericht Matsch den ständigen Blutbann durch eine Verleihung König Maximilian I. 2 ). Das galt auch für alle Folgezeit, in der Gerichtstabelle von 1805 wird Matsch trotz seiner Kleinheit als eigenes Kriminalgericht angeführt (Sammler 1 S. 271). Zur Ausübung der richterlichen Agenden war natürlich ein herrschaftlicher Richter bestellt, der zum ersten Male im J. 1324 genannt wird (A. B. 2 Nr. 606). Im 16. Jahrhundert

hatte dieser Richter seinen Sitz in Schluderns, später in Glums, bestellte aber dann in Matsch einen dortselbst wohnhaften Anwalt. Ehedem gab es für das Gericht Matsch einen eigenen Gerichtschreiber, im 18. Jahrhundert war dies mit dem Richteramt in einer Person vereinigt (Verfachbücher von Matsch). Der Fronbote hieß hier Marschalk (wie unten Anm. 3 f. 65). Nach dem Aus sterben der Edlen von Matsch (1504) ging das Eigentumsgericht Matsch in die Hände ihrer Erben, der Herren, später Grafen von Trapp über (Zt. Ferd

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 91 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
zwischen Laas und Schiff ders in der Ebene oder an der Seitenflanke des Etschtales 2 ). Ob die Gotteshausleute im Gerichte Naudeisberg, die jedoch schon im 15. Jh. dem Landgerichte daselbst unterstellt worden sind (s. Arch. öst. Gesch. 107 S, 772), ehedem dem Gotteshaus richter von Mals unterstanden haben (so Planta Currät. Herrschaften S. 125), ist nicht sicher zu sagen. In der Ordnung des Maiser Gotteshausgerichts (Tir. Weist. 3, 337) wird als Grenze desselben auf der der Scala entgegengesetzten Seite

Gotteshausleute eher dem Richter von Mals unterstanden. Doch dürfte Scherek sprachlich nicht mit Scheideck zusammenhängen, weil diese Bezeichnung erst seit dem 19. Jh. aufgekommen ist. Der Maiser Gotteshausstab hieß auch Gericht Unterkal ven, das mithin keinen territorial geschlossenen, sondern in Streulage befindlichen Geltungsbereich besaß 3 ). Laut eines Berichtes des Jakob von Trapp an die Regierung von 1552 (I. St. À. Grenzakten 37, 4) fanden auch damals die Gerichtstage für die Gotteshausleute zu Mals

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