¬Die¬ Anfänge des Bergbaues und Bergrechtes in Tirol.- (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ; 48)
sein vor männig- lich, nach .solches Lehens Recht und -Gewöhnlieft', sagt die Urk. 5. • Da der Landesfürst' aber nicht überall per sönlich seine Gewalt ausüben kann, sondern hierzu seine Beamten, Pfleger und Richter in den Untersprcngeln des Landes aufgestellt hat, betraut er diese auch damit, die Bergwerksinhaber bei ihren Beeilten zu schirmen und zu wahren, und befiehlt ihnen, keine Behinderung und Schmäle rimg derselben zuzulassen. Mitunter» so Reg. 1, 5 und 4, -erteilt der Landesflirst diesen Auftrag
einer bestimmten Person, die in dem Gebiete des neuen Bergwerkes die Ge richts- und politische Verwaltung innehatte, sowie deren Nachfolgern; so den Herren von Rottenburg für das Berg werk in Wattental (Reg. 1). den Herren von Villanders für jenes am Berge Villanders (Urk. 4), den Herren von Scherma im Gerichte Person, (Reg, 3), Mitunter 'richtet •sich jener Auftrag des Landesfürsten nur allgemein an seine Amtleute und Richter, die für den bet-reffenden Bergwerks- bemich in Frage kommen, so Heg. 6' und Urk