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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 34 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Auch in der Landesordnung K. Otakars wird festgehalten, daß Gewaltthat bei Hofe zu verantworten ist; doch gab es keinen eigenen Hofrichter, der Herzog übertrug die Ausübung der Gerichtsbarkeit über „Gewalt' von Fall zu Fall den oberen Landrichtern. Auch die Habsburgischen Herzoge pflegten, abgesehen von den seltenen Fällen, wo sie selbst den Vorsitz im Hostaiding führten, bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts von Fall zu Fall einen der oberen Land- richter mit der Gerichtsbarkeit des „Hofrichters' zu betrauen

und Dienstmannen/ hiezn kam nun *) Der bairisch-österreichische Ausdruck „Schranne' (Schrange, Schranke) bedeutet die Einfriedigung, innerhalb deren der Richter und die Urtheiler saßen. §•6- - 59 - noch die Gerichtsbarkeit über die in der sozialen Geltung gestiegenen Ritter und Knechte; endlich gehörten vor das Hostaiding alle Klagen, welche das landesfürstliche Kammergnt betrafen, daher auch alle Klagen-gegen landes- fürstliche Stadt- und Marktgemeiuden und jene Bürger solcher Städte, welche außerhalb

. Der dem Hostaiding Vorsitzende Richter wählte die Urtheiler jedesmal nach freiem Ermessen aus solchen Herren, bez. Rittern und Knechten, die entweder als Hofbeamte ihren dauernden Ausenthalt am Hofe hatten, oder infolge ausdrücklicher Berufung anwesend waren. Aus dem Hostaiding entwickelten sich unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) einerseits das sog. „Landesrecht', anderseits das herzogliche „Hofgericht', später „Kammergericht' genannt. 3. Das Landesrecht bildete sich, wie es scheint

, mittelst Waffengewalt zugestanden, wozu später die einst von K. Otakar den oberen Landrichtern übertragene summarische Gerichtsbarkeit über Landfriedens- brecher, die sog. „Landfrage' oder das „Gerennen', hinzukam. Schon im 14. Jahrhundert wurde der Landmarschall öfters durch besondern Auftrag des Herzogs von Fall zu Fall zum Richter des Hoftaidings bestellt, unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) wird er, ständiger

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 35 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Landesangelegenheiten; die Räte, mit welchen der König oder dessen Hofmeister, bez. ein anderer Stellvertreter, seit 1442 das königliche Kammergericht hielt (unter denen sich jederzeit ge- lehrte Juristen befanden), wurden auch zur Besetzung des herzoglichen Hos- gerichtes für Österreich verwendet. Stellvertreter des Herzogs im Hof- gericht war ein von Fall zu Fall ernannter delegirter Richter. Das Hof gericht hatte weder einen bleibenden Sitz noch bestimmte Termine, an welchen es von selbst thätig wurde. Über Zeit und Ort

(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung

durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 77 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
, selbst Nicbtösterreicher, über die österreichischen Adeligen das Urtheil sprachen, sodass das frühexe Princip der Genossenschaft [der Richter mit der Partei nicht mehr be achtet wurde. Den Sieg erhielt diese Richtung unter K, Maximilian 1. 2, Di© unteren Landgerichte. Die Marken wie die alten Grafschaften zerfielen in kleinere Gerichts- bezirke oder Landgerichte (judicia provincAalia), welche mit den alten Volksgerichten zusammenhiengen. Ihre Competent erstreckte sich ursprünglich auf alle Gerichtsinsassen

und alle Civil- und Criminalartgelegen- heiten und es machte keinen Unterschied, ob der Graf (Markgraf oder Herzog) oder ein anderer der Inhaber war, ob jener selbst oder sein Land richter den Vorsitz im Gerichte der Gerichtsgemeinde führte. Aber nach dem sich der Grundsatz ausgebildet hatte, dass nur das vom Herzoge geleitete Landtaiding über die Landherren in den wichtigeren Angelegen heiten ein Urtheil fällen könne, sanken die übrigen von selbst zu „unteren Landgerichten 1 ', wie sie das „Landesrecht

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