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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 130 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
geführt und daher hiezu und zu seiner ständigen Vertretung auf Schloß Tirol einen eigenen Unterhauptmann dortselbst eingesetzt. So frühe der Burggraf auf Tirol als richterlicher Funktionär in Stellvertretung des Grafen als Landesherrn erscheint, fast so früh werden auch eigene Richter an Meran genannt; so 1249 „Ulricus Maluscus justiciarius in Merano', 1272 derselbe als „antiquus judex in Merano' und 1273 sein Nachfolger Ulricus Chuch- lerius 1 ). Fortab ist dieses Amt, das meist von Nichtadeligen

bekleidet wird, ständig nachzuweisen; 1296 wird als Vorsitzender einer Gerichtsverhandlung zu Meran ge nannt „Henricus Prennerius hinc judex existens loco d. Chunradi burgravii de Me rano' (IStA, Pb. 458), also Richter zu Meran für den Burggrafen, ferner 1347 Peter v. Auer, Unterrichter an Meran (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 272), 1361 in einer Urkunde des Peter v. Schönna, Burggrafen auf Tirol, als Zeugen „Ulreich mein Statrichter und Statschreiber an Meran' (Stadtarchiv Innsbruck), weiters als „Rich ter

vertreten ließ, eben den genannten Richter an Meran. Es ist dies wohl selbstverständlich, da die anderweitigen amtlichen Agenden des Burg grafen und insbesondere seine Stellung am Hofe ihn zu wichtigeren Geschäften in Anspruch nehmen und es ist ja ganz derselbe Vorgang in allen anderen Gerichten, wo auch die Trennung von Pfleger und Richter eingetreten ist, zu beobachten. Nur erhielt eben hier im Burggrafenamt der eigentlich richterliche Beamte eine besondere Bezeichnung, die wohl seinen Amtssitz

, nicht aber den Umfang seines Wirkungs sprengeis genügend deutlich erkennen läßt. Doch versichern uns zahlreiche Auf zeichnungen seit dem 14. Jh. — so außer einzelnen Urkunden namentlich die unten erwähnten Gerichtsbücher —, daß der Richter, seit etwa 1415, auch Landrichter an Meran genannt, die Gerichtsbarkeit im ganzen Burggrafenamte verwaltete; man bezeichnete daher das Gebiet des letzteren auch vielfach Landgericht Meran 2 ). ') Moser in Pokorny, Meran 1936 S. 149; die betreffenden Urkunden auch IFerd. Dipaul

. 617 Nr. 68 zum J. 1249 und Forsch. Gesch. Tir. 1 S. 9 u. 2 S. 75. 2 ) Diese Setzung des „Land' vor „Richter' bzw. „Gericht' findet sich für Meran seit 1422 bei Rief Beitr. z. Gesch. d. Kl. Ällerengelsberg N-r. 194 f. 219, 273 usw. 1425 Verschreibung auf das „Landgericht' Meran (Staatsarch. Wien Cod. 415 f. 13) 1417 Thomas Prugger, Landrichter an Meran. (IStA. Schatzarch. II, 1535).

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 412 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' — 816 — . § 18 aus altes Herkommen beschränkte Herzog Leopold IV. in der Landes- ordnung von 1404: di e Gerichtsb arkeit der geistlichen. Gerichte über Laien^ aus Klagen hriwftpiifì tum tiriyiiyTlfeftètifi. die Ehesachen und SeMM t- stiftungen^Herzog Friedrich IV. erreichte wenigstens, daß PapstJohannXXIIÌ. IlTÉf ein Mandat an die geistlichen Richter erließ, die Untertanen des Herzogs in rein weltlichen Sachen nicht vor ihr Gericht zu fordern, außer im Falle der Rechtsverweigerung

malleücarum (Hexenhammer) in ein förmliches System gebracht; dieses führende Buch erzeugte-in der Folge- zeit eine geistige Epidemie, war doch der dritte Teil desselben ausdrücklich zur Belehrung für die weltlichen Richter verfaßt. Von da an begann das amtliche Suchen nach Hexen. Die von Iiistitoris 1485 zu Innsbruck ein geleiteten Hexenprozeffe wurden durch einen vom 'Brixner Bischof Georg II. eingesetzten Gerichtshof überprüft und wegen Verletzung der Rechtsnormen annulliert. In der M aximilianischen

, mitunter sogar gegen unmündige Kinder statt, wobei sich die weltlichen Richter, aus welche seit der Reformation nicht bloß in den protestantischen, sondern auch in den katholischen Ländern die *) Hins chins, System des katholischen Kirchenrechts V, 698 f. Graf von Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial -kulturellen Wirksamkeit, I, 411 f. **) Frölich in seinem Coramentarius in K. Karls V. Halsgerichtsordnung, . Innsbruck 1714, behauptet, in der Tirà Polizeiordnung sei nur jene Zauberet gemeint

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