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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 401 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Gcrichtsversassnng. Das peinliche Gericht sollte aus dem Richter und zwölf Geschworenen bestehen, deren Bestellung in der Regel dem ls. Pfleger, bezw. dem Gerichtsherrn oder seinem Amtmann zustand. In den Städten Meran, Hall und Sterzing sollte hingegen der Richter, der „pan und acht' hat, sechs aus dem Rat und sechs aus dem zugehörigen Land-- gericht, die Stadt Innsbruck vier, das Landgericht Sonnenburg, zu dem sie gehörte, acht Geschworene unter Mitwirkung des Landgerichtes er- Wichten.***) Nur aus wichtigen

auch in solchen Fällen bei verschlossener Tür gefällt werden. Liegen swsejgizaigea. oder ynnziclit gegen eine Person vor, so darf sie der Richter verhaften lassen, unmittelbar, oder durch Ersuchsschreiben an das^ Niedergericht, welches die Verdächtigten an das zuständige Malestzgericht ausliefern mußte. Leugnet der Beschuldigte, so kann nur mit Stimmenmehrheit des Rates der Stadt oder der- Geschworenen, des Gerichtes gegen ihn aus frag und inarter ( Folta ) erkannt werden. Dieselbe findet statt in Gegenwart

des Richters, dreier vom Rat oder den Geschworenen und des Gerichts- fchreibers, der das Geständnis (urgiclit) aufzuschreiben hat. Glaubt der -Richter, daß der Gefolterte aus Furcht, Schmerz oder Feindschaft nicht — , *) Wopfner, Die Lage Tirols, 176f. , **) ZTV. Innsbruck 1829, V, 131 f. - ***) Den Landesordnungen von 1526 und von 1573 zufolge waren von den zwölf Geschworenen des Landgerichtes Sonnenburg sechs aus dem Landgericht, zwei aus dem Swdtgericht Innsbruck und je einer aus den vier anderen Schub

von seiten des bereits überführten Täters niederzu schlagen. Bei der nun folgenden Urteilsfällung durch sämtliche Geschworenen soll einer jener drei, die dem Geständnisse beigewohnt haben, zuerst um seine Meinung gefragt werden. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmen- gleichheit gibt der Richter durch seinen Beitritt den Ausschlag. Der Ber- urteilte wurde dem Nachrichter überantwortet. Flüchtige Beschuldigte wurden durch den Fronboten vor dem Rathause, bezw. der Schrämte, dreimal nacheinander, immer

der Strafe nach den verschiedenen Graden der Schuld anzuordnen. Die Notwehr steht in ihr mit der fahrlässigen (kulposen) Tötung auf gleicher Höhe und berechtigt den Richter, die Strafe zu mildern oder ganz auszuschließen. Jugendliches Alter bis zum 18. Jahr gilt ihr als Strafmilderungsgrund bei Ausmessung der Diebstahlsstrafe.^ In dem Verbrechen der Notzucht sieht sie nicht wie z. B. ber Sachsen- spiegel einen durch rohe Gewalt an der schwächeren Frau begangenen Friedbruch, sondern den Raub

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 383 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

' 'vorMagen solle, aus denen der Burggraf einen Richter auf ein Jahr zu wählen hättest) Derselbe Herzog nannte in seinem Freiheitsbriese von 1418 Meran haubtstat des landes,**-}-) Straganz, Hall in..Tirol I, 9f., bezeichnet irrig Hall als eine in die agilolfingische Zeit hinausreichende Siedlung, während Zösmair***t) die Salzlager des Salzberges bei Taur erst zwischen 1214—1217 und neue noch reichere Salzlager bei Hall gar erst zwischen 1275 bis 1280 entdeckt werden läßt

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 132 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, waren dem landesfürstlichen Kellenamte grundzinspflichtig. Eine Gasse mit 12 Häusern hat laut des ältesten TJrbars dieses Amtes von 1285 Herzog Meinhard von Arnold von Tarant gekauft. Hinsichtlich der Verwaltung hat die Bürgerschaft von Meran nur allmählich eine gewisse Selbständigkeit errungen, Ausschüsse von vier und dann zwölf Geschworenen kommen seit 1317 vor, aber als Oberhaupt der Gemeinde wird noch in Urkunden von 1363 und 1395 der landesfürst liche Richter gemäß der Formel „Richter, Rat und Purger gemamlich

der Stat an Meran' betrachtet 4 ). Die besonders wichtigen grundsätzlichen Entscheidungen über die Ordnung der Stadt standen übrigens nicht dem Richter, sondern dem Burggrafen zu. Ein Bürgermeister, also ein gewähltes Oberhaupt der Stadt, erscheint in Meran seit 1415 und damit war wohl der Richter aus der entsprechenden Stellung verdrängt 6 ). Doch hat die Stadt Meran zum Unterschied von anderen tirolischen Städten für ihren Bereich oder Burgfrieden keine eigentliche gerichtliche Sonderstellung

, kein eigenes Stadtgericht errungen. Vielmehr stand sie immer unmittelbar unter dem Richter von Meran, der, wie erwähnt, auch das Landgericht verwaltet hat und daher seit etwa 1500 als „Stadt - und Landrichter an Meran' bezeichnet wird®), doch gab es immerhin wie in andern Städten, auch hier einen nur aus Bürgern zusammenge setzten Gerichtshof, „das Stadtrecht', das für die im Stadtgebiete klagbaren Sachen außer Malefiz zuständig war und daher bildete jenes gewissermaßen eine eigene Sehranne. die denen

auf Meran von 1400 iol. 1. 4 ) Stolz Dm. 4 S. 284 u. 307. 5 ) Stampfer Gesch. v. Meran (1889) S. 21; Moeser a. a. O. 167 u. 169, hier aber noch zum Jahre 1444 „Richter, Bürgermeister und Rat der Stadt Meran'. ®) Den Titel „ Statrichter an Meran' finde ich nur in einem nicht ganz zuverlässigen Aus zuge aus einer Urkunde von 1350 (IStA. Cod. 1327. Diplomatar von Montani Nr. 44) und in einer Urk. von 1361 Stadtarchiv Innsbruck Urk. Nr. 352.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 130 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
geführt und daher hiezu und zu seiner ständigen Vertretung auf Schloß Tirol einen eigenen Unterhauptmann dortselbst eingesetzt. So frühe der Burggraf auf Tirol als richterlicher Funktionär in Stellvertretung des Grafen als Landesherrn erscheint, fast so früh werden auch eigene Richter an Meran genannt; so 1249 „Ulricus Maluscus justiciarius in Merano', 1272 derselbe als „antiquus judex in Merano' und 1273 sein Nachfolger Ulricus Chuch- lerius 1 ). Fortab ist dieses Amt, das meist von Nichtadeligen

bekleidet wird, ständig nachzuweisen; 1296 wird als Vorsitzender einer Gerichtsverhandlung zu Meran ge nannt „Henricus Prennerius hinc judex existens loco d. Chunradi burgravii de Me rano' (IStA, Pb. 458), also Richter zu Meran für den Burggrafen, ferner 1347 Peter v. Auer, Unterrichter an Meran (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 272), 1361 in einer Urkunde des Peter v. Schönna, Burggrafen auf Tirol, als Zeugen „Ulreich mein Statrichter und Statschreiber an Meran' (Stadtarchiv Innsbruck), weiters als „Rich ter

vertreten ließ, eben den genannten Richter an Meran. Es ist dies wohl selbstverständlich, da die anderweitigen amtlichen Agenden des Burg grafen und insbesondere seine Stellung am Hofe ihn zu wichtigeren Geschäften in Anspruch nehmen und es ist ja ganz derselbe Vorgang in allen anderen Gerichten, wo auch die Trennung von Pfleger und Richter eingetreten ist, zu beobachten. Nur erhielt eben hier im Burggrafenamt der eigentlich richterliche Beamte eine besondere Bezeichnung, die wohl seinen Amtssitz

, nicht aber den Umfang seines Wirkungs sprengeis genügend deutlich erkennen läßt. Doch versichern uns zahlreiche Auf zeichnungen seit dem 14. Jh. — so außer einzelnen Urkunden namentlich die unten erwähnten Gerichtsbücher —, daß der Richter, seit etwa 1415, auch Landrichter an Meran genannt, die Gerichtsbarkeit im ganzen Burggrafenamte verwaltete; man bezeichnete daher das Gebiet des letzteren auch vielfach Landgericht Meran 2 ). ') Moser in Pokorny, Meran 1936 S. 149; die betreffenden Urkunden auch IFerd. Dipaul

. 617 Nr. 68 zum J. 1249 und Forsch. Gesch. Tir. 1 S. 9 u. 2 S. 75. 2 ) Diese Setzung des „Land' vor „Richter' bzw. „Gericht' findet sich für Meran seit 1422 bei Rief Beitr. z. Gesch. d. Kl. Ällerengelsberg N-r. 194 f. 219, 273 usw. 1425 Verschreibung auf das „Landgericht' Meran (Staatsarch. Wien Cod. 415 f. 13) 1417 Thomas Prugger, Landrichter an Meran. (IStA. Schatzarch. II, 1535).

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 164 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
zu der Landesgewalt ist mir nichts bekannt. Die Bezeichnung „Gericht Stein an der Etsch' für jenes Gericht finde ich nur einmal 1378 (AB. 2 Nr. 87). Im J. 1311 überließ der Landesfürst das Gericht Marling mit mehreren anderen Seiner Schwägerin, Herzogin Of mia (Arch. Gesch. Tir. 1 S. 116), diese hat den Bertold v. Rub ein als ihren Richter dort eingesetzt 1 ). Nach dem Tode der Herzogin Ofmia 1347 verblieben die Rubeiner kraft einer neuerlichen Yerschreibung auch, weiterhin im Besitz des Gerichtes bis zum J. 1382

2 ). Hierauf folgt, wie Egger Tir. Weist. 4 S. 146 näher angibt, als Gerichtsherr am Stein im J. 1395 Hans v. Flassen berg 3 ), 1402 Friedrich Hauensteiner, im J. 1413 Hans Maienberger, wie dessen Rechnungslegungen 4 ) besagen als besoldeter Pfleger und Richter, im J. 1422 gegen Pachtnahme Konrad Her tenf eider, der bis 1444 in dieser Stellung erscheint®). Bald hernach trat das Pfleg- und Gerichtsamt Stein unter Lebenberg Christof Botsch von Zwingenberg an, zuerst in mehr abhängiger Eigenschaft, erhielt

der Hausmann vermehrt wurde 7 ). Nachdem die Re gierung das Gericht von den Hausmann zurückgelöst hatte, verkaufte sie im J. 1790 dasselbe neuerdings den Grafen Brandis und zwaT als Eigentum 8 ). Im J. 1806 *) Erwähnt als Richter zu Marling 1327, 1334, 1348 in Forsch. Gesch. Tir. 1 S. 15, 18, 20; AB. 1 Nr. 1182 u. 1194; als Richter auf dem Stein 1317 (AB. 1 Nr. 1181), 1333 judex de Mer inga (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 183). Diese hatte auch einen eigenen Schreiber, Namens Konrad Schongauer (IStA. Parteibrief

Nr. 1200 u. 1229 zum J. 13331). 2 ) Arch. Gesch. Tir. 1 S. 138; StA. Wien Cod. 401 fol. 41; 1379 wird erwähnt Konrad der Antwurter, Unterrichter des Simon v. Rubein, Richter zu Merningen, Stolz Dm. 3/2 S. 230. 3 ) 1398 erscheint Johannes dictus Sniczer als judex in Lapide loco domini de Flassenberg, 1396 als judex de Marling in den Imbrevialuren des Notars Johann, Stadtarchiv Meran fol. 45 u. 120. 4 ) IStA. Cod. 130 f. 2, 66; Cod. 132 f. 1. 5 ) IStA. Lib. Fragin. 1 f. 236; Cod. 136 f. 61; Archivber

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1891
¬Das¬ Gerichtswesen und die Ehehaft-Tädigungen des Gerichtes zum Stein auf dem Ritten
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Seite 48 von 86
Autor: Heyl, Johann Adolf / Joh. Adolf Heyl
Ort: Wien
Verlag: Pichler
Umfang: 82 S.. - 2. Aufl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Stein <Ritten, Gerichtsbezirk> ; s.Gericht
Signatur: II 102.245
Intern-ID: 304225
- und Polizeibehörde des ganzen Ge richtsbezirkes; sie sorgen für das Gemeindewohl, für Ordnung und Verkehr und für die öffentliche Ruhe und bemessen die Steuern. In Gemeinschaft mit dein Richter erkennen sie auf Strafen, die unver- weigerlich gebüßt werden müssen. Somit ruht die Vereinigung der Gerichtsbarkeit mit der Administration und Polizei wahrscheinlich seit unvordenklichen Zeiten in einer und derselben Körperschaft, denn es lässt sich keine Spur einer vorausgegangenen Trennung dieser Ge walten nachweifen

nicht in voller Anzahl, den Richter in fast allen Amtsverrichtungen; ja in einzelnen Fällen waren sowohl Pfleger als auch Nichter an den Rath der sie begleitenden Schöffen gebunden. Trat der Fall ein, dass der Pfleger oder der Richter ein rechtskräftig erwachsenes Schöffenurtheil anzuerkennen und zu vollstrecken sich weigerte, fo hatten die Schöffen das Recht und die Pflicht, Pfleger und Richter zu „unterweisen', auf dass es bei dem gefundenen („Kàalà') Unheil sein Verblei ben habe; setzten jedoch Pfleger

oder Richter den Widerstand gegen die Schöffen fort, so waren die letzteren sammt den Fürsprechern be fugt, die Abhaltung jedes ferneren Gerichtes durch ihr Fernbleiben solange unmöglich Zu machen (Geschwornenstrike?), bis „äas àei- ìiààen Ul'àii K-oonsA dskàiàt.' (Österr. Weisth. V. 217, o. 21.)

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 131 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
wir in den Rechnungen des Kammermei sters (IStA. Raitbücher z, B. 1528 f. 42,1553 f. 40,1618 f. 98) häufig die Überschüsse des damals jährlich neu besetzten Stadt- und Landrichteramtes an Meran verbucht. Die Namen der Träger desselben von 1495—1868 siehe Stampfer, Geschichte d. St. Meran S. 245, offenbar aus B. Weber, Meran u. seine Umgebungen (1845) S. 270f. entnommen. Das erste landesfürstliche Privileg, das der Stadtgemeinde Meran einen Ein fluß auf die Bestellung dieser Richter eingeräumt

hat, ist zwar nicht bekannt. Tat sächlich wechseln aber die Landrichter von Meran seit etwa 1500 Jahr für Jahr 1 ). Als im J. 1579 Erzherzog Ferdinand II. veranlassen wollte, daß diese jährliche Ver änderung zu Gunsten einer längeren Amtsdauer dieser Richter aufhöre, bat ihn die Stadt, mit Rücksicht auf ihre alte Rechte und Freiheiten davon abzusehen und er begnügte sich mit der Weisung an den Burggrafen, daß er aus den ihm vom Stadt rate vorgeschlagenen Männern den geeignetsten zum Landrichter bestellen solle

2 ). Der so zum Landrichter bestellte empfing von der Regierung in Innsbruck namens des Landesfürsten den Blutbann 3 ). 1673 verhandelte die Regierung neuerdings mit der Gemeinde Meran, daß der Richter mindestens drei Jahre im Amte bliebe, doch augenscheinlich ohne Erfolg. Erst die Gerichtsnorm a Josef II. (1783) versah auch das Landgericht Meran mit einem ständigen, rechtsgelehrten Richter 4 ), Meran zählte also zu jenen wenigen Landgerichten, die niemals verpfändet, sondern deren Vor stande von der landesfürstlichen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 121 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Schlünders, dennoch hat ersteres über sie die Gerichtsbarkeit ausgeübt 2 ). Eine solche Zersplitterung der Gerichtsbarkeit auf einzelne, in einem anderen Gerichte zerstreute Güter oder Leute deutet stets auf den, grand- oder leibherrlichen Ursprung derselben hin. Laut der Rechnungsbücher (Kogler Arch. öst. Gesch. 90 S. 486 f.) war seit 1291 ein Egno, 1299 ein Jakob, Amtmann von Tschars, dann seit 1310 ein Egno Richter von Kastelbell, seit 1315 Heinrich von Partschins, seit 1317 Egno von Angestreift, seit

MIöG. 2 S. 553 ff. u. bes. 581). Diese Herren haben zur Verwaltung der Gerichtsbarkeit eigene Richter in ihrem Dienst 3 ). Heinrich v. Schiandersberg war in die Empörung Heinrichs von Rottenburg gegen den Landesherrn verwickelt (Egger, Gesch. Tirols 1, 467) und infolgedessen wurden seine Pfandrechte auf Kastel bell kassiert und dieses in unmittelbare landesfürstliche Verwaltung genommen. 1413 legt Heinrich Mitterhofer über das Gericht Kastelbell der Kammer Rechnung (IStA. Cod. 130 f. 63). 1422 gab

, doch kann die betreffende Abschrift auch Nudere for ■ScM&nders verschrieben haben. ') So 1150 ülfing judex d. Johannis de ßlandersperch in Castelbel, Hcinricus scriptor de Chnlsaan, Erhard Scherg (I. Ferd. Or. Urk.); 1355 derselbe Wulfineh Unterrichtet für Traut- son »«<1 1398 Ulrich Spit Richter für Hans von Sehlanderaberg zu Castelbell (AB. 2 Nr. 63 u. 393); 13«! Daniel Richter za C. (Rief, Kl. Schnals Nr. 67); 1362 Steinlein Pfleger und 1431 Ulrich ton Camp Unterrichte? zw Kaatnbell (Auer, KL Steingaden Nr. 23 u. 27).

8
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 169 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Gericht Niederlana gebräuchlich. das nach, dem Aussterben der Herren von Leunenburg bei deren Stamm verwandten, den Herren von Brandis als tirolisches Lehen geblieben ist 1 ). Trotz seiner Kleinheit hatte das Gericht stets eine durchaus selbständige Verwaltung Vinter einem Richter, der zugleich Gerichtsschreiber war, laut seiner Verfachbücher. 1810 wurde dieses echte, uralte Patrimonialgericht aufgehoben und dem Landgerichte Lana einverleibt (kgl. Bayer;. Regierungsblatt 1810 S. 925). Gemäß

der sachlichen Kompetenz des Gerichtes Niedeilana gegenüber dem Gerichte Stein weist auf seine Entstehung aus grund- und leibherrlicher Befugnis hin. Demnach hatte der Richter von Nieder lana Personen, die einen Frevel, d. i. ein leichteres Vergehen begangen hatten, dem Richter von Stein zur Abstrafung zu übergeben, durfte sie also nicht selbst abstrafen, ferner durfte er solche, die eines schweren Verbrechens, einer Malefiz, beschuldigt wurden nicht direkt dem Landrichter von Meran übergeben

, sondern wiederum den Richter von Stein, der dann erst die Übergabe vornahm. Das Gericht Niederlana hatte demnach keine Strafgerichtsbarkeit, sondern nur eine in Rechts sachen. Hinsichtlich der Steuerverwaltung bildete das Gericht einen eigenen Kataster sowohl bei der Aufnahme von 1694 wie bei jener von 1779, in welchem die ih m unterstehenden Höfe und deren Grundstücke verzeichnet wurden. Die „Gemain' zu Niederlana umfaßte aber anscheinend alle im Örtlichen Bereiche dieser Ansiedlung gelegenen Höfe

9
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 431 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
des Begräbnisses ihrer Mitglieder zu'widmen pflegten, entwarfen Satzungen behufs Wah- rung ihrer gewerblichen Interessen und erlangten die Bestätigung der- selben durch den Landessürsten oder die städtischen Behörden (Pfleger, bzw. Richter, Bürgermeister und Rat). Letztere führten die Oberaufsicht über die Zechen oder Zünfte der Handwerker und unterzogen ihre Satzungen von Zeit zu Zeit einer Revision, f). Bei- gewerbepolizeilichen Ordnungen, welche die städtischen Behörden selbst erließen, wurden Ver- treter

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

und die ihnen vom Bürgermeister oder Richter in gleicher Anzahl Zugeordneten sollen in jedem Falle, wo sich ein Kunde über die Forderung eines Handwerkers beschwert, bei schwerer Strafe aus ihren Eid hin einen „ziemlichen' (angemessenen) Preis festsetzen und hiebei von keinem Teil Verehrung oder Gabe annehmen. Für ihre Mühe soll den geschworenen Meistern und Gesellen von dem Gelde, das zum Gottes- dienst des Handwerks bestimmt ist, eine Belohnung zuteil werden (Blatt XXVI). Was die Bedingungen für den Erwerb

11
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 352 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Gerichtsbarkeit unterstellt werden. Durch die Landesordnung - Herzog Leopolds IV. von. 1404 wurden . Rechte und Pflichten, der Bau- -.lente im. einheitlichen Sinne geoxdnet, ohne Rücksicht darauf, ob es sich' nm.'Erblèihen nach Landvecht. oder nach Hosrecht handelte, denn es warh . der Grundsatz ausgesprochen,, daß bei Bedrückung durch den Grundherrn der .Bäumann sein Recht vor dem.-Richter, unter dem er gesessen ist/zu . suchen habe. . '. -Int,-14. 'iinb 15.,_Ja|irh. breiteten sich die freien Erbleihen

weiter , aus. 'Die schriftliche. .Abfassung der Erbleiheverträge' ist ''seit' der zweiten Hälfte -des 13. Jahrh. allgemein üblich. Die Ilànde ist persönlich ° ■ *) Wopfner, o. n. O,, 71 f.' Rörig in: HVJSch. IX, 234f. leugnet die Be- - einflussmig der unfreien Leihen durch die freien Leihen und will die unleugbare rechtliche Verbesserung der ersteren lediglich' aus der Unierstellung der Belieheuen unter die Öffentlichen Richter ^Landrichter, bezw.Hofinarktsrichter) erklären; die Baudinge, welche für die unfreien Leihen

,, findet sich die Umgestaltung der dortigen unfreien Leihen slawischen Rechtes in freie -deutsch-rechtliche Leihen 'in vielen Fällen - aufs beste bezeugt;. von . AusdehnuNA der Gerichtsbarkeit. landesfürstlicher Richter über die abhängigen Bauer» der Grnndhetrfchaften ist hier nichts zu bemerken. Es wäre.daher'ver- . wunderlich, daß die freie Leihe trotz ihrer weiten Verbreitung, auch in den West- - lichen Landern auf die unfreien Leihen so.gm'keinen Einfluß geübt haben sollte. . - . Der Einfluß

13
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 448 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

Salz und Wein, zum Eigengebrauch, sondern auch aus. ihre eigenen Erzeugnisse, besonders Korn, die sie zum Verkaufe aussührten (Stolz, Verkehrsgeschichte des Jausen, 'in: Schlern-Schristen XII, 140). Vgl. auch Kogler, Rattenberg 76. libre die Maut- und Zollfreiheit der Bürger von Lienz, T. W. IV, 600, 604. ***) In Bozen beträgt die Pön 5 Pfd. B., in Kitzbühel 1 Pfd. Denare, halb den Bürgern und halb dem Richter. Hier hat jeder Bürger den Gast, der inner- halb oder außerhalb der Bannmeile ohne Besitz

der Kausrechte kaust, und den Bauer, von dem er kaust, dem Bürgermeister bei Strafe anzuzeigen. Der gegen den Angezeigten nichteinschreitende Bürgermeister wird vom Rate bestraft (Kogler, in: ZFTV. 111/52, S. 87). f) Stolz, im Schiern II, 140, 142. tt) T. W. IV, 471, 477, 497. 'Rt) So in Bruneck. Das verkaufte Gut eines Fremden verfiel dem Richter oder der Herrschaft, die Pön an die Stadt betrug 25 Pfd. B. Nur der Berkauf von Käse, Schmalz und Schoten mit des Wägers Wissen war von dem Verbot aus- genommen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 437 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zahlt der Übertreter in Koltern 10 Psd. B. Strase (T. W. IV, 301). Vgl. stat. civ. Trid., 1. II, c. 20. Stat. nova com. Ripae, 1. IV, c. 18. Stat. Robor-, c. 164. fi) Der Übertreter ist verfallen dem Richter 2 Psd. B. und ebensoviel der Stadt (T.W.IV, 47b). f-ft-) Das Brixner Rechtsbuch sogar mit 50 Psd. B. an Stadt und Gericht (T.W.IV. 382). ' 8 18 — 867 — verbieten ferner das Schlachten unter vier Wochen*) alter Kälber oder Kitze und strafen die Übertretung an Käufern und Verkäufern. Strafbar loat

nicht über 1 Kr. = 20 Berner geschätzt werden dürfe, und schreibt vor, daß die Metzger auf dem Lande sich an die Preistaxe der nächsten Stadt zu halten haben.f) Die geschworenen Fleischbeschauer, zwei bis vier (in Trient und Rovereto suprs.sts.ntss camis), wnrden zu -oegmn jedes Amtsjahres im Ehehaftteidnng vom Rate, Bürgermeister oder Richter, auf Jahresfrist bestellt, in Trient und Rovereto vom General- rat auf vier Monate, mitunter durften auch die städtischen Metzger die Hälfte der Beschauer erwählen

und auch kein solches Schweine- *) Auf bloß drei Wochen herunter geht die Kitzbüheler Bnrgersatzung von 1503 (a. a. O., 8g). Das Brixuer Rechtsbuch a. a. O. bestraft diese Übertretung ebenso wie das Schlachten kranken Viehes (s. oben S. 886, A. fff). **) I« Lienz wurde der Schuldige mit 1 Psd. Pfg., halb' der Stadt und halb dem Richter, gebüßt (T. W. IV, 608), später in Kaltem mit 10 Psd. B. «gl. Stat. civ. Trid., 1. II, c. 19. Stat, nova com. Ripae, I. IV, c. 22. ***) £. S3. IV, 382, 475. In Hall vereinbarte der Rat

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 36 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Die Entstehung der Gerichte. Die alten Grafschaften haben wie sonst auch in unserem Lande auch laut der Urkunden vom 8. bis 13. Jh. geschlossene Räume gebildet und inner halb derselben haben die Grafen an gewissen Ding- oder Malstätten (Malia) Gerichtstage oder T a i d i n g e (Plaeita) abgehalten 1 ). Eine Gliederung der Grafschaften in Untersprengel, welche den Hundertschaften in Schwaben und Franken entsprochen und in welchen eigene Richter als Unter beamte der Grafen an jenen Dingstätten

unter dem Titel prefectus, prepositus, und auch judex und gastaldio als einzelne Personen und als allgemeine Einrichtung in der Urkunde über den zwischen dem Bischof von Brixen und Grafen von Tirol 1229 geschlossenen Landfrieden „omnis judex in suo districtu', also ein jeder Richter in seinem Sprengel er wähnt 4 ). Daß für diese Beamten eine Sprengeleinteilung der Grafschaften bestanden habe, ist mit Rücksicht auf die gleich anschließenden Zeiten eher anzunehmen als abzulehnen. Im Zeiträume von 1250—1300

werden bereits alle Gerichte und Richter mit jenen örtlichen Bezeichnungen erwähnt, die auf einen bestimmten Sprengel im Umfange der spätem Zeit hindeuten. Es fragt sich nun, was die Bildung der Ge richte an sich und was ihren örtlichen Bereich bestimmt hat. Hiefür haben wir zwei Hauptmotive zu unterscheiden, einerseits das Streben des werdenden Landesfürsten nach einer mehr eindringlichen Organisation der Ver waltung durch Zergliederung der alten Grafschaften und andererseits das Bestreben der Grundherxen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 158 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Krimmalgerichtsbarkeit, so daß dort am Schloßhügel eine eigene Galgensäule auf gestellt wurde. Die Herren v. Schenna und von Starkenberg haben zur Besorgung der Gerichtsgeschäfte eigene Richter von Schenna eingesetzt 4 ). 1423 hat der Landes fürst Schloß und Gericht Schenna den Herren v. Starkenberg wegen ihrer Empörung gegen ihn abgenommen und als seinen Pfleger dortselbst zuerst den Büchsenmeister Christoph und 1432 den Gerwig v. Rotenstein eingesetzt, 1446 erhielt wieder ein Starkenberger, Wilhelm, das Gericht als Lehen

. 4, 758) erkennen läßt. Die Grenze des Gerichts Schenna verläuft darnach vom Roet hinter Steyr 6 ) längs des Ramenbachs 7 ) 1 ) Huber, Vereinigung Reg. 291. 2 ) Moser in Forsch. Gesch. Tir. 16 S. 243 Anm. 1. 3 ) Schönherr, Ges. Schriften 2, 399 ff. 4 ) So 1383 Ulrich der Nater, Stolz Deutschtum 3/2 S. 297 und unten S. 152. Eine nähere Instruktion für den Richter von Schenna von 1570 s. IStA. Cod. 74 f. 245. 5 ) Eine ausführliche Geschichte des Schlosses und Gerichtes Schönna von David Schönherr

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