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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
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Seite 324 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
Umstand, Schöffen. Judex, der Richter, 315 graf oder rihter Tier der eltisten vnd der bescheidensten nemen vnd suln di eräugen urab eigen vnd umb ander durch an. der schöpfen stat, an (ohne) da z dem man an den lip get, daz sullen di schergen sagen. Die vier suln auch warten, daz der rihter an dem gerillte iht sitze an den fridbrif und swen der graf oder rihter dazu erweit, will er Bin niht tuon, so sol er dem herzogen .zwainzch pfunt ge ben. 1 ) Es sind dieses die „frame lent, biderleut

', welche der Land richter der folgenden Jahrhunderte aus dem Umstand an den Land schrannen und Dingstätten zu Beisitzern des Gerichtes ernannte. 2 ) Das Rechtsbuch des Kaisers Ludwig weiss nichts von Schöffen als Urth.eilssprech.ern, sondern kennt mir den Richter, welcher die gerichtsheniichen Gerechtsame mit der Befugniss zum Urteilsspruche in sich vereinigte, den Schergen, Eronboten und freien Mann in die nender Stellung neben ihm als Gerichtsbeamte und die Vorsprechen als Beistände der Partheien

. Auch das Rechtsbucli Ruprecht's von Preising spricht nur bedingungsweise von den Schöffen: wo schepf- fenn sind dy sullnn gerichts pftegmi... Ettwo ist gewonhait das man XII nymbt dy dem richter sülleim helfeim rechten vnnd hais- sen schepfenn... So schöpfenn sind dy mues man zu zeugemi ha- beim etc., 3 ) und beweist damit, dass das Karolingische Institut der Gerielitsschöffen im baierischen Gerichtsbrauche kein rechtes, nach haltig wirkendes Element zu entfalten im Stande war. Die Ursache dieser abweichenden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 431 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
des Begräbnisses ihrer Mitglieder zu'widmen pflegten, entwarfen Satzungen behufs Wah- rung ihrer gewerblichen Interessen und erlangten die Bestätigung der- selben durch den Landessürsten oder die städtischen Behörden (Pfleger, bzw. Richter, Bürgermeister und Rat). Letztere führten die Oberaufsicht über die Zechen oder Zünfte der Handwerker und unterzogen ihre Satzungen von Zeit zu Zeit einer Revision, f). Bei- gewerbepolizeilichen Ordnungen, welche die städtischen Behörden selbst erließen, wurden Ver- treter

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

und die ihnen vom Bürgermeister oder Richter in gleicher Anzahl Zugeordneten sollen in jedem Falle, wo sich ein Kunde über die Forderung eines Handwerkers beschwert, bei schwerer Strafe aus ihren Eid hin einen „ziemlichen' (angemessenen) Preis festsetzen und hiebei von keinem Teil Verehrung oder Gabe annehmen. Für ihre Mühe soll den geschworenen Meistern und Gesellen von dem Gelde, das zum Gottes- dienst des Handwerks bestimmt ist, eine Belohnung zuteil werden (Blatt XXVI). Was die Bedingungen für den Erwerb

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