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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 163 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
später in der Form des Gerichtes Nieder-Lana besessen haben und in der Belehnung, die ihnen der Landesfürst Herzog Otto im J. 1310 (Stolz Dm 3/2 S. 209) erteilte, erstmals etwas genauer beschrieben wird, nämlich: Die besten Prandes und Lampen, das Gericht über alle ihre Güter, Eigen und Lehen, und über alle Leute, die auf ihren Gütern sitzen und über alles, worüber sie in der Lananer Pfarre Vögte sind, Gülten und Urbar. Kein Richter vom Stein hat irgend ein Recht über der Valschauer (dem Bach

aus dem TJlten, der bei Lana vorbeirinnt) dann d. h. außer mit dem Stab zu richten an der gemein Schrannen. Damit ist deutlich ausgesprochen, daß damals die Herren von Lana und Brandis nur eine grund-, leib- und vogteiherrliche Gerichtsbarkeit gehabt haben und daß der landesfürstliche Richter vom Stein die allgemeine Gerichtsgewalt in dem Gebiete von Lana besessen hat. Laut eines Ver merkes in dem Urbar des Schlosses Tirol von 1285 (IStA.) hatte Graf Meinhard voii Tirol nicht lange vorher „den dritten Teil

. Als solchen nennen die Rechnungsbücher (Kogler AöG. 90 S. 484) seit 1291 einen gewissen Swiker „judex de Lapide 5 ' (von Stein), dann aber und von 1301—1308 einen Volkmar, vermutlich den später von Burgstall zubenannten, als „judex de Merninga'. Die Burg Stein ober Marling, laut des Urbars von 1285 „die Burgk ze dem Stain', war damals schon seit längerem im Besitz der Grafen von Tirol und diese haben sie ihrem dortigen Richter als Amts sitz zugewiesen, aber ein genetischer Zusammenhang zwischen Burg und Gericht

ist auch hier nicht ersichtlich. Noch längere Zeit wird neben „Gericht Stein' auch noch Gericht zu Merningen und Leunan' gesagt, diese beiden großen Orts- und Pfarrgemeinden bildeten eben die Grundlage des Gerichtes 1 ). Schon 1312 findet sich der Zusatz „Richter auf dem Stain bei Lebenberg', seit 1380sagt man meist „Stain unter Lebenberg', um diese von andern Burgen mit dem Namen *) So steht ill einer Steuerliste von 1311 „officium Merninga, et Leunan' (StA. München Tir. Cod. 7 fol. 18); 1335 Pereht-olt v. Rubein Richter

zu Marling und Lana (AB, 1 Nr. 1182); 1365 ■wird Friedrich der Jäger, Richter zu Märningen und Leunan genannt (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 221); 1406 August 3 überläßt Friedrich der H auensteiner dem Lienliard v, Lewenberg „das Haus zu dein Star in Marlinger Pfarre mitsampt den Gerichten ze Marling und ze L&nan mitsampt dem Stab, Pannen und Zuvailen' (IStA. Urk. II, 1503). 156

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 131 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
wir in den Rechnungen des Kammermei sters (IStA. Raitbücher z, B. 1528 f. 42,1553 f. 40,1618 f. 98) häufig die Überschüsse des damals jährlich neu besetzten Stadt- und Landrichteramtes an Meran verbucht. Die Namen der Träger desselben von 1495—1868 siehe Stampfer, Geschichte d. St. Meran S. 245, offenbar aus B. Weber, Meran u. seine Umgebungen (1845) S. 270f. entnommen. Das erste landesfürstliche Privileg, das der Stadtgemeinde Meran einen Ein fluß auf die Bestellung dieser Richter eingeräumt

hat, ist zwar nicht bekannt. Tat sächlich wechseln aber die Landrichter von Meran seit etwa 1500 Jahr für Jahr 1 ). Als im J. 1579 Erzherzog Ferdinand II. veranlassen wollte, daß diese jährliche Ver änderung zu Gunsten einer längeren Amtsdauer dieser Richter aufhöre, bat ihn die Stadt, mit Rücksicht auf ihre alte Rechte und Freiheiten davon abzusehen und er begnügte sich mit der Weisung an den Burggrafen, daß er aus den ihm vom Stadt rate vorgeschlagenen Männern den geeignetsten zum Landrichter bestellen solle

2 ). Der so zum Landrichter bestellte empfing von der Regierung in Innsbruck namens des Landesfürsten den Blutbann 3 ). 1673 verhandelte die Regierung neuerdings mit der Gemeinde Meran, daß der Richter mindestens drei Jahre im Amte bliebe, doch augenscheinlich ohne Erfolg. Erst die Gerichtsnorm a Josef II. (1783) versah auch das Landgericht Meran mit einem ständigen, rechtsgelehrten Richter 4 ), Meran zählte also zu jenen wenigen Landgerichten, die niemals verpfändet, sondern deren Vor stande von der landesfürstlichen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 169 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Gericht Niederlana gebräuchlich. das nach, dem Aussterben der Herren von Leunenburg bei deren Stamm verwandten, den Herren von Brandis als tirolisches Lehen geblieben ist 1 ). Trotz seiner Kleinheit hatte das Gericht stets eine durchaus selbständige Verwaltung Vinter einem Richter, der zugleich Gerichtsschreiber war, laut seiner Verfachbücher. 1810 wurde dieses echte, uralte Patrimonialgericht aufgehoben und dem Landgerichte Lana einverleibt (kgl. Bayer;. Regierungsblatt 1810 S. 925). Gemäß

der sachlichen Kompetenz des Gerichtes Niedeilana gegenüber dem Gerichte Stein weist auf seine Entstehung aus grund- und leibherrlicher Befugnis hin. Demnach hatte der Richter von Nieder lana Personen, die einen Frevel, d. i. ein leichteres Vergehen begangen hatten, dem Richter von Stein zur Abstrafung zu übergeben, durfte sie also nicht selbst abstrafen, ferner durfte er solche, die eines schweren Verbrechens, einer Malefiz, beschuldigt wurden nicht direkt dem Landrichter von Meran übergeben

, sondern wiederum den Richter von Stein, der dann erst die Übergabe vornahm. Das Gericht Niederlana hatte demnach keine Strafgerichtsbarkeit, sondern nur eine in Rechts sachen. Hinsichtlich der Steuerverwaltung bildete das Gericht einen eigenen Kataster sowohl bei der Aufnahme von 1694 wie bei jener von 1779, in welchem die ih m unterstehenden Höfe und deren Grundstücke verzeichnet wurden. Die „Gemain' zu Niederlana umfaßte aber anscheinend alle im Örtlichen Bereiche dieser Ansiedlung gelegenen Höfe

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 102 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, „Galgen, und Schranue' abzutun. Erst im Jahre 1498 erhielten sie für ihr Gericht Matsch den ständigen Blutbann durch eine Verleihung König Maximilian I. 2 ). Das galt auch für alle Folgezeit, in der Gerichtstabelle von 1805 wird Matsch trotz seiner Kleinheit als eigenes Kriminalgericht angeführt (Sammler 1 S. 271). Zur Ausübung der richterlichen Agenden war natürlich ein herrschaftlicher Richter bestellt, der zum ersten Male im J. 1324 genannt wird (A. B. 2 Nr. 606). Im 16. Jahrhundert

hatte dieser Richter seinen Sitz in Schluderns, später in Glums, bestellte aber dann in Matsch einen dortselbst wohnhaften Anwalt. Ehedem gab es für das Gericht Matsch einen eigenen Gerichtschreiber, im 18. Jahrhundert war dies mit dem Richteramt in einer Person vereinigt (Verfachbücher von Matsch). Der Fronbote hieß hier Marschalk (wie unten Anm. 3 f. 65). Nach dem Aus sterben der Edlen von Matsch (1504) ging das Eigentumsgericht Matsch in die Hände ihrer Erben, der Herren, später Grafen von Trapp über (Zt. Ferd

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