73 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_401_object_4001382.png
Seite 401 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Gcrichtsversassnng. Das peinliche Gericht sollte aus dem Richter und zwölf Geschworenen bestehen, deren Bestellung in der Regel dem ls. Pfleger, bezw. dem Gerichtsherrn oder seinem Amtmann zustand. In den Städten Meran, Hall und Sterzing sollte hingegen der Richter, der „pan und acht' hat, sechs aus dem Rat und sechs aus dem zugehörigen Land-- gericht, die Stadt Innsbruck vier, das Landgericht Sonnenburg, zu dem sie gehörte, acht Geschworene unter Mitwirkung des Landgerichtes er- Wichten.***) Nur aus wichtigen

auch in solchen Fällen bei verschlossener Tür gefällt werden. Liegen swsejgizaigea. oder ynnziclit gegen eine Person vor, so darf sie der Richter verhaften lassen, unmittelbar, oder durch Ersuchsschreiben an das^ Niedergericht, welches die Verdächtigten an das zuständige Malestzgericht ausliefern mußte. Leugnet der Beschuldigte, so kann nur mit Stimmenmehrheit des Rates der Stadt oder der- Geschworenen, des Gerichtes gegen ihn aus frag und inarter ( Folta ) erkannt werden. Dieselbe findet statt in Gegenwart

des Richters, dreier vom Rat oder den Geschworenen und des Gerichts- fchreibers, der das Geständnis (urgiclit) aufzuschreiben hat. Glaubt der -Richter, daß der Gefolterte aus Furcht, Schmerz oder Feindschaft nicht — , *) Wopfner, Die Lage Tirols, 176f. , **) ZTV. Innsbruck 1829, V, 131 f. - ***) Den Landesordnungen von 1526 und von 1573 zufolge waren von den zwölf Geschworenen des Landgerichtes Sonnenburg sechs aus dem Landgericht, zwei aus dem Swdtgericht Innsbruck und je einer aus den vier anderen Schub

von seiten des bereits überführten Täters niederzu schlagen. Bei der nun folgenden Urteilsfällung durch sämtliche Geschworenen soll einer jener drei, die dem Geständnisse beigewohnt haben, zuerst um seine Meinung gefragt werden. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmen- gleichheit gibt der Richter durch seinen Beitritt den Ausschlag. Der Ber- urteilte wurde dem Nachrichter überantwortet. Flüchtige Beschuldigte wurden durch den Fronboten vor dem Rathause, bezw. der Schrämte, dreimal nacheinander, immer

der Strafe nach den verschiedenen Graden der Schuld anzuordnen. Die Notwehr steht in ihr mit der fahrlässigen (kulposen) Tötung auf gleicher Höhe und berechtigt den Richter, die Strafe zu mildern oder ganz auszuschließen. Jugendliches Alter bis zum 18. Jahr gilt ihr als Strafmilderungsgrund bei Ausmessung der Diebstahlsstrafe.^ In dem Verbrechen der Notzucht sieht sie nicht wie z. B. ber Sachsen- spiegel einen durch rohe Gewalt an der schwächeren Frau begangenen Friedbruch, sondern den Raub

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_383_object_4001364.png
Seite 383 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

' 'vorMagen solle, aus denen der Burggraf einen Richter auf ein Jahr zu wählen hättest) Derselbe Herzog nannte in seinem Freiheitsbriese von 1418 Meran haubtstat des landes,**-}-) Straganz, Hall in..Tirol I, 9f., bezeichnet irrig Hall als eine in die agilolfingische Zeit hinausreichende Siedlung, während Zösmair***t) die Salzlager des Salzberges bei Taur erst zwischen 1214—1217 und neue noch reichere Salzlager bei Hall gar erst zwischen 1275 bis 1280 entdeckt werden läßt

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_321_object_4001302.png
Seite 321 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, II, 11 f. H u b c x, Geschichte Österreichs, III, 347 f. *) Sammlung der älteren eidgenössischen Abschiede, III/2, 1L85 f. Becklin, Materialien, I, Nr. 238, 299. **) Nach Plattner, a.a.O., zwischen Münster und Täufers. § 18. — 635 - in dem zur Diözese Chur gehörigen Anteil Tirols und das Recht, den „Erbfall' von der Priesterschast einzuziehen; doch hat derselbe Verhastun- gen von Geistlichen dem landessürstlichen Pfleger oder Richter des be treffenden Bezirkes anzuzeigen. Gotteshausleute, die ins Vinfchgau unter i der Calven

ziehen, sollen dem König, tzerrschaftsleute, die ins Münster- .' tal ziehen, dem Stifte Chur dienen; ausgenommen sind die Herrschafts- j leute im Bergwerke Buffalora, welche dem Bergrichter daselbst unter- stehen und nur in Malefizfällen dem Richter im Münstertal. Als Ent schädigung bezahlt der König dem Bischof jährlich 300 fl. Rh., welche er' oder seine Erben nach Abgang Bischof Heinrichs mit 4000 fl. ablösen, können. Das Bergwerk Buffalora betreffend behauptete der König, es liege im Engadin

festgesetzt, daß König aJ{p Ci^^-o * und Bischof die hohen üWuiederen Gerichte un d alle Ob-riak eit.u»emeiir .,.^ J sein sollen. König und Bischof haben abwechselnd alle drei Jahre einen fj gemeinen Richter im Engadin zu ernennen und ihm den Bann über \ Malesiz zu verleihen. Die erste Ernennung wurde dem' Bischof einge- räumt. Der Richter hat beiden Herren zu hulden und zu schwören, sein Amt zu beider Gewinn und Verlust zu verwalten und beiden jährlich die Gerichtsgefälle zn verrechnen

. Er soll Geschworene aus beider Herren Leute erkiesen, die über Malefiz und andere Rechte urteilen. Die ge fangenen Verbrecher sollen nicht mehr aus dem Lande geführt, sondern von dem Richter des Engadin abgeurteilt werden.*) Dem König vor behalten bleiben die gegenwärtigen und zukünftigen Bergwerke, Wälder und übrigen Regalien. Die Täler Jschgl und Samnaun sollen zum Gerichte Nanders gehören, nicht, wie der Bischos behauptete, zum Gerichte Remits.**) Der Vergleich von Feldkirch soll bündnerischerseits nicht rati

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_385_object_4001366.png
Seite 385 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

Stadtrichter gab eS auch hier nicht, doch war der Ausdruck „Stadtgericht' im Sinne eines eigenen Gerichts« richter von Lienz 1446 pan und acht über das plut zu richten (Stolz im 9tö®. CII, 248, A. 2. Erst 1580 erhielt Lienz einen eigenen Stadtrichter (Möser, a. a. D., 198, A). *) ©tolj im 8tö®. CVII, 88 f. **) Koglcr in der oben, S. 535, genannten Arbeit, Sonderdruck, S. 4s 9f. 27f., 34f. 'i, '*) Stolz, a.a.O., 122f. -j-) Kogler in der oben, S. 536, genannten Schrift, S. 2—18, 26, 29, 80. § 18 — 763

, S. 6. *1°) Stolz, a. a. O., 67. 1458 verlieh Herzog Sigmund dem Richter zu.Jmst pan und achte und gewalt über das plut zu erchenen (Stolz im AÖG. CII, 243, A> 2). Möser, a. c>. O., 224, A. 1, fuhrt eine Bannleihe für den Richter zu Lutst schon von 1451 an. . y ', rp . s r/ (, qK 1°) Gemeint ist hier das Schloß Egna (Enn). . ^''3 1 ***f) F. r. Ä. II/5, 94 f. *tt) A. a. £>., 334f. Vgl. Voltelini, Die Ansänge der Stadt Wien, 1313, S. 1.7 f.

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_200_object_4001181.png
Seite 200 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
war, bestätigt***); K. Maximilian I. ordnete 1494 an, daß der jeweilige Haupt- mann in Krain dem neugewählten Stadtrichter von Laibach Gelübde und Eid abnehme, f) Der Stadtrat in Raibach und andern Städten, aus 12 Geschwornen bestehend, tritt erst im 14. Jahrh. hervor. K. Fried- rich III. ordnete 1472 an, daß die Bürger Laibachs hundert „Genannte' wählen, welchen hinsort die Richter- und Ratswahl zustehen sollte? wähl- bar waren die Genannten selbst und andere hierzu taugliche Bürger der Stadt.ff

der Stadtrichter, der seit 1269 nachweisbar ist (Dimitz, a. a. O. I, 136) von den Geschwornen jährlich gewählt, und dieses Recht 1370 als von Alter hergebracht bezeichnet; seit 1472 wählten den Richter die. „Ge nannten' (Klun, Diplom. Labac., N. 8, 12, 20, 54). über Privilegien der Richter- und meist auch Ratswahl in anderen landesf- Städten vgl. Dimitz, a. a. O. I, 307, 312 und in: MHBK. XIX, öS; Hitzinger in:, MHVK. IX, 54; Radics in: Argo III, 71. AKÖGQ. X, ©. 380, N. 525. Ein Privileg der Richterwahl

besaßen sogar die Bewohner des bischöflich Freisingschen Bcrgortcs Eisnern (G lo bo Snik in: MHVK- XXII, 10). — Genanere Nachrichten über den Hergang bei der Richterwahl finden sich erst für das 16. Jahrh. In Rudolsswert schlug der „innere Rat' zwei Kandidaten, den gewesenen Richter und ein Mitglied des inneren Rats, dem „äußern Rate' und der „Gemein' vor. Wenn diese beiden Wahlkörper den Vorschlag ablehnten, wurden zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, von welchen einer gewählt werden mußte

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_231_object_4001212.png
Seite 231 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihrer Rechte als Markgrafen von Jstrien. Auf Klage des Patri- archen Bertold wurde im Reichshof unter Vorfitz Kaiser Friedrich II. *) Pertile-del Giudice, a. a. O>, U/1, 79 f.; Salzer, Über die Anfänge der Signorie in Oberitalien, in: Historische Studien, veröffentlicht von Ebering, HeftXIV, ©.19 f.; Hanauer, Das Berufspodestat im 13. Jahrh., in: MJÖGF. XXIII, 377 f. **) Der Podestà wird im allgemeinen als rechtsunkundiger Richter betrachtet. Das ichließt nicht aus, daß er selbst urteilt

, doch sollte er nicht nach eigenem Er- messen urteilen. Er hatte deshalb einen oder mehrere rechtskundige indices für die Dauer seiner Amtsführung zu Assessoren zu bestellen. Aber auch sie sollten Auswärtige sein, bei denen genügende Kunde des Ortsgebrauches nicht vorauszusetzen war. Wenn es die Parteien oder eine derselben verlangten, mußte der Richter ein consilium der immatrikulierten iudices der Stadt, d. i. der Mitglieder des Kollegiums der indices et advocati (causidici, Sachverwalter), einholen. Nicht immer sprach

der Podestà sormell selbst das Urteil, mitunter überwies er die an ihn gebrachte Klage seinen rechtskundigen Gehilfen zur Entscheidung. Die alte fränkische Scheidung zwischen Richter und Urteilern war in den städtischen Gerichten Italiens im 12. Jahrh. bereits beseitigt. Vgl. Ficker, Forschungen, III, 321 f. ***) Als commune werden bezeichnet Trieft bereits 1139, Vola 1145, Capo- distria 1182, S. Lorenzo 1186, Parenzo 1194 (Beniifsi, a. a. £>., 695f->- Die Kommunen, welche Vischossitze waren, hießen

war in den einzelnen Städten und zu verschiedenen Zeiten bald mehr, bald minder ausgedehnt. Während in den größeren Städten Reichsitaliens der Podestà oberster Richter, besonders Kriminalrichter, war, wurde die Kriminalgerichtsbarkeit in den dem Patriarchen als Markgrafen von Jstrien gehörigen Städten durch den von diesem eingesetzten Gastalden, in Pola während der ersten Hälfte des 13. Jahrh. potestas regaliae genannt ff), ausgeübt. Doch sollte in Capo- distria der Gastalde Blutstrafen mit Zustimmung des Podestà

6
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_35_object_4001016.png
Seite 35 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Landesangelegenheiten; die Räte, mit welchen der König oder dessen Hofmeister, bez. ein anderer Stellvertreter, seit 1442 das königliche Kammergericht hielt (unter denen sich jederzeit ge- lehrte Juristen befanden), wurden auch zur Besetzung des herzoglichen Hos- gerichtes für Österreich verwendet. Stellvertreter des Herzogs im Hof- gericht war ein von Fall zu Fall ernannter delegirter Richter. Das Hof gericht hatte weder einen bleibenden Sitz noch bestimmte Termine, an welchen es von selbst thätig wurde. Über Zeit und Ort

(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung

durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/236564/236564_80_object_4349660.png
Seite 80 von 430
Autor: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Ort: Nürnberg
Verlag: Stein
Umfang: VIII, 419 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 103.297
Intern-ID: 236564
Gem'htsbann. 71 mit Geldbusse bedroht. ^ Wenn aber Chabert mnthmasst, dass sich vielleicht besonders Mächtige dem Gaugerichte hätten entziehen dürfen, um ihren Gerichtsstand etwa t or dem Herzoge zu usurpiren, so beruht diese Ansicht auf einer Missdeutung der Stelle, welche nur von den Bau ergriffen eines Mächtigen, und überdiess in Kriegs- lauften, handelt, welchen der Graf als ordentlicher Richter nicht zu Pare# zu treiben die Macht hat, 2 ) Die einzige Stelle, welche auf einen exemten

Gerichtsstand deutet, ist jene, wonach ein Bischof nur vor dem König oder dem Herzoge angeklagt werden kann. a ) Appellationen an ihn, als den höchsten Richter, haben höchst wahr scheinlich stattgefunden, da wir in späterer Zeit diese Berufungen noch höher hinaufgehen sehen ; denn im Capitulare zum bai ori sehen Gesetzbuche setzte Karl der Grosse fest, 4 ) dass Alle, welche sich über Rechtsverletzung von Seiten der gewöhnlichen Richter zu be tlagen hätten, sich an den König wenden dürften. Selbverständ

- lieh hatte der Herzog auch das allgemeine Begnadigungsrecht, ob wohl darunter nicht zu verstehen ist, dass Straffällige dadurch ihrem ordentlichen Richter entzogen worden wären ; sondern in Fällen, die seinem eignen richterlichen Ausspruche unterlagen, konnte er Gnade für Recht ergehen lassen, 5 ) was den gewöhnlichen Richtern nie zu stand. Ausserdem wurden aber gewisse Rechtshandlungen, wie die Freilassung von : Leibeigenen, die Uebergabe von Hab und Eigen durch die Anwesenheit des Herzogs

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZGR/ZGR_39_object_3998090.png
Seite 39 von 268
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Klagenfurt
Verlag: Kleinmayr
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Signatur: II 9.156
Intern-ID: 218114
es ä- Damit entstand der Rechtssatz. daß bestimmte ß _ . ,, gen an den Stammesboden gebun de äß Abgesehen von der ebenfalls hiehergehorenden p _ JLi anffte ^as haltung von Hoftagen in den einzelnen Lande _ ^ A - Recht in einer Reihe von Fällen die A ™ ese ^ Lande, um als Richter tätig zu werden In G .^'f^ n ck ^ en in konnte vor dem Reiche nur in dem Lande entsch _ Köniß- welchem das Eigen lag; der Zug einer Urteilssc e ^ welchem setzte den Aufenthalt des Königs in dem Lande v , . die Schelte erhoben wurde

; vermochte em Richter um Raub^nic zu richten, so sollte es der König tun, wenn er ' w « _ ' nn Reichsfürst konnte nur dann kämpflich aogesprochen werd^, w der König im Stammlande dieses Fürstee weilte, eine ^nwendu des allgemeineren Rechtssatzes auf den F u * ste '\ J an t wor tofii c htia Kampf Angesprochene nur in seinem Ge ^ ir ^ ^ f - nr fl T1 f Jt w Auf Lln di r Bedürfnis, daß Stammes- und Standes genossen Und Anzahl an der Verhandlung und Urtalshndung ^ selbst ^ weil dieses Bedürfnis am ehesten

. Bei historischen Herrengeschlechtern wir ^ Rat ,, s Spätmittelalter der Grundsatz der Persönlichkeit _ Heimat insofern nach, als sie in der Stammburg ihres Haus und in deren Recht ihr Stammesrecht erblickten, auch ' sie längst weit weg, in einem anderen Lande wohnte ■ Ansicht über dieses unteilbare, auf den ältesten Schwertmagen ver erbliche Stammgut geht dahin, daß es einst das Sippcnhemgi , das gleichzeitig als Dingzeichen dienende Ahnengiab bewahr hatte; es ist das Richter gut, der Salhof gewesen, der sich von ge-

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_1/LBS_1_102_object_3845167.png
Seite 102 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, „Galgen, und Schranue' abzutun. Erst im Jahre 1498 erhielten sie für ihr Gericht Matsch den ständigen Blutbann durch eine Verleihung König Maximilian I. 2 ). Das galt auch für alle Folgezeit, in der Gerichtstabelle von 1805 wird Matsch trotz seiner Kleinheit als eigenes Kriminalgericht angeführt (Sammler 1 S. 271). Zur Ausübung der richterlichen Agenden war natürlich ein herrschaftlicher Richter bestellt, der zum ersten Male im J. 1324 genannt wird (A. B. 2 Nr. 606). Im 16. Jahrhundert

hatte dieser Richter seinen Sitz in Schluderns, später in Glums, bestellte aber dann in Matsch einen dortselbst wohnhaften Anwalt. Ehedem gab es für das Gericht Matsch einen eigenen Gerichtschreiber, im 18. Jahrhundert war dies mit dem Richteramt in einer Person vereinigt (Verfachbücher von Matsch). Der Fronbote hieß hier Marschalk (wie unten Anm. 3 f. 65). Nach dem Aus sterben der Edlen von Matsch (1504) ging das Eigentumsgericht Matsch in die Hände ihrer Erben, der Herren, später Grafen von Trapp über (Zt. Ferd

21