Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, II, 11 f. H u b c x, Geschichte Österreichs, III, 347 f. *) Sammlung der älteren eidgenössischen Abschiede, III/2, 1L85 f. Becklin, Materialien, I, Nr. 238, 299. **) Nach Plattner, a.a.O., zwischen Münster und Täufers. § 18. — 635 - in dem zur Diözese Chur gehörigen Anteil Tirols und das Recht, den „Erbfall' von der Priesterschast einzuziehen; doch hat derselbe Verhastun- gen von Geistlichen dem landessürstlichen Pfleger oder Richter des be treffenden Bezirkes anzuzeigen. Gotteshausleute, die ins Vinfchgau unter i der Calven
ziehen, sollen dem König, tzerrschaftsleute, die ins Münster- .' tal ziehen, dem Stifte Chur dienen; ausgenommen sind die Herrschafts- j leute im Bergwerke Buffalora, welche dem Bergrichter daselbst unter- stehen und nur in Malefizfällen dem Richter im Münstertal. Als Ent schädigung bezahlt der König dem Bischof jährlich 300 fl. Rh., welche er' oder seine Erben nach Abgang Bischof Heinrichs mit 4000 fl. ablösen, können. Das Bergwerk Buffalora betreffend behauptete der König, es liege im Engadin
festgesetzt, daß König aJ{p Ci^^-o * und Bischof die hohen üWuiederen Gerichte un d alle Ob-riak eit.u»emeiir .,.^ J sein sollen. König und Bischof haben abwechselnd alle drei Jahre einen fj gemeinen Richter im Engadin zu ernennen und ihm den Bann über \ Malesiz zu verleihen. Die erste Ernennung wurde dem' Bischof einge- räumt. Der Richter hat beiden Herren zu hulden und zu schwören, sein Amt zu beider Gewinn und Verlust zu verwalten und beiden jährlich die Gerichtsgefälle zn verrechnen
. Er soll Geschworene aus beider Herren Leute erkiesen, die über Malefiz und andere Rechte urteilen. Die ge fangenen Verbrecher sollen nicht mehr aus dem Lande geführt, sondern von dem Richter des Engadin abgeurteilt werden.*) Dem König vor behalten bleiben die gegenwärtigen und zukünftigen Bergwerke, Wälder und übrigen Regalien. Die Täler Jschgl und Samnaun sollen zum Gerichte Nanders gehören, nicht, wie der Bischos behauptete, zum Gerichte Remits.**) Der Vergleich von Feldkirch soll bündnerischerseits nicht rati