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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 401 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Gcrichtsversassnng. Das peinliche Gericht sollte aus dem Richter und zwölf Geschworenen bestehen, deren Bestellung in der Regel dem ls. Pfleger, bezw. dem Gerichtsherrn oder seinem Amtmann zustand. In den Städten Meran, Hall und Sterzing sollte hingegen der Richter, der „pan und acht' hat, sechs aus dem Rat und sechs aus dem zugehörigen Land-- gericht, die Stadt Innsbruck vier, das Landgericht Sonnenburg, zu dem sie gehörte, acht Geschworene unter Mitwirkung des Landgerichtes er- Wichten.***) Nur aus wichtigen

auch in solchen Fällen bei verschlossener Tür gefällt werden. Liegen swsejgizaigea. oder ynnziclit gegen eine Person vor, so darf sie der Richter verhaften lassen, unmittelbar, oder durch Ersuchsschreiben an das^ Niedergericht, welches die Verdächtigten an das zuständige Malestzgericht ausliefern mußte. Leugnet der Beschuldigte, so kann nur mit Stimmenmehrheit des Rates der Stadt oder der- Geschworenen, des Gerichtes gegen ihn aus frag und inarter ( Folta ) erkannt werden. Dieselbe findet statt in Gegenwart

des Richters, dreier vom Rat oder den Geschworenen und des Gerichts- fchreibers, der das Geständnis (urgiclit) aufzuschreiben hat. Glaubt der -Richter, daß der Gefolterte aus Furcht, Schmerz oder Feindschaft nicht — , *) Wopfner, Die Lage Tirols, 176f. , **) ZTV. Innsbruck 1829, V, 131 f. - ***) Den Landesordnungen von 1526 und von 1573 zufolge waren von den zwölf Geschworenen des Landgerichtes Sonnenburg sechs aus dem Landgericht, zwei aus dem Swdtgericht Innsbruck und je einer aus den vier anderen Schub

von seiten des bereits überführten Täters niederzu schlagen. Bei der nun folgenden Urteilsfällung durch sämtliche Geschworenen soll einer jener drei, die dem Geständnisse beigewohnt haben, zuerst um seine Meinung gefragt werden. Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmen- gleichheit gibt der Richter durch seinen Beitritt den Ausschlag. Der Ber- urteilte wurde dem Nachrichter überantwortet. Flüchtige Beschuldigte wurden durch den Fronboten vor dem Rathause, bezw. der Schrämte, dreimal nacheinander, immer

der Strafe nach den verschiedenen Graden der Schuld anzuordnen. Die Notwehr steht in ihr mit der fahrlässigen (kulposen) Tötung auf gleicher Höhe und berechtigt den Richter, die Strafe zu mildern oder ganz auszuschließen. Jugendliches Alter bis zum 18. Jahr gilt ihr als Strafmilderungsgrund bei Ausmessung der Diebstahlsstrafe.^ In dem Verbrechen der Notzucht sieht sie nicht wie z. B. ber Sachsen- spiegel einen durch rohe Gewalt an der schwächeren Frau begangenen Friedbruch, sondern den Raub

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 383 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

' 'vorMagen solle, aus denen der Burggraf einen Richter auf ein Jahr zu wählen hättest) Derselbe Herzog nannte in seinem Freiheitsbriese von 1418 Meran haubtstat des landes,**-}-) Straganz, Hall in..Tirol I, 9f., bezeichnet irrig Hall als eine in die agilolfingische Zeit hinausreichende Siedlung, während Zösmair***t) die Salzlager des Salzberges bei Taur erst zwischen 1214—1217 und neue noch reichere Salzlager bei Hall gar erst zwischen 1275 bis 1280 entdeckt werden läßt

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 132 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, waren dem landesfürstlichen Kellenamte grundzinspflichtig. Eine Gasse mit 12 Häusern hat laut des ältesten TJrbars dieses Amtes von 1285 Herzog Meinhard von Arnold von Tarant gekauft. Hinsichtlich der Verwaltung hat die Bürgerschaft von Meran nur allmählich eine gewisse Selbständigkeit errungen, Ausschüsse von vier und dann zwölf Geschworenen kommen seit 1317 vor, aber als Oberhaupt der Gemeinde wird noch in Urkunden von 1363 und 1395 der landesfürst liche Richter gemäß der Formel „Richter, Rat und Purger gemamlich

der Stat an Meran' betrachtet 4 ). Die besonders wichtigen grundsätzlichen Entscheidungen über die Ordnung der Stadt standen übrigens nicht dem Richter, sondern dem Burggrafen zu. Ein Bürgermeister, also ein gewähltes Oberhaupt der Stadt, erscheint in Meran seit 1415 und damit war wohl der Richter aus der entsprechenden Stellung verdrängt 6 ). Doch hat die Stadt Meran zum Unterschied von anderen tirolischen Städten für ihren Bereich oder Burgfrieden keine eigentliche gerichtliche Sonderstellung

, kein eigenes Stadtgericht errungen. Vielmehr stand sie immer unmittelbar unter dem Richter von Meran, der, wie erwähnt, auch das Landgericht verwaltet hat und daher seit etwa 1500 als „Stadt - und Landrichter an Meran' bezeichnet wird®), doch gab es immerhin wie in andern Städten, auch hier einen nur aus Bürgern zusammenge setzten Gerichtshof, „das Stadtrecht', das für die im Stadtgebiete klagbaren Sachen außer Malefiz zuständig war und daher bildete jenes gewissermaßen eine eigene Sehranne. die denen

auf Meran von 1400 iol. 1. 4 ) Stolz Dm. 4 S. 284 u. 307. 5 ) Stampfer Gesch. v. Meran (1889) S. 21; Moeser a. a. O. 167 u. 169, hier aber noch zum Jahre 1444 „Richter, Bürgermeister und Rat der Stadt Meran'. ®) Den Titel „ Statrichter an Meran' finde ich nur in einem nicht ganz zuverlässigen Aus zuge aus einer Urkunde von 1350 (IStA. Cod. 1327. Diplomatar von Montani Nr. 44) und in einer Urk. von 1361 Stadtarchiv Innsbruck Urk. Nr. 352.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 130 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
geführt und daher hiezu und zu seiner ständigen Vertretung auf Schloß Tirol einen eigenen Unterhauptmann dortselbst eingesetzt. So frühe der Burggraf auf Tirol als richterlicher Funktionär in Stellvertretung des Grafen als Landesherrn erscheint, fast so früh werden auch eigene Richter an Meran genannt; so 1249 „Ulricus Maluscus justiciarius in Merano', 1272 derselbe als „antiquus judex in Merano' und 1273 sein Nachfolger Ulricus Chuch- lerius 1 ). Fortab ist dieses Amt, das meist von Nichtadeligen

bekleidet wird, ständig nachzuweisen; 1296 wird als Vorsitzender einer Gerichtsverhandlung zu Meran ge nannt „Henricus Prennerius hinc judex existens loco d. Chunradi burgravii de Me rano' (IStA, Pb. 458), also Richter zu Meran für den Burggrafen, ferner 1347 Peter v. Auer, Unterrichter an Meran (Stolz, Deutschtum 3/2 S. 272), 1361 in einer Urkunde des Peter v. Schönna, Burggrafen auf Tirol, als Zeugen „Ulreich mein Statrichter und Statschreiber an Meran' (Stadtarchiv Innsbruck), weiters als „Rich ter

vertreten ließ, eben den genannten Richter an Meran. Es ist dies wohl selbstverständlich, da die anderweitigen amtlichen Agenden des Burg grafen und insbesondere seine Stellung am Hofe ihn zu wichtigeren Geschäften in Anspruch nehmen und es ist ja ganz derselbe Vorgang in allen anderen Gerichten, wo auch die Trennung von Pfleger und Richter eingetreten ist, zu beobachten. Nur erhielt eben hier im Burggrafenamt der eigentlich richterliche Beamte eine besondere Bezeichnung, die wohl seinen Amtssitz

, nicht aber den Umfang seines Wirkungs sprengeis genügend deutlich erkennen läßt. Doch versichern uns zahlreiche Auf zeichnungen seit dem 14. Jh. — so außer einzelnen Urkunden namentlich die unten erwähnten Gerichtsbücher —, daß der Richter, seit etwa 1415, auch Landrichter an Meran genannt, die Gerichtsbarkeit im ganzen Burggrafenamte verwaltete; man bezeichnete daher das Gebiet des letzteren auch vielfach Landgericht Meran 2 ). ') Moser in Pokorny, Meran 1936 S. 149; die betreffenden Urkunden auch IFerd. Dipaul

. 617 Nr. 68 zum J. 1249 und Forsch. Gesch. Tir. 1 S. 9 u. 2 S. 75. 2 ) Diese Setzung des „Land' vor „Richter' bzw. „Gericht' findet sich für Meran seit 1422 bei Rief Beitr. z. Gesch. d. Kl. Ällerengelsberg N-r. 194 f. 219, 273 usw. 1425 Verschreibung auf das „Landgericht' Meran (Staatsarch. Wien Cod. 415 f. 13) 1417 Thomas Prugger, Landrichter an Meran. (IStA. Schatzarch. II, 1535).

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 385 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

Stadtrichter gab eS auch hier nicht, doch war der Ausdruck „Stadtgericht' im Sinne eines eigenen Gerichts« richter von Lienz 1446 pan und acht über das plut zu richten (Stolz im 9tö®. CII, 248, A. 2. Erst 1580 erhielt Lienz einen eigenen Stadtrichter (Möser, a. a. D., 198, A). *) ©tolj im 8tö®. CVII, 88 f. **) Koglcr in der oben, S. 535, genannten Arbeit, Sonderdruck, S. 4s 9f. 27f., 34f. 'i, '*) Stolz, a.a.O., 122f. -j-) Kogler in der oben, S. 536, genannten Schrift, S. 2—18, 26, 29, 80. § 18 — 763

, S. 6. *1°) Stolz, a. a. O., 67. 1458 verlieh Herzog Sigmund dem Richter zu.Jmst pan und achte und gewalt über das plut zu erchenen (Stolz im AÖG. CII, 243, A> 2). Möser, a. c>. O., 224, A. 1, fuhrt eine Bannleihe für den Richter zu Lutst schon von 1451 an. . y ', rp . s r/ (, qK 1°) Gemeint ist hier das Schloß Egna (Enn). . ^''3 1 ***f) F. r. Ä. II/5, 94 f. *tt) A. a. £>., 334f. Vgl. Voltelini, Die Ansänge der Stadt Wien, 1313, S. 1.7 f.

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 167 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
2 ). Ich teile nun zwar nicht die ganzen Meldungen über die Feuerstätten und wehrhaften Leute der Etschländer Gerichte vom J. 1460 mit ihrer Einleitung und Schlußformel mit, sondern nur die Namen der Gerichte und Richter, die Zahlen der Feuerstätten und wehr haften Leute und die besonderen Angaben, wobei ich die Schreibung der Worte vereinfache. Auszug aus den Berichten. Gericht Emi (Neumarkt), Richter Heinrich Aiiich: Bei 300 Feuerstetten, hei 40 Gesellen, Gericht Künigsperg (Königsberg bei San Michele

), Richter Hainxeich Sag- maister: Bei 125 werleiche Personen, wiewol mer Feuerstet und Volkes in dem Gericht sein, die aber nicht als zu Wer geschickt, sunder vii armer Leut darin sind, Gericht Altenburg zu Eppan, Richter Ulreich Walter: 206 Mann, die zu der Wer ze piauchen wären, doch so sein der Eeuerstet wo! mer im Gericht, aber da sein nu vii Wytwen innen und klaine Kinder, die begerhabt sein und ain Tayl alt krank Leut und ain Tail Feuexstet ze andern Güetern zu Zuegütern gepauen werden. Dann under

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 131 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
wir in den Rechnungen des Kammermei sters (IStA. Raitbücher z, B. 1528 f. 42,1553 f. 40,1618 f. 98) häufig die Überschüsse des damals jährlich neu besetzten Stadt- und Landrichteramtes an Meran verbucht. Die Namen der Träger desselben von 1495—1868 siehe Stampfer, Geschichte d. St. Meran S. 245, offenbar aus B. Weber, Meran u. seine Umgebungen (1845) S. 270f. entnommen. Das erste landesfürstliche Privileg, das der Stadtgemeinde Meran einen Ein fluß auf die Bestellung dieser Richter eingeräumt

hat, ist zwar nicht bekannt. Tat sächlich wechseln aber die Landrichter von Meran seit etwa 1500 Jahr für Jahr 1 ). Als im J. 1579 Erzherzog Ferdinand II. veranlassen wollte, daß diese jährliche Ver änderung zu Gunsten einer längeren Amtsdauer dieser Richter aufhöre, bat ihn die Stadt, mit Rücksicht auf ihre alte Rechte und Freiheiten davon abzusehen und er begnügte sich mit der Weisung an den Burggrafen, daß er aus den ihm vom Stadt rate vorgeschlagenen Männern den geeignetsten zum Landrichter bestellen solle

2 ). Der so zum Landrichter bestellte empfing von der Regierung in Innsbruck namens des Landesfürsten den Blutbann 3 ). 1673 verhandelte die Regierung neuerdings mit der Gemeinde Meran, daß der Richter mindestens drei Jahre im Amte bliebe, doch augenscheinlich ohne Erfolg. Erst die Gerichtsnorm a Josef II. (1783) versah auch das Landgericht Meran mit einem ständigen, rechtsgelehrten Richter 4 ), Meran zählte also zu jenen wenigen Landgerichten, die niemals verpfändet, sondern deren Vor stande von der landesfürstlichen

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 432 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
*■' i! / -, . s r r-yV A >- * 7 -r< a * ' W , {Ì'''> ? 1 i s 4 . Ak'1 I / /I 4 v „ <W — 856 — §18 5 vorher von den Mitgliedern eines Handwerkerverbandes . .'Sinker'' *) genannt wurde. Er hat sich beim Bürgermeister oder Richter zn melden, welcher zwei vom Rate samt den je zwei geschworenen Meistern und Ge sellen des betreffenden Handwerks beizuziehen hat. Dieselben sollen ihn über süns bis sieben der wichtigsten Artikel des Handwerks befragen. Be- antwortet er die Fragen nach Gebühr

, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 449 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

derselben. Der Ortsobrigkeit gebührt drei Viertel, dem Anzeiger ein Viertel der Strafe. Alle ge- stürzten Wollen- und Leinentücher sollen vom Rücken und nicht vom Ende her ausgemessen werden bei Verlust derselben. Gegen die Obrigkeit, die den Übertreter nicht straft, soll die Klage vor dem gebührlichen (kam- Petenten) Richter des Übertreters oder dem des Ortes der Übertretung erlaubt sein. Mit Bezng auf die gleichfalls von fremden Kaufleuten, Savohern oder Juden, zum Verkauf gebrachten, an Güte ungleiche!: Webwaren

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 412 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' — 816 — . § 18 aus altes Herkommen beschränkte Herzog Leopold IV. in der Landes- ordnung von 1404: di e Gerichtsb arkeit der geistlichen. Gerichte über Laien^ aus Klagen hriwftpiifì tum tiriyiiyTlfeftètifi. die Ehesachen und SeMM t- stiftungen^Herzog Friedrich IV. erreichte wenigstens, daß PapstJohannXXIIÌ. IlTÉf ein Mandat an die geistlichen Richter erließ, die Untertanen des Herzogs in rein weltlichen Sachen nicht vor ihr Gericht zu fordern, außer im Falle der Rechtsverweigerung

malleücarum (Hexenhammer) in ein förmliches System gebracht; dieses führende Buch erzeugte-in der Folge- zeit eine geistige Epidemie, war doch der dritte Teil desselben ausdrücklich zur Belehrung für die weltlichen Richter verfaßt. Von da an begann das amtliche Suchen nach Hexen. Die von Iiistitoris 1485 zu Innsbruck ein geleiteten Hexenprozeffe wurden durch einen vom 'Brixner Bischof Georg II. eingesetzten Gerichtshof überprüft und wegen Verletzung der Rechtsnormen annulliert. In der M aximilianischen

, mitunter sogar gegen unmündige Kinder statt, wobei sich die weltlichen Richter, aus welche seit der Reformation nicht bloß in den protestantischen, sondern auch in den katholischen Ländern die *) Hins chins, System des katholischen Kirchenrechts V, 698 f. Graf von Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial -kulturellen Wirksamkeit, I, 411 f. **) Frölich in seinem Coramentarius in K. Karls V. Halsgerichtsordnung, . Innsbruck 1714, behauptet, in der Tirà Polizeiordnung sei nur jene Zauberet gemeint

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 437 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zahlt der Übertreter in Koltern 10 Psd. B. Strase (T. W. IV, 301). Vgl. stat. civ. Trid., 1. II, c. 20. Stat. nova com. Ripae, 1. IV, c. 18. Stat. Robor-, c. 164. fi) Der Übertreter ist verfallen dem Richter 2 Psd. B. und ebensoviel der Stadt (T.W.IV, 47b). f-ft-) Das Brixner Rechtsbuch sogar mit 50 Psd. B. an Stadt und Gericht (T.W.IV. 382). ' 8 18 — 867 — verbieten ferner das Schlachten unter vier Wochen*) alter Kälber oder Kitze und strafen die Übertretung an Käufern und Verkäufern. Strafbar loat

nicht über 1 Kr. = 20 Berner geschätzt werden dürfe, und schreibt vor, daß die Metzger auf dem Lande sich an die Preistaxe der nächsten Stadt zu halten haben.f) Die geschworenen Fleischbeschauer, zwei bis vier (in Trient und Rovereto suprs.sts.ntss camis), wnrden zu -oegmn jedes Amtsjahres im Ehehaftteidnng vom Rate, Bürgermeister oder Richter, auf Jahresfrist bestellt, in Trient und Rovereto vom General- rat auf vier Monate, mitunter durften auch die städtischen Metzger die Hälfte der Beschauer erwählen

und auch kein solches Schweine- *) Auf bloß drei Wochen herunter geht die Kitzbüheler Bnrgersatzung von 1503 (a. a. O., 8g). Das Brixuer Rechtsbuch a. a. O. bestraft diese Übertretung ebenso wie das Schlachten kranken Viehes (s. oben S. 886, A. fff). **) I« Lienz wurde der Schuldige mit 1 Psd. Pfg., halb' der Stadt und halb dem Richter, gebüßt (T. W. IV, 608), später in Kaltem mit 10 Psd. B. «gl. Stat. civ. Trid., 1. II, c. 19. Stat, nova com. Ripae, I. IV, c. 22. ***) £. S3. IV, 382, 475. In Hall vereinbarte der Rat

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 168 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
im Etschland 1460, Kitzbühel 1400 Veit nicht Zerung hetten auf ain Tag. So sind auch etwye vii darunter, der zelien oder zwelf aynen Söldner aclit Tag nicht vermöchte. Sie wollen bei 25 gut Soldner stellen. Landgericht Gries, Lantrichter Hanns Zollner: Bei 400 Feuerstett, wol sind auf etlicher Feuerstatt Witiben, auch alt und vii kranker Leut und seind auch vast arm. Doch so vermain ich daß ich bey anderthalbhundert Mann daraus schicken mocht, Gericht Yillanders, Richter Jakob Kueripp: Bei 100

Mann, daraus mag Euer fürstlich Gnad ain Anschlag oder Ausschuss tun. Gericht Yelturns, Pfleger Erasm von Kestlan: Bei 95 Feuer steten, wolt aber nu Euer fürstlich Gnad die Leut in ainer Nachen (Nähe) als in ainer Meil 'Wegs oder zwo nutzen, so vermocht das Gericht 60 guter Mann, bei fünf oder sechs Meil Wegs, nit mer dann 30 Mann. Gericht auf Schennaw (Schönna), Richter Gerweig von Rotenstain zu Wageck: 123 Mann, die aygen Rauch haben, aus den ich ausgschossen und gelesen hab 63 guter Knecht

, die Leibs und Alters halb darzu wol geschickt sein, aber Harnasch und Zerung halb also vii nicht nach Notdurft werent, auch pei zechen oder zwelf ge schickter lediger Gesellen. Gericht T elf on und in der Würgen in Yalczygan (Telfana und Borgo im Valsu- gana), Richter Lienhard von Muntabelo: „Nicht mer dann 50 werlich Mann, wann ain michel Takt Yolches den Winter ist ausserhalb des Landes'. Eine Wehrzählung im Landgerichte Kitzbühel um 1400. Ein Ausnahmsfall ist es, daß im Saalbuch oder Urbar des damals

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 108 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
, also sehr lange, Egno von Galsaun als Judex de Las oder de Laetsch und seit 1330 meist als Judex de Slanders, so daß noch sein gleichnamiger Sohn als „Sohn des alten Richters von Schlanders' benannt wird. 1350 hat Wilhelm von Enn vom Landesfürsten eine Verschreibung auf das Gericht Schlanders erhalten und nach seinem Tode waltet für seine Witwe Wandelburg Konrad Alpershofer als Richter zu Schlanders 1352—1355 (Ried. Zt. Ferd. 58 S. 267—288). Im J. 1355 erhielt Heinrich, Kellner auf Tirol, Amt und Gericht

(I.Ferd. Mat. Egger Gandegg 313), 1472 erhält beide pflegweise Hieronymus Perwanger (IStA. Kopialb. 2 S. F. f. 229). Laut dessen Verrechnungen war er Pfleger und Richter von Schlanders und Eirs bis 1474, dann Jakob Grünpach bis 1478, Josef Überrainer bis 1480, Siegmund Schab bis 1483, Hans von Maltis bis 1487, Jörg Brandiser bis 1488, hierauf Hans Händl (IStA. Raitbücher der betreffenden Jahre). 1496 erhielt noch Hans von Rot enstein Amt und Gericht Schlanders und die Propstei Eirs pflegweise (IStA

, 189; Huber, Vereinigung Reg. 458 u. 464; IStA. Urk. I, 3983 zu 1388 Mai 27 und I, 4007 zu 1397 März 16; Noggler, Starkenberg im Progr. Gymn, Innsbruck 1882 S. 21 und 33 und 1883 S. 54 ff. Jene Herren haben zu ihrer Vertretung Richter zu Schlanders eingesetzt, so den Steinle von Bregenz 1378 (Noggler a. a. 0. 1383 S. 52) und den •loachim von St. Afra 1394 (AB. 2 Nr. 110).

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