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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 413 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Dell'io von 1593, welche ganz im Geiste des malleus malleficarum gehalten sind, und läßt nur, hie und da eine etwas gemäßigtere Auffassung erkennen. Dieser Instruktion zufolge soll der Richter, wenn die angeschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Missetat leugnet, die „peinliche Frage' (Tortur) anwenden und selbe nach der (Schwer? der Anzeige schärfen oder mäßigen. Die Folter soll sich jedoch nicht leicht (also höchstens) aus eine Stunde erstrecken, auch soll niemand öster als dreimal gemartert

werde».*) Wenn jemand die während der Tortur gemachte Aussage widerruft, soll die Marter nochmals vorgenommen werden. Wenn einer aber erst nach dem Urteil sein früheres geyaues Geständnis widerruft, soll der Richter dennoch z mit der Exekution vorgehen, weil der Widerruf offenbar nur zur Ver- fC. Hinderung des Rechtes geschehen ist. Die der Zauberei oder Hexerei schuldig Befundenen wurden in Tirol, wenn sie nicht gestanden hatten, lebendig verbrannt,, wenn sie geständig waren, hingerichtet oder ertränkt

der Pfleger oder Richter, sür die Pfleger, Richter und Stadträte Südtirols der Hauptmann a. d. Etsch (Landeshauptmann), für die Nordtirols, der Landesfürst selbst mit seinem Rate, seiner Kontrolle unterstand auch der Hauptmann a. d. E. Dem Vorbilde der inneren Ver- waltungstätigkeit der Städte folgte im 15'. Jahrh., besonders zu Ausgang desselben, nach Schaffung ständiger, mit Beamten besetzter Zentralbehörden, die lf. Verwaltung. Um dieselbe Zeit drangen auch Wort und Begriff der „Polizei' aus Frankreich

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 127 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihren Gerichtsstand un- mittelbar vor der Person des Landesfürsten, die vor dem Hofgerichte^), welches nach damaliger Anschauung, auch wenn der Herzog nicht selbst, sondern ein von ihm „gesatzter Richter' den Vorsitz sührte, die persönliche Gerichtsbarkeit desselben ausübte. Strafklagen gegen Adelige, denen der Charakter von Landsriedensbrüchen nicht zukam, besonders wegen Hoch- Venraths, waren gleichfalls dem landesf. Hofgerichte vorbehalten.f) Die Landeshauptmannschaft war aber auch Berufungsgericht

A. 267. *t) Sirnadt, Peuerbach 253 und 379. _ **+) Maade im 12. Jahresbericht des Staats-Gymnasiums Freistadt, ö>. §. 12. — 245 — Die Verfassung der untern oder nieder» Landtaidinge (Landschrannen, Landgerichte), der Vogttaidinge, der Grund- oder Hofmarksgerichte (Ehaft- taidinge, Banntaidinge), endlich der Stadtgerichte, im Lande o. d. Enns war im allgemeinen dieselbe wie in Österreich u. d. @.*) Dem Stadt- richter, der lange Zeit nur die niedere Gerichtsbarkeit besaß, wurde im 15. Jahrh

verliehen worden, wie 1465 Gmnnden, so setzte diese dann den Richter, der pan und echt vom Landessürften zu empfangen hatte. ff) S. oben S. 39 f.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 178 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' des österreichischen Rechtes (s. oben S. 57 und 59) ähnliches summarisches Verfahren von Amts wegen (Offizialverfahren) zu verstehen, welches sich zur Ausfindig- machung der landschädlichen Leute, besonders der Raubritter, der richter- lichen Fragestellung an das gesamte, zur Anzeige (Rüge) verpflichtete Volk bediente. Der Beweis mit der gewizzende war ein Überführungs beweis durch das Wissen von sieben Leumundszeugen, ein Zeugenbeweis zur Konstatierung der Offenkundigkeit der Tatsache, daß der Beklagte

ein schädlicher Mensch sei. War letzterer anwesend, so erlitt er die Todesstrafe, war er abwesend, so verfiel er in die unlösbare Acht. Die Durchführung seiner Anordnung scheint K. Rudolf dem obersten Land- richter in Kärnten übertragen zu haben, fff) Bloß niedere Gerichtsbarkeit besaßen die Burggrafen oder Pfleger jener von der öffentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Blutgerichts- *) Hermann a. a, O. I, 341. österr. Weistümer VI, 223 und 532. **) SiftöSD.. XXXVI, 112,157. SchwindundDopsch, Urkunden 176

. N. 34. ***) Hermann a. o. O. I. 342. 1461 gestattete K. Friedrich III. den Bürgern zu Lavamiind, einen aus ihnen zum Richter zu wählen, und verlieh ihnen auch Stock und Galgen lAKÖGQ. X, 376 491.) t) AKöGQ, XXXVI, 140. ff) Schwind und Dopsch a> a> O. fff) Tangl, Handbuch usw. IV, 291 f. v. Zallinger, Das Versahren gegen die landschädlichen Leute in Stiddeutschland, 1895, S. 89 s. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 266 f. §. 14. — 347 — barkeit eximierten und geschlossenen Gebiete

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 432 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
*■' i! / -, . s r r-yV A >- * 7 -r< a * ' W , {Ì'''> ? 1 i s 4 . Ak'1 I / /I 4 v „ <W — 856 — §18 5 vorher von den Mitgliedern eines Handwerkerverbandes . .'Sinker'' *) genannt wurde. Er hat sich beim Bürgermeister oder Richter zn melden, welcher zwei vom Rate samt den je zwei geschworenen Meistern und Ge sellen des betreffenden Handwerks beizuziehen hat. Dieselben sollen ihn über süns bis sieben der wichtigsten Artikel des Handwerks befragen. Be- antwortet er die Fragen nach Gebühr

, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 176 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
für die Angehörigen der höheren, eximierten Stände (Kapitel und Klöster, Grasen, Edle, Ministerialen, später auch Ritter und Knechte) gab es auch in Kärntens) Gegen Ende der Regierungszeit der Herzoge aus dem Hause Spanheim begegnet ein stellvertretender Richter anstatt des Herzogs, der 1268 als iudex generalis bezeichnet wird.ff) Ob diese Landrichter nur für die einzelne Gerichtssitzung oder ständig mit der Stellvertretung betraut waren, ist zwar nicht näher bekannt, doch läßt sich betreffs des iudex generalis

, wo noch ein Mönch zum Schreiben der Urkunde verwendet Wirb; ferner N> CMLXX, MXXXVII, JILXII, MLxni, Mcvin, mcxix, mcxxiv, mcxlvii. f) Ankershofen, Regesten N- DLXViri, DCXLIX, DCLXXVTI. DCLXXXII, DCCXVIII, MXXIX, MCXLIV, MCXLVII, MCXLIX, MCLXVII; MOCLIX, MCCCXVI, MCCCXVII, 31CCCXVIII. Ebenda nicht wenige Auf- lassungen vor dem Herzog. ff) A. a. O. N. MCCCXVI. Ebenda in N. MOCLIX, <vom Jahre 1853) findet Gericht vor dem vom Herzog delegierten Richter zu S. Beit statt. In einer von Siegenfeld a. a. O- S. 315

zwischen 1220 und 1232 angesetzten Urkunde wird Graf Meinhard von Görz als iudex provincinalis bezeichnet. Dieser Titel kann kaum etwas anderes als den stellvertretenden Richter des Herzogs bedeuten, denn als niederen Landrichter, auf welchen der Titel ja gleich- falls passen würde, kann man sich den Grafen von Görz nicht vorstellen. §. 14. — 343 — Kärnten, als oberste» Stellvertreter in Gericht und Verwaltung des Landes einen capitaneus, liauptmann, ein (1269). Bon 1277—1280 begegnet ein eigener

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 240 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
der könig lichen Richter (in Prag „Hauptleute') (1547), welche allein denGemeinde- und Stadtrath, berufen durften, ihre Verhandlungen wie die Rechtssprechung überwachten und Eingriffe in die Rechte der Krone verhüten sollten ; anderseits aber durch die Errichtung des Prag er Appellations gerichtes (1548), womit auch die Berufungen an andere Städte unter sagt wurden. Nach der Niederwerfung des böhmischen Aufstandes wurde 1621 in jeder Stadt ein Hauptmann ernannt, welcher für die Aus führung

diese Aufgabe, was die Folge hatte, dass die kirchlichen Verhältnisse immer mehr mit ') Gindely, Geschichte der Gegenreformation, S. 2GS ff. 279. Über die Ver hältnisse in Mähren, wo die Einsetzung der königl. Richter nach der Wiodcr- imterwerfung des Landes erfolgte, der Appellatumszug an das Prager Appellations- gericlit 1644 eingeführt wurde und das königliehe Tribunal wie der Landesunter kämmerer immer größeren Einfluss erhielten, siehe d'Elvcrt in „Schriften der historisch-statistischen Section

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