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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Seite 39 von 268
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Klagenfurt
Verlag: Kleinmayr
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Signatur: II 9.156
Intern-ID: 218114
es ä- Damit entstand der Rechtssatz. daß bestimmte ß _ . ,, gen an den Stammesboden gebun de äß Abgesehen von der ebenfalls hiehergehorenden p _ JLi anffte ^as haltung von Hoftagen in den einzelnen Lande _ ^ A - Recht in einer Reihe von Fällen die A ™ ese ^ Lande, um als Richter tätig zu werden In G .^'f^ n ck ^ en in konnte vor dem Reiche nur in dem Lande entsch _ Köniß- welchem das Eigen lag; der Zug einer Urteilssc e ^ welchem setzte den Aufenthalt des Königs in dem Lande v , . die Schelte erhoben wurde

; vermochte em Richter um Raub^nic zu richten, so sollte es der König tun, wenn er ' w « _ ' nn Reichsfürst konnte nur dann kämpflich aogesprochen werd^, w der König im Stammlande dieses Fürstee weilte, eine ^nwendu des allgemeineren Rechtssatzes auf den F u * ste '\ J an t wor tofii c htia Kampf Angesprochene nur in seinem Ge ^ ir ^ ^ f - nr fl T1 f Jt w Auf Lln di r Bedürfnis, daß Stammes- und Standes genossen Und Anzahl an der Verhandlung und Urtalshndung ^ selbst ^ weil dieses Bedürfnis am ehesten

. Bei historischen Herrengeschlechtern wir ^ Rat ,, s Spätmittelalter der Grundsatz der Persönlichkeit _ Heimat insofern nach, als sie in der Stammburg ihres Haus und in deren Recht ihr Stammesrecht erblickten, auch ' sie längst weit weg, in einem anderen Lande wohnte ■ Ansicht über dieses unteilbare, auf den ältesten Schwertmagen ver erbliche Stammgut geht dahin, daß es einst das Sippcnhemgi , das gleichzeitig als Dingzeichen dienende Ahnengiab bewahr hatte; es ist das Richter gut, der Salhof gewesen, der sich von ge-

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