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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 383 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

' 'vorMagen solle, aus denen der Burggraf einen Richter auf ein Jahr zu wählen hättest) Derselbe Herzog nannte in seinem Freiheitsbriese von 1418 Meran haubtstat des landes,**-}-) Straganz, Hall in..Tirol I, 9f., bezeichnet irrig Hall als eine in die agilolfingische Zeit hinausreichende Siedlung, während Zösmair***t) die Salzlager des Salzberges bei Taur erst zwischen 1214—1217 und neue noch reichere Salzlager bei Hall gar erst zwischen 1275 bis 1280 entdeckt werden läßt

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1877
Anklageschrift gegen Henry de Tourville wegen des Verbrechens des meuchlerischen Gattenmordes (Mord auf der Stilfserjochstraße) zur Verhandlung verwiesen vor das Schwurgericht Bozen, im Juni 1877
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Seite 12 von 24
Autor: Koepf, R. ¬von¬ / [R. v. Koepf]
Ort: Bozen
Verlag: Ferrari
Umfang: 20 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: p.Tourville, Henry ; g.Stilfser Joch ; s.Mord ; z.Geschichte 1877
Signatur: III 975
Intern-ID: 264775
seiner Hast zu Spondinig mag er in Erwägung gezogen haben, ob er seine früheren Angaben über den zufälligen Tod seiner Frau in Abrede stellen, oder wie es später geschah, seinem Zartgefühle den Umstand zuschreiben wolle, das; er die nun behauptete Todesart seiner Frau bis dahin verschwiegen habe. Er entschied sich .snr die bis in die letzte Zeit aufrecht gehaltene Behaup tung'am is. bis 17. Juli sowie vor dem 1. Richter nie über einen zufälligen Tod, immer von dem Selbstmorde seiner Frau gesprochen

zu haben. - / -Ihr folgt die Behauptung, daß Zeugen und Richter, denen er die detaillirte Erzählung der zufälligen Verunglückung seiner Gattin gegeben hatte, seine in gebrochener Sprache gemachten Aenßer- MAN'nicht verstanden haben, oder der Wahrheit das Zengniß verweigern wollen. / - Diese Vertheidigungsweise, sowie die Behauptung, daß der Zeuge nur andern Personen nach spreche, oder seither den wahren Sachverhalt vergessen habe, tritt in allen Phasen deS Prozesses bei der Besprechung jedes Umstandes, jeder Thatsache

Schmid, endlich vor der 1. Gerichtskommission geschah. Seine Behauptung, wenn er vor dem 1. Richter davon gesprochen, daß seine Frau die Schön heit der Gegend bewundert habe und dann gestürzt sei, vom ersten Abstürze erzählt zu haben, und die Angabe, daß er mit der Erwähnung der hohen Absätze an den Stiefletten seiner Gattin'und der unter ihren Füßen weichenden Steine das Abfallen auf dem Steingerölle erklären wollte, erscheint demnach ebenso nichtig, wie die Deutung seiner Aeußeruug zur Kammerzofe

habe, der 2. Gerichtskommissiou am 22. Juli sagte er, daß er sich dem 1. Richter nicht verständlich machen konnte, vor dem Untersuchungsrichter rechtfertigt er sich damit, daß er am 17. IM v. Is. auf dem Gange zur Leiche seiner Frau nicht gewußt habe, was da vorgehe, endlich macht er geltend, daß er um einen 1. Absturz seiner Frau nicht gefragt wurde. Die Fiktion des Selbftmordsverfuches der Frau v. Tourville an der von ihm bezeichneten Stelle, 16 Minuten ober dem Thatorte, haben die Erhebungen evident dargethan. Wohl läßt

Tonrville feiner vor dem Richter am 22. und 23. Juli v. Jahres gegebenen Schil derung des 1. Absturzes jene Aendernngen folgen, welche ihm durch die bekannt gewordenen Erhebun gen geboten schienen. Et bestreitet die Angabe gemacht zu haben, daß seine Frau mit dem Kopse voraus auf das unter der Straße befindliche Terrain gefallen, und dementirt, der Commission den Platz gezeigt zu haben, wo seine Frau mit -dem Kopfe aufgefallen fei, er bleibt aber bei der damaligen Bezeichnung des Lerchbaumes

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 200 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
war, bestätigt***); K. Maximilian I. ordnete 1494 an, daß der jeweilige Haupt- mann in Krain dem neugewählten Stadtrichter von Laibach Gelübde und Eid abnehme, f) Der Stadtrat in Raibach und andern Städten, aus 12 Geschwornen bestehend, tritt erst im 14. Jahrh. hervor. K. Fried- rich III. ordnete 1472 an, daß die Bürger Laibachs hundert „Genannte' wählen, welchen hinsort die Richter- und Ratswahl zustehen sollte? wähl- bar waren die Genannten selbst und andere hierzu taugliche Bürger der Stadt.ff

der Stadtrichter, der seit 1269 nachweisbar ist (Dimitz, a. a. O. I, 136) von den Geschwornen jährlich gewählt, und dieses Recht 1370 als von Alter hergebracht bezeichnet; seit 1472 wählten den Richter die. „Ge nannten' (Klun, Diplom. Labac., N. 8, 12, 20, 54). über Privilegien der Richter- und meist auch Ratswahl in anderen landesf- Städten vgl. Dimitz, a. a. O. I, 307, 312 und in: MHBK. XIX, öS; Hitzinger in:, MHVK. IX, 54; Radics in: Argo III, 71. AKÖGQ. X, ©. 380, N. 525. Ein Privileg der Richterwahl

besaßen sogar die Bewohner des bischöflich Freisingschen Bcrgortcs Eisnern (G lo bo Snik in: MHVK- XXII, 10). — Genanere Nachrichten über den Hergang bei der Richterwahl finden sich erst für das 16. Jahrh. In Rudolsswert schlug der „innere Rat' zwei Kandidaten, den gewesenen Richter und ein Mitglied des inneren Rats, dem „äußern Rate' und der „Gemein' vor. Wenn diese beiden Wahlkörper den Vorschlag ablehnten, wurden zwei andere Kandidaten vorgeschlagen, von welchen einer gewählt werden mußte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 74 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Castellanus in Lichtenberg genannt wird (IStA. Kod. 18 fol. 72). Um 1450 verlieh der Landesfürst das ganze Schloß zu Lichtenberg dem Vigil Gradner, der die Rechte darauf von der letzten Erbtochter des Geschlechtes Lichtenberg käuflich abgelöst hatte, und 1463 dem Hans von Spaur, dessen Familie dieses Lehen bis 1529 behalten hat, dann jene der Herren von Khuen (IStA. Tir. Lehensauszug 2 pag. 986). Von 1434—1454 war nochmals die Pflege des Schlosses Lichtenberg dem Richter von Glums über tragen (IStA. Kod

. 175), später kommt diese Verbindung nicht mehr vor, wohl aber eine solche mit dem Turm zu Mals. Diesen hatte der Landesfiirst erst um 1320 von den Herren von Liechtenherg angekauft (IStA. Cod. 287 f. 2), im Jahre 1329 dem damaligen Richter von Glurns, Konrad von Schönna gegen jährliche Burg- hut aus diesem Amte verliehen (IStA, Cod. 1061 34) und von da ab blieb er in längerer Folge mit der Pflege Glurns verbunden. Ausgaben für diesen Turm ver rechnet der Richter von Glums 1432 ff. IStA. Cod. 175

. Seit Mitte des 15. Jh. wird die Bezeichnung Gericht, bzw. Pfleger und Richter von Glurns und Mals üblich, doch darf man nicht glauben, daß damals erst Mals zum Gerichte Glums gekommen ist. Eher zielte diese Bezeichnung darauf ab, die Zugehörigkeit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 91 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
zwischen Laas und Schiff ders in der Ebene oder an der Seitenflanke des Etschtales 2 ). Ob die Gotteshausleute im Gerichte Naudeisberg, die jedoch schon im 15. Jh. dem Landgerichte daselbst unterstellt worden sind (s. Arch. öst. Gesch. 107 S, 772), ehedem dem Gotteshaus richter von Mals unterstanden haben (so Planta Currät. Herrschaften S. 125), ist nicht sicher zu sagen. In der Ordnung des Maiser Gotteshausgerichts (Tir. Weist. 3, 337) wird als Grenze desselben auf der der Scala entgegengesetzten Seite

Gotteshausleute eher dem Richter von Mals unterstanden. Doch dürfte Scherek sprachlich nicht mit Scheideck zusammenhängen, weil diese Bezeichnung erst seit dem 19. Jh. aufgekommen ist. Der Maiser Gotteshausstab hieß auch Gericht Unterkal ven, das mithin keinen territorial geschlossenen, sondern in Streulage befindlichen Geltungsbereich besaß 3 ). Laut eines Berichtes des Jakob von Trapp an die Regierung von 1552 (I. St. À. Grenzakten 37, 4) fanden auch damals die Gerichtstage für die Gotteshausleute zu Mals

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