Anklageschrift gegen Henry de Tourville wegen des Verbrechens des meuchlerischen Gattenmordes (Mord auf der Stilfserjochstraße) zur Verhandlung verwiesen vor das Schwurgericht Bozen, im Juni 1877
seiner Hast zu Spondinig mag er in Erwägung gezogen haben, ob er seine früheren Angaben über den zufälligen Tod seiner Frau in Abrede stellen, oder wie es später geschah, seinem Zartgefühle den Umstand zuschreiben wolle, das; er die nun behauptete Todesart seiner Frau bis dahin verschwiegen habe. Er entschied sich .snr die bis in die letzte Zeit aufrecht gehaltene Behaup tung'am is. bis 17. Juli sowie vor dem 1. Richter nie über einen zufälligen Tod, immer von dem Selbstmorde seiner Frau gesprochen
zu haben. - / -Ihr folgt die Behauptung, daß Zeugen und Richter, denen er die detaillirte Erzählung der zufälligen Verunglückung seiner Gattin gegeben hatte, seine in gebrochener Sprache gemachten Aenßer- MAN'nicht verstanden haben, oder der Wahrheit das Zengniß verweigern wollen. / - Diese Vertheidigungsweise, sowie die Behauptung, daß der Zeuge nur andern Personen nach spreche, oder seither den wahren Sachverhalt vergessen habe, tritt in allen Phasen deS Prozesses bei der Besprechung jedes Umstandes, jeder Thatsache
Schmid, endlich vor der 1. Gerichtskommission geschah. Seine Behauptung, wenn er vor dem 1. Richter davon gesprochen, daß seine Frau die Schön heit der Gegend bewundert habe und dann gestürzt sei, vom ersten Abstürze erzählt zu haben, und die Angabe, daß er mit der Erwähnung der hohen Absätze an den Stiefletten seiner Gattin'und der unter ihren Füßen weichenden Steine das Abfallen auf dem Steingerölle erklären wollte, erscheint demnach ebenso nichtig, wie die Deutung seiner Aeußeruug zur Kammerzofe
habe, der 2. Gerichtskommissiou am 22. Juli sagte er, daß er sich dem 1. Richter nicht verständlich machen konnte, vor dem Untersuchungsrichter rechtfertigt er sich damit, daß er am 17. IM v. Is. auf dem Gange zur Leiche seiner Frau nicht gewußt habe, was da vorgehe, endlich macht er geltend, daß er um einen 1. Absturz seiner Frau nicht gefragt wurde. Die Fiktion des Selbftmordsverfuches der Frau v. Tourville an der von ihm bezeichneten Stelle, 16 Minuten ober dem Thatorte, haben die Erhebungen evident dargethan. Wohl läßt
Tonrville feiner vor dem Richter am 22. und 23. Juli v. Jahres gegebenen Schil derung des 1. Absturzes jene Aendernngen folgen, welche ihm durch die bekannt gewordenen Erhebun gen geboten schienen. Et bestreitet die Angabe gemacht zu haben, daß seine Frau mit dem Kopse voraus auf das unter der Straße befindliche Terrain gefallen, und dementirt, der Commission den Platz gezeigt zu haben, wo seine Frau mit -dem Kopfe aufgefallen fei, er bleibt aber bei der damaligen Bezeichnung des Lerchbaumes