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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 74 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Castellanus in Lichtenberg genannt wird (IStA. Kod. 18 fol. 72). Um 1450 verlieh der Landesfürst das ganze Schloß zu Lichtenberg dem Vigil Gradner, der die Rechte darauf von der letzten Erbtochter des Geschlechtes Lichtenberg käuflich abgelöst hatte, und 1463 dem Hans von Spaur, dessen Familie dieses Lehen bis 1529 behalten hat, dann jene der Herren von Khuen (IStA. Tir. Lehensauszug 2 pag. 986). Von 1434—1454 war nochmals die Pflege des Schlosses Lichtenberg dem Richter von Glums über tragen (IStA. Kod

. 175), später kommt diese Verbindung nicht mehr vor, wohl aber eine solche mit dem Turm zu Mals. Diesen hatte der Landesfiirst erst um 1320 von den Herren von Liechtenherg angekauft (IStA. Cod. 287 f. 2), im Jahre 1329 dem damaligen Richter von Glurns, Konrad von Schönna gegen jährliche Burg- hut aus diesem Amte verliehen (IStA, Cod. 1061 34) und von da ab blieb er in längerer Folge mit der Pflege Glurns verbunden. Ausgaben für diesen Turm ver rechnet der Richter von Glums 1432 ff. IStA. Cod. 175

. Seit Mitte des 15. Jh. wird die Bezeichnung Gericht, bzw. Pfleger und Richter von Glurns und Mals üblich, doch darf man nicht glauben, daß damals erst Mals zum Gerichte Glums gekommen ist. Eher zielte diese Bezeichnung darauf ab, die Zugehörigkeit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 107 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
. Immerhin hat der Richter von Laas, bzw. Schlanders, laut seiner Rechnungen von 1296—1347 für das Schloß Montani regelmäßige Aus gaben für Burghut. und Verpflegung geleistet 6 ). Seit 1330 waren aber mit der Burghut, d. i. der Befehlsgewalt über die Burg, andere Personen betraut und zwar in Form eines eigenen Lehens, das Montani auch weiterhin ohne irgend einem Zusammenhange mit dem Pfleg- und Gerichtsamte Schlanders geblieben ist 7 ). Hingegen verrechnet im 15. Jh. für die Feste Juval der Amtmann

und Richter von Schlanders ständige Ausgaben 8 ). Die Feste Schlandersberg oberhalb Schlanders erscheint seit dem 13. Jh. im Besitz eines tirolischen Dienstmannengeschlechtes dieses Namens, das mit den Herren von Montalban verwandt war (Staffier, Holnamen v. Schlanders S. 92 f.). Dem Namen nach möchte man meinen, daß hier das alte Hauptschloß des Gerichtes Schlanders gewesen sei und daß die Herren von Schlandersberg ursprünglich das Amt eines landesfürstlichen Richters bekleidet hätten, doch findet

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 152 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
entrichten und ihre Kriegspfiicht genau geregelt ist, dass sie nach eigenen Rechten leben und ihren Richter selbst wählen, dass die höhere Instanz über diesen nicht der Oomitatsgraf, sondern der König oder dessen Stellvertreter ist, und dass sie über ihr Vermögen testamentarisch frei verfügen dürfen. Als Beisitzer des Richters oder Schultheißen werden mehrfach Geschworene erwähnt. Aus solchen Ansiedlungen, wo die Deutschen näher bei einander wohnten und sich nicht vorherrschend mit Ackerbau beschäftigten

, mussten von selbst Städte erwachsen, da die Grundbedingungen, Befreiung vom Comitatsgerichte und eigene Gerichtsbarkeit nach eigenen Gesetzen und durch einen eigenen Richter, bereits vorhanden waren. Daher beruht das Städtewesen in Ungarn durchaus auf deutschen Grundlagen. Die Stadtrechte erweisen sich schon ihrer Form nach als Privilegien, für die „Gäste'. Ihnen, nicht allen Einwohnern des Ortes werden zunächst bestimmte Rechte verliehen, aus denen sieh das Stadtrecht entwickelt hat. An manchen Orten

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