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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 4 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
Die Lanciatamisehaft der Bauern in Tirol 701 macht. Das ungedruckte Quellenmaterial, das im Archive der Innsbrucker Regie rung und in anderen Archiven vorhanden ist, hat Jäger nicht herangezogen, nur einige Handschriften des landschaftlichen Archives und des Stadtarchives Meran. Daher fehlt bei ihm die Verwertung der vielen in Druck nicht bekannten landes- fiirstlichen Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts, die manchen Hinweis auf die Anfänge der Landstände geben können, so wie der Akten

und Verhandlungsschriften, die über die Tätigkeit der Landschaft seit der Mitte des 15. Jahrhunderts vorhanden sind. Die vollständige Sammlung und Veröffentlichung derselben wäre wohl eine der lohnendsten Aufgaben, die die landesgeschichtliche Forschung für Tirol — glück licherweise, möchte ich sagen — noch vor sich hat. Jägers Werk hat aber — bei aller Verdienstlichkeit, die man ihm billigerweise nicht absprechen soll — einen weiteren erheblichen Mangel. Jäger hätte nämlich im 2. Bande nicht bloß eine zeitlich geordnete politische Geschichte

der Landstände geben sollen, sondern we nigstens in einem Abschnitte auch eine systematische Darstellung ihrer Verfassung. In zwei „Rückblicken', die Jäger im 2. Bande, 1. Teil, S. 393—411 und 2. Teil, S. 513—517 einfügte, suchte er zwar jenem Mangel abzuhelfen, allein diese Rück blicke sind im Verhältnis zur sonstigen Anlage des 'Werkes allzu knapp geraten, um die einzelnen Elemente der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Tiroler Landschaft in voller Deutlichkeit aufzuzeigen. So müssen

wir uns dieselben immer wieder aus seiner weitläufigen zeitlichen Schilderung zusammensuchen. Die Hauptmomente der Entwicklung der landständischen Verfassung Tirols sind nach Jäger folgende: Aus Urkunden seit rund 1300—1320 ergibt sich, daß bei gewissen Verfügungen des Landesfürsten nicht nur die Zustimmung des von ihm aus den obersten Würdenträgem des Hofes und der Regierung gebildeten „Rates', sondern auch anderer angesehener Personen des Landes eingeholt worden ist ( Jäger2, 1, S. 15 und 25ff

.}. Für die Zusammensetzung und die Befugnisse der Landstände findet Jäger (S. 83f.) die ersten Angaben in dem Freiheitsbriefe Markgraf Ludwigs für die Tiroler Landschaft vom Jahre 1342. Denn als Empfänger desselben werden angeführt außer dem Adel „die Gotteshäuser, Städte, Märkte und Dörfer, alle Leute, edel und unedel, arm und reich, wie sie heißen und wie sie gelegen oder ge sessen sind in der Grafschaft Tirol'. Jäger bemerkt, daß der Freiheitsbrief zwar auf Grund von Verhandlungen zwischen dem Adel und dem neuen

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 5 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
702 Otto Stolz teidigt wild. Ungeachtet dieser Feststellungen bezeichnet Jäger (2,1, S. 262) die Einigung, welche die Herrn und Ritter Tirols mit den städtischen und ländlichen „Gemeinschaften' zur Sicherung ihrer Hechte auch gegenüber dem Landesfürsten im Jahre 1407 geschlossen haben, als „die erste Verbindung des Adels mit den Städten und Gerichten' und als „den ersten Bund der sich wechselseitig anerkennenden vier Stände Tirols'. (Die Urkunde dieser in der späteren Literatur anscheinend

werden. Von einer weiteren solchen Einigung vom Jahre 1416, als deren Glieder die betreffende Urkunde „Herren, Ritter und Knechte, Städte und Märkte, Täler und Gerichte' anführt, meint Jäger (Bd. 2, 1, S. 328), daß hier „die bäuerliche Bevölkerung zum ersten Male mit den anderen Ständen, Adel und Städte gleichberechtigt bei den wichtigsten Landesangelegenheiten mitwirkend erscheine'. Diese Behauptung Jägers steht ebenfalls in Widerspruch zu seinen eigenen Aus führungen über den Freiheitsbrief von 1342. Richtig

ist nur, daß der Ausdruck „Täler und Gerichte' zur Bezeichnung der Landgemeinden hier erstmals in Verbindung mit landständischen Rechten aufscheint. Jedoch nicht überhaupt, denn wie Jäger S. 180 selbst mitteilt, spricht Bischof Johann Von Brixen im Jahre 1368 von „dem Bauern volk seiner Täler und Gerichte', das er gegen das Heer der Herzoge Von Bayern aufgeboten habe. Endlich verweist Jäger S. 301 ohne weitere Auseinandersetzung auf die „Volkssage', laut der Hersog Friedrich von Österreich (als Landesfürst von Tirol

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 45 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
mit 12 Vertretern aus jedem Stande 114 . Im Abschied von 1424 wird auch zum erstenmal der Ausdruck ,,ainen ausschuss machen' gebraucht, im Protokoll des geschworenen Rates der Landschaft vom Jahre 1444 heißt es, daß diese gewisse Persönlichkeiten „zum ausschuss erweit habe 1 ' 115 . Über die Art der Vertretung der Landgemeinden und damit der Bauernschaft auf den Landtagen bringt Jäger in seinem umfangreichen Werke keine Angaben. 0. Gierke (D. Genossenschaf tsrecht 1 S. 541) wirft daher die Frage

auf, ob die Täler und Gerichte in Tirol durch eigene und damit eigent liche Abgeordnete oder durch ihre obersten Beamten und Vor- bravi placita de mandato d. Friderici ducis cum omnibus tenigenis nobilibus et ignobilibus super adjutorio contra invasores terre.' 111 Chmel, Materialien %. öst. Gesch. (1832) Bd. 1, S. 74, Zeile 11 v, u. 112 Jäger, Bd. 2, 2, S. 68 in freier Wiedergabe einer Originalsclirift im Meraner Stadtarchiv, die folgenden Wortlaut bat: „Item wir begeren auch nicht ferrer lanndfcag zu besetzen

dann als pey seiner Gnaden vorfordern und der lanndt- schafft von Tyrol freihaitt und gewonhait und alter herkamen ist.' 113 Nächste Belege hierfür geben die Vollmachtbriefe von 1453 (siehe unten S.140fL), ferner die Urkunde Herzog Sigmunds von 1455, mit der er über Forderung der Landschaft die Gebrüder Gradner von seinem Hofe zu entfernen versprach (Brandis, H. Friedrich, S. 247). 114 Brandis, H. Friedrich, S. 484 u, 494. Zt. Ferd. 4 (1828) S. 273. — Jäger, Landständ. Verf. Bd. 2, 1, S. 368. 115 Wie oben

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 9 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
706 Otto Stolz II. Ständisches Auftreten der Bauern in Tirol vor dem 14. Jahrhundert. Als den ältesten Keim der landständischen Verfassung Tirols bezeichnet Jäger (Bd. 2, 1, S. 8ff.) die Tatsache, daß laut Ur kunden des 12. und 13. Jahrhunderts bei den Grafschafts- nnd Gerichtstagen die Insassen der betreffenden Gebiete an wesend waren, so insbesondere die „universi incolae provincial' für die andechsische Grafschaft im Inntal (mit Innsbruck als Mittelpunkt) zum Jahre 1187

, und für das Landgericht Bozen 1293 die Edeln und Dienstmannen, Bürger und Bauern („nobiles magnates et ministeriales, cives et cultores') 6 . Jäger wollte damit den gewiß richtigen Gedanken ausdrücken, daß diese Mitwirkung der Bevölkerung an den öffentlichen Angelegen heiten innerhalb der alten Grafschaften und Landgerichte es nahegelegt hat, jener ein ähnliches Recht für die Angelegen heiten des ganzen Landes zu geben, das durch die Vereinigung eben dieser alten Grafschaften und Landgerichte entstanden war. Außer

den von Jäger hierfür erwähnten urkundlichen Be legen sind noch zwei andere anzuführen: Zum Jahre 1078 er scheinen die „comprovinciales', d. h. Landsgenossen der Graf schaft Bozen bei dem „placitum', dem Taiding derselben 7 . Als Graf Albert von Tirol im Jahre 1230 dem Kloster Neustift bei Brixen das Eigentumsrecht an den von ihm angelegten Neu rodungen in der Umgebung desselben verlieh, tat er dies mit Zustimmung der „ganzen Gemeinde der (zuständigen) Graf schaft Raas, der Reichen und Armen, Edlen

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 41 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
von dem Prälaten- und Adelstand gemeint gewesen sei, scheint mir nicht ganz erwiesen. In der 1420 gebrauchten Formel „Herren, Ritter und Knechte und die ganze Landschaft' (Jäger 2, 1, S. 359) kann der letztere Ausdruck die beiden unteren Stände mit den vorgenannten zusammenfassend be deuten, muß diese nicht direkt ausschließen. Ähnlich, kann auch die Formel „Herren, Bitter und Knechte und die Landschaft des Landes an der Etsch und im Inntall' 1423 (Stolz, Deutschtum in Süd ti roh Bd. 2, S. 78, Anm. 3) gemeint

sein. Wenn es in einem anderen Schriftstück aus diesem Jahre „Die gemein Landsehalt, Städte, Märkte, Täler und Gerichte' heißt (Jäger 2,1, S. 378), so ist damit noch nicht ohne weiteres gesagt, daß die nicht angeführten oberen Stände von der gemeinen Land schaft ausgeschlossen seien. 85 So erklärte im Jahre 1597 die Tiroler Landschaft gegenüber dem Kaiser Ru dolf II. in Angelegenheit der landesfürstlichen Nachfolge: „Früher ist in dergleichen wichtigen Sachen, so Land und Leute berühren, Jederzeit die Landschaft

oder doch die Verordneten Landrät mit ihrem treuherzigen Bedenken angehört worden .., weil solches von uns dem hochlöbl. Haus Österreich, auch gemeinem Vaterland und Wesen zu Wohlfahrt und gutem Ansehen gedacht ist' (Jäger im Arch. öst. Gesch., Bd. 50, S. 141ff.). 96 So spricht das Landlibell von 1511 von „allen Stennden der Grafschaft Tirol' die Erbhuldigungsurkunde von 1520 von deren „vier Stenden' (Brandis, Gesch. d. Landeshauptleute S. 412, 517, 531). Die berühmten Meraner Artikel von 1526 sind überschrieben

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Kategorie:
Geschichte , Recht, Politik
Jahr:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
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Seite 44 von 76
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Dresden
Verlag: Baensch-Stiftung
Umfang: S. 699 - 736, 109 - 144
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Signatur: II 268.078
Intern-ID: 495642
Die Landstandschaft der Bauern in Tirol 113 ausgestellt hat, wird gesagt, daß die Landschaft dies „mit Tayding und mit gemainen veraynten Rath gesprochen und erfunden habe' 106 . Taiding ist bekanntlich der altdeutsche Aus druck für Öffentliche Beratungen. Die Landesfreiheiten von 1404 und 1406 sprechen vom „Rath', den der Landesfürst vor ihrer Erlassung mit der Landschaft gepflogen habe. Wenn Jäger (Bd. 2, 1 S. 361) unter Berufung auf andere Autoren sagt, daß in den Jahren 1417 und 1420

1430/31 sagt dieser, daß die Landschaft sich versammelt habe, und. Tage („placita') abhalte 110 . Für die Zeit von 1443 108 Kurz, Österreich unter Herzog Rudolf (1821), S. 382f. 107 Jäger übernahm die Behauptung, daß am 29. Sept. 1417 vor „dem Landes hauptmann e und der gesamten Landschaft, die zu einem Landtage versammelt gewesen ist', der Bischof von Brixen wegen der Gerichtsbarkeit über seine Bau leute zu Algund Klage geführt habe, der Darstellung von Sinnacher, Gesch. d. bi- schöfl. Kirche

von Sähen, Bd. 6, S. 69. — Über den wirMichen Wortlaut der Ur kunde, die den Ausdruck „Landtag' nicht enthält, siehe Bd. 28, S. 720 Anm. 56. 108 Wortlaut bei Brandis, Gesch. d. H. Friedrich, S. 483 und Schwind und Dopsch, Urk. S. 319. Brandis, S. 145 sagt in der Darstellung dafür „Landtag' und ihm folgt Jäger, versäumt aber darauf hinzuweisen, daß jene Autoren nur insoweit Quellen- wert haben, als sie mit den Aufzeichnungen der von ihnen verwendeten Urkunden übereinstimmen. 100 Diese im Wortlaut

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