¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
und das Interesse gezahlt sind. Eine Mahnung des Gläubigers, die nach vielen an deren Urkunden vorauszugehen 11 ) hat, wird hier nicht erwähnt 12 ), ebensowenig dass [Pferde ins Einlager mitzunehmen seien, und dass es im Gasthause zu halten sei, wie dies später die Regel war 13 ). 1 ) N. 306, 313, 387, 729, vgl. Festgaben für Büdinger 341; Siegel a. a, 0. 104. ‘) N. 413, 417, 509, 652. Daher erfolgt zu Verüusäerungen von Seiten des Ehemannes in der Regel eidliche Zustimmung der Frau n. 152, 2)4, 281