Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
in seinen Landen wie ein Kaiser zu Herr- schen gestatte, mit Patent von Madrid 10. März 1525, die Eßlinger Münz- ordnung für sich, seinen Bruder und deren Erben außer Kraft setzte. Das Diplom befürchtet, es könnte der Vollzug dieser Münzordnung dem ganzen römischen Reich und der deutschen Nation durch Erliegen der Silberberg- werke, besonders der ergiebigsten, der österreichischen, großen Nachteil er- wachsen.**) Gegen die Eßlinger Münzordnung legten auch die anderen Silberproduzenten, der Kurfürst von Sachsen
und den Städten Augs- bürg, Ulm und Regensburg Ende Juni 1535 in Regensburg schloß. Im Dez. 1535 traten noch die Städte Basel, Freiburg, Kolmar, Breisach und Thann notgedrungen dem Vertrage bei, als ihnen K. Ferdinand mit Verruf ihrer Batzen drohte.*) Während jene Münzherren des Deutschen Reiches, die keine Berg- werke besaßen, daher erkaufte Edelmetalle (alte Münzen, Geräte und Metallabfälle) vermünzten, dahin strebten, daß durch eine neue Münz- ordnung der Silberpreis allgemein erniedrigt werde, suchten
- den und Kreuzern. Der Gulden zu 60 Kr. war nur mehr ein Zählgulden, eine Rechnungsmünze. Der Guldiner der Münzinstruktion Ferdinands von 1524, welcher von deutschen Münzständen vielfach nachgeprägt worden war und nur 25-75 g Feinsilber enthielt, wurde mit 6s Kr. (1 fl. 3 kr.) tarisiert. Unter den kleinen Münzen, welche die Münzherren „nach ihrer Landtsart' prägen durften, werden aufgezählt: Tyrolische Pfenning, so man Etfchvierer (i/z Kreuzer) nennt, von welchen 300 für 60 Kreuzer, und Österreichische