Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
man auch in Österreich wie in andern deutschen Territorien die Landstandschaft von dem Besitz (gleichviel ob Eigen-, Lehen- oder Pfandbesitz, Individual- oder Gesammtbesitz) eines befestigten „adeligen Sitzes', d. i. einer Veste, eines Schlosses, abhängig gemacht zu habend*) Statt persönlich zu erscheinen, konnten sich die Herren, Ritter und Knechte auch durch „Anwälte mit ganzer Gewalt' vertreten fasse«.***) Seit dem Ausgang des 15. Jahrh. erscheinen auch Herren oder Ritter fremder Herkunft oder vom Kaiser
, Eggenburg, Drosen- dorf, Waidhofen an der Thaya, Weitra, Zwettl, später auch Retz und Baden, endlich vier landesf. „Bannmärkte': Mödling, Perchtoldsdorf, . Wien, St. Andrà an der Trais«», Thirnstein (Diirnstein), die Prioren der Kart- Häuserklöster Mauerbach, Gaming und Aggsbach, der oberste Johanniterordens- meister (d. i. wohl Landkomthnr) zu Mailberg, der Landkomthur des deutschen Ordens zu Wien. Vom Sàknlaàrus gehörten zu den Prälaten die Pröpste der Kollegiatstiste Allerheiligen oder St. Stephan