Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
zu gewähren, der unter Beiziehung mehrerer Kaufleute in Handelssachen entscheiden sollte. Die deutschen Marktbesucher stimmten den welschen bei, doch mußten sich die Kaufleute mit dem Zugeständnis von Beisitzern des Richters begnügen. Auf dem Egydimarkt 1626 über- reichten die welschen Kaufleute eine Beschwerdeschrist, in welcher sie die Bitte stellten, daß ihnen erlaubt würde, etliche aus ihrer Mitte zu er- wählen, die volle Gewalt haben sollten, zwischen den Kausleuten auf dem Bozner Markte vorfallende
. •f) Solange der Rechtsgang mit „Gefahr' bestand, bedienten sich die Pm> teien der Redner oder Fürsprecher. Beging ein solcher einen Formfehler, so konnte die Partei ihn verbessern, um sich von dem Fehler zu „erholen' (Schröder- Künßberg, Deutsche Rechtsgeschichte844; Frh. v. Schwerin, Deutsche Rechts- geschichte 2 , 184). -{-{-) Wopsner, Lage Tirols, 172, A. 1. § 18 — 935 — deutschen Sausleute begnügten sich damit, daß die Gerichtsbarkeit, welche bisher dem Land- und Stadtrichter zugestanden
. Die Aufnahme in sie ist an die Wahl durch die im- matrikulierten Kaufleute mit zwei Drittel Stimmenmehrheit gebunden. Die Kursfestsetzung der Wechsel auf andere Handelsplätze wurde in Bozen einem jährlich von den Kontrattanten zn wählenden zehngliedrigen Aus- schnß von je fünf deutschen und welschen Kontrattanten übertragen. Alljährlich auf dem Egydimarkte wählen die Kontrattanten mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte den Merkantilmagistrat, bestehend ans einem Konsul und zwei Räten, in erster