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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 339 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
den süddeutschen Königen, die Wiederberufung des Bundestages (auf den 1. September 1650) und den Einmarsch in Kurhessen. Am 29. November willigte Preußen zu Oimiitz in die Aufhebung der Union und in die Revi- sion der deutschen Bundesverfassung, durch welche (Mai 1851) der alte Bundestag wieder hergestellt wurde. Dagegen vermochte Oster reich den Eintritt aller seiner Länder oder doch eine Zolleinigung mit Deutschland nicht durchzusetzen, und es kam nur (19. Februar 1853) ein Handelsvertrag

zu Stande, der die bisherigen Schranken zwischen Oster reich und dem deutschen Zollverein theilweise beseitigte. Im Jahre 1863 nahm Österreich auf Eath Schmerlings den Plan einer Bundesreform wieder auf. Der Kaiser lud die deutschen Fürsten zu einem Congress in Frankfurt ein, der am 17. August eröffnet wurde, und legte einen Reformplan vor, wonach ein Direetorium von fünf Fürsten an der Spitze des Bundes stehen, Österreich den Vorsitz behalten, Delegierte der einzelnen Landtage der deutschen

Friedrich VII. (15. November 1863) im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Fürsten die Ansprüche des Herzogs Friedrich von Augustenburg gegen über der glücksburgischen Linie (Christian IX.) nicht anerkannten und wegen der vertragswidrigen Trennung Schleswigs von Holstein wie der Einverleibung des ersteren, welches zum deutschen Bunde gehörte, in den dänischen Gesamtstaat Anfangs 1864 den Krieg begannen. Aber über den Besitz Schleswig-Holsteins (mit Lauenburg), welches Dänemark im Frieden

Österreichs (mit 9 gegen 6 Stimmen) dieMobilisierungdesBundeshceres gegenPreußen beschloss, antwortete dieses am 21. Juni mit einer Kriegserklärung. Sowohl gegen Österreich wie gegen die deutschen Mittelstaaten behauptete Preußen seine Überlegenheit.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 122 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Zwischen Böhmen und Mähren, die reich an Naturprodueten waren, und den industriellen deutschen, besonders niederrheinischen und nieder ländischen Städten, musste sich früh ein lebhafter Handelsverkehr ent wickeln, Im Interesse der Sicherheit und Ausbreitung der Handelsver bindungen ließen sieh aber fremde, besonders auch deutsche Kauf- leute an den Hauptpunkten des Verkehres, unterhalb der Burgen (urbs) der Kreise, im Burgfleeken (suburbium) auch ständig nieder, vor allem natürlich

zeiten zur Bewachung der Thore Prags verpflichtet. Derselben B-echte sollte jeder „Gast' theilhaftig sein, den die Deutschen in ihre Gemeinde aufnehmen würden. Frühzeitig bestand aber aueh in der Mitte der Stadt ein Kaufhof (Teinhof), der außer den Lagerräumen für die Waren aueh eine Herberge für die fremden Kaufleute umfasste. Mit der Vergrößerung der deutschen Gemeinde nun zog sich dieselbe allmählich hieher nach dem Centrum der Stadt (12. Jahrhundert). Außer diesen älteren deutschen Ansiedlungen

Literaturan gaben und fiir das 14, Jahrhundert We- runsky, 3, 7 ff. Dann J. Grunzel, Über die deutschen Sfadtrechte Böhmens und Mährens, Mittheil. d. Ver. f. Gesch. d. Deutschen in Böhmen, 30.—32. Bd., sowie Lippert, 2. 124 ff. 2 ) 'Vgl- J. Celakovsty, Cod. jur. munieip. regni Bohemiae. T. I: Privilegia civitatum Pragensium und dazu K. Köpl, Zur Frage nach der Herkunft des Hechtes der Altstadt Prag. „Mittheil. d. Instituts, 8, 306 ff.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 112 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Während die Verpflichtungen des böhmischen Königs dem deut schen Reiche gegenüber immer mehr vermindert wurden, stiegen seine B echt e und sein Einflnss. Zwar lässt sich vor dem Ende des 12. Jahr hunderts die persönliche Theilnahme eines böhmischen Herrsehers an einer deutschen Königswahl nicht mit Bestimmtheit nachweisen; 1 ) Ottokar I, hat zur Wahl Philipps später seinen Beitritt erklärt und 1211 die Berufung Friedrichs IL vorzüglich betrieben. Bei der Wahl Konrads IV. im Februar 1237

erscheint König Wenzel I. unter den weltlichen Fürsten in zweiter Beihe unmittelbar hinter dem Bheinpfalzgrafen. Von besonderer Wichtigkeit war es, dass sich der Böhmenkönig um die Mitte des 13. Jahrhunderts, als infolge des Zusammentreffens verschiedener Umstände das Beeht, den deutschen König zu wählen, auf die drei rheinischen Erzbischöfe und die Inhaber der sogenannten Erzämter beschränkt ward, schon seit längerer Zeit im Besitze des Schenkenamtes befand. 2 ) Zwar spricht der Verfasser des um 1230

von Böhmen infolge seiner Macht bei den späteren Königswahlen von ausschlaggebender Bedeutung sein musste, so be hauptete dieser auch, als die Anschauungen Eikes in der That staats- J ) Dass Herzog Ulrich 1024 an der Walil Konrads IL teilgenommen habe, scheint mir wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher (siehe meine „Geschichte Öster reichs', 1, 167, N'. 4). Viel zweifelhafter dürfte die Theilnahme König Wladislaws an der Designation Heinrichs VI. 1169 sein, die Weiland, Über die deutschen Königswalilen

im 12. und 13. Jahrhundert (Forschungen zur deutschen Geschichte, 20, 320) und andere angenommen haben. 2 ) Vielleicht schon seit Heinrich IV., sicher seit Heinrich V., da bei dessen Hochzeit 1114 dux Boamiae summits pincerna fuit (Ekkeh. Ckron. M. G. SS. 6, 248)_ ■wahrscheinlich auch auf dem Reichstage in Mainz 1184. S. Ficker, Entstehungs zeit des Sachsenspiegels, S. 125 ff. Weiland a. a. 0., S. 315 ff. 8 ) Sachsenspiegel, Landrecht III, 57, 2: Die schenke des rikes, die leoning von Behemen, die ne heuet nenen Icore

, unirne dai he nicht düdesch n'is. Ob Eike zu dieser Behauptung durch sein Nationalbewusstsein veranlasst wurde (so Schuster in „Mit theilungen des Instituts', 3, 397 ff.), oder weil er selbst nach einer dem wenig früheren „ Auetor vetus de heneßeiis ' entnommenen Stelle im Lehenrecht IV, 2 nur sechs Fürsten als „die ersten in des Reiches Kure' bezeichnet, also für den Böhmen könig kein Platz mehr war (so Maurenbrecher, Geschichte der deutschen Königs wahlen, S. 227 ff.), mag dahingestellt bleiben.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 152 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Auch in anderen Gegenden Ungarns und Siebenbürgens wie Oroatiens, vorzüglich an den Südabhängen der Karpaten, gab es deutsche Ansiedler, und besonders nach der Verwüstung des Reiches durch die Mongolen (1241) wurde von den Königen die Einwanderung der Deutschen begünstigt. Auch wo sie kein so zusammenhängendes Gebiet bewohnten wie die Sachsen Siebenbürgens, ist ihnen in der Regel das Recht gewährt, dass sie von den gewöhnlichen Steuern frei sind, nur eine fixe Abgabe an Geld oder Naturalien

entrichten und ihre Kriegspfiicht genau geregelt ist, dass sie nach eigenen Rechten leben und ihren Richter selbst wählen, dass die höhere Instanz über diesen nicht der Oomitatsgraf, sondern der König oder dessen Stellvertreter ist, und dass sie über ihr Vermögen testamentarisch frei verfügen dürfen. Als Beisitzer des Richters oder Schultheißen werden mehrfach Geschworene erwähnt. Aus solchen Ansiedlungen, wo die Deutschen näher bei einander wohnten und sich nicht vorherrschend mit Ackerbau beschäftigten

, mussten von selbst Städte erwachsen, da die Grundbedingungen, Befreiung vom Comitatsgerichte und eigene Gerichtsbarkeit nach eigenen Gesetzen und durch einen eigenen Richter, bereits vorhanden waren. Daher beruht das Städtewesen in Ungarn durchaus auf deutschen Grundlagen. Die Stadtrechte erweisen sich schon ihrer Form nach als Privilegien, für die „Gäste'. Ihnen, nicht allen Einwohnern des Ortes werden zunächst bestimmte Rechte verliehen, aus denen sieh das Stadtrecht entwickelt hat. An manchen Orten

hat ein deutsches als Muster gedient, wie denn z. B. dem Stadtrechte von Ofen Magdeburger Recht zu Grunde liegt. So bildete sich seit Bela IV., der besonders nach dem Mongolen stürme das Städte wesen systematisch begünstigte, 1 ) der Stand der Bürger aus, der vor herrschend aus Deutschen bestand. 4, Die Verfassung und Verwaltung von 1301—1526. Hatten die langen Thronkämpfe nach dem Aussterben der Arpäden zunächst eine weitere Schwächung der Gewalt des Königs und eine Stei gerung der Macht der Großen zur Folge

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 113 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
rechtliche Giltigkeit erlangten, seine Stelle im Kurfürstencollegium 1 ) und damit auch, das Beeilt, auf die Regierung des Reiches in erster Linie Einfluss zu üben und zu allen Verfügungen des deutschen Königs über wichtigere Angelegenheiten, namentlich über die Vergabung der Reichsgüter, seine Zustimmung zu geben. Durch die goldene Bulle von 1356 wurde Böhmen wie den an deren KurfUrstenthümern nicht bloß das Berg- und Münzregal, die her gebrachten Zölle und die Freiheit aller Einwohner

von den Reichsgerichten wie die Unteilbarkeit des Landes garantiert, sondern auch in der Rang ordnung der Kurfürsten zu seinen Gunsten eine Abänderung ge troffen, indem der König unter den weltlichen Fürsten den ersten Rang erhielt. Durch drei Mensch enalter (1346-—1437) hatten die Könige von Böhmen aus dem Hause Luxemburg selbst den deutschen Thron inne. An den späteren Königswahlen nahmen sie aber lange Zeit gar nicht mehr theil, wenn ihnen auch das Recht dazu nicht bestritten wurde. Bei der Erhebung Albrechts

und auf dem Reichstage in Erfurt am 26. Sep tember 1290 wurden das Senenkenamt und die Kurwürde wieder dem Könige von Rahmen zuerkannt. Vgl. darüber jetzt Böhmer-Redlich, Regesta Imperii VI. (1S98) n° 37+. 2213, 2376 sowie die dort (S. 5—7) besprochene neuere Literatur. a h II, Ulmann, Die Wahl Maximilians I. „Forschungen zur deutschen Ge schichte' 1 . 22. 14!) IT. Bachmann, Zur deutschen Königswahl Maximilians I. „Archiv für österreichische Geschichte', 76, 603 f., glaubt, class die Rücksicht auf Matthias

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 151 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
des Städtewesens. 1 ) Schon früh kamen Fremde aus den benachbarten Ländern, besonders aus Deutschland, des Handels wegen nach Ungarn. Geisa II. (1141 bis 1162) berief in den ersten Jahren seiner Regierung auch deutsche Bauern aus den Gegenden am Niederrhein („Flandrer') nach dem Süden des heutigen Siebenbürgen, wo sie die Wälder urbar machten. Nachdem durch weitere Einwanderungen aus dem nordwestlichen Deutschland die Zahl der Deutschen, die seit dem 13. Jahrhundert gewöhnlich Sachsen genannt werden, immer

mehr angewachsen war, verlieh ihnen Andreas II. 1224 den großen Freiheitsbrief, 2 ) der angeblich auf den Bedingungen beruhte, unter denen Geisa II. sie ins Land gerufen hatte, und für Jahr hunderte die Grundlage ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse gebildet hat. Damach sind alle Deutschen von Broos bis Barót im Süden des Székler- landes ein Volk, stehen unter einem von ihnen selbst aus den Ansässigen gewählten Richter und dürfen nur dann vor das Gericht des Königs oder des von ihm ernannten Grafen

haben sich vielleicht ebenfalls schon unter Geisa IT. deutsche Bauern niedergelassen, obwohl sie einen umfangreichen Frei heitsbrief erst 1271 von Stephan V. erhielten, 3 ) der ihnen ähnliche Vor rechte zusieherte 7 wie sie die Sachsen Siebenbürgens erhalten hatten. ') Vgl. mit meiner -Gesch. Osterr.', 1, 4ß3ff. Schwicker. Die Deutschen in Ungarn und Siebenbürgen (Völker Österreich-Ungarns, III.), S. 8G ff., wie Ortvay, Gesch. cl. Stadt Pressbarg 1892 ff. insb. II. 2 (1898): Die Hechtsorganisation der Stadt

im Mittelalter. 2 ) Teutsch und Firnhaber, Urkundenbuch von Siebenbürgen (Font. rer. Austr. Dipl. XV.), p. 28. Zimmermann und Werner, Urkundenbuch. zur Ge schichte der Deutschen in Siebenbürgen, S. 32. 8 ) Ap. Endlicher, Mon. Arpad., p. 522 sqq.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 111 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Reichsunmittelbarkeit dieser Markgrafschaft wieder ein Ende fand. 1 ) Die dann in Deutschland erfolgende Doppelwahl hatte die Folge, dass dieser wie andere Eingriffe in die Rechte des Königs ungestraft blieben, ja Böhmen noch mehr begünstigt wurde. Um den mächtigen Premysl Ottokar I. für sieh zu gewinnen, machte ihn König Philipp neuerdings zum Könige und übertrug ihm und seinen Isaehfolgern das Reich Böhmen, doch mit der Bestimmung, dass der von den Böhmen Gewählte die Belehnung vom deutschen

Könige einholen sollte. Als Ottokar 1203 auf die Seite des Gegenkönigs Otto IV. übertraf wurde er auch von diesem und vom Papst Innocenz III. als König anerkannt. Als aber Otto IV. wegen seines Angriffes auf Unteritalien 1210 vom Papste gebannt und auf dessen Bemühungen der Staufer Friedrich II. zum Gegenkönige gewählt wurde, erhielt Ottokar !.. welcher sich diesem als einer der ersten deutschen Fürsten anschloss, neue Vorrechte. Am 26. September 1212 bestätigte Friedrich II. durch eine Urkunde

mit Goldbulle die Verfügung König Philipps über die Erhebung Böhmens zum Königreiche und bestimmte weiter, dass der König zum Besuche der kaiserlichen Hoftage nur in Bamberg und Nürnberg verpflichtet sein und beim Römerzuge des deutschen Königs [die Wahl haben sollte, 300 Bewaffnete zu senden oder 300 Mark Silber zu zahlen. 2 ) Auch diese Leistung setzte Kaiser Friedrich III. am 21. December 1462 noch auf die Hälfte herab, als ihm König Georg gegen die aufständischen Wiener und seinen Bruder Erzherzog

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 210 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
vorhanden ist. Er bestand unter ihm und seinen nächsten Nachfolgern nur aus drei bis fünf der vornehmsten Würdenträger, dem Obersthof meister, dem Kanzler mid andern hohen Hof- und Staatsbeamten, und zwar zum größten Theile Deutschen. 1 ) Unter Ferdinand IL ist die Zahl der Mitglieder sehr bedeutend ge stiegen, so dass sie 1633 wenigstens 11, anfangs 1637 sogar 15 betrug, unter denen sich die Vorstände aller obersten Ämter- und Provinzial- behörden befanden, 2 B Dieselbe Zahl finden

aber bildete er aus den ihr angehörigen ge heimen Rathen Commissionen, gewöhnlich von vier oder fünf, manch mal wechselnden Mitgliedern, deren jeder ein gewisses Gebiet der aus wärtigen Politik (die Beziehungen zum Deutschen Reiche, zu Spanien, zu 'Frankreich u. s. w.) zugewiesen wurde. Manche geheime Räthe gehörten mehreren Commissionen an. Für plötzlich auftauchende Fragen, z. B. den ungarischen Aufstand im Jahre 1670, wurden wohl auch außerordentliche Commissionen eingesetzt. Die einlaufenden Berichte

gab es 20, 1GS4 schon 41 (Bid er mann, 1, 114 lS r , 24), um 1692 gar 53 wirkliche und 9 Titular-Geheimräthe (nach der S. 181, N. 1 erwähnten Hand schrift). Die Angabe Mailäths, Geschichte Österreichs, 4. 382, dass die Zahl beim Tode Leopolds I. gar 164 betragen habe, dürfte doch übertrieben sein. 5 ) Grqßmaun, Die Geschäftsordnung in Sachen der äußeren Politik am Wiener Hofe zu K Leopolds und Lobkowitz' Zeiten, „Forschungen zur deutschen Geschichte', 12, 459 ff. Vgl. Gaedeke, Die Politik

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 108 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
II. GescMciite des öffentlichen Reclites, a) Böhmens Verhältnisse zum deutschen Reiche. 1 ) Die böhmischen Fürsten, sei es alle, sei es ein Theil derselben, wurden schon unter Karl dem Großen genöfchigt, dem fränkischen Keiche Tribut zu entrichten. Um die Mitte des 9. Jahrhunderts fielen sie aber vom Reiche ab und kamen später (um 871) in Abhängigkeit vom mahrischen ß ei che. 895, nach dem Tode Swatopluks, rissen sie sich auch von diesem wieder los, wogegen ..alle Herzoge der Böhmen

' in Eegensburg dem Könige Arnulf die Huldigung leisteten. Doch hörte mit dem baldigen Verfalle des ostfränkischen Beiches auch das Abhängigkeits verhältnis der Böhmen auf. Der Begründer eines neuen deutschen Reiches, Heinrich I., drang um 929 mit einem Heere bis Prag vor und zwang den Herzog Wenzel zur Huldigung und zur Zahlung eines Tributes. Wenzels Bruder B o 1 e s 1 aw L, der ihn 935 ermordete, machte sich von Deutschland 'unabhängig und behauptete 14 Jahre seine Selbständigkeit, bis ihn endlieh Otto

unabhängig. Als Boleslaw III. wegen seiner Grausamkeit 1003 gestürzt ward und Böhmen sich dem Herzoge Boleslaw von Polen unterwarf, weigerte sich dieser, das Land vom deutschen Könige zu Leben zu nehmen. Aber schon 1004 wurde er vom Könige Heinrich II. aus Böhmen vertrieben und Boleslaws III. Bruder Jaromir mit diesen belehnt. 3 ) Jaromirs Bruders sohn und zweiter Nachfolger Bfetislaw I. (1034—1055) suchte sich nach dem Tode Kaiser Konrads II. (1039) in politischer und kirchlicher *) Vgl

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 11 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
.-sene b) Geschichte der Verwaltung 180 1. Die Verwaltungs- und Justizbehörden der deutsch-österreichischen Länder 180 2. Die Verwaltung der böhmischen Kronländer 184 3. Die Verwaltung der ungarischen Kronländer . , . 191 4. Die gemeinsamen Regierungsbehörden 196 5. Die Beamten im allgemeinen 204 6. Das Heerwesen . 205 7. Das Steuerwesen 208 c) Geschichte des Ständewesens 212 1. Die deutschen Erbländer 212 2. Die böhmischen Länder 217 3. Ungarn 222 4. Allgemeine Delegiertenversammlungen 224

d) Das Städtewesen in den deutschen und böhmischen Ländern 225 e) Das Verhältnis des Staates zur Kirche 227 Dritte Periode. Das Zeitalter der inneren Reformen unter Maria Theresia und ihren Söhnen (1740—1792) 233 I. Geschichte der territorialen Verhältnisse 233 1. Der österreichische Erbfolgekrieg 233 2. Die erste Theilung Polens und der bairische Erbfolgekrieg ..... 236 3. Die Orientpolitik K. Josefs II. (1788—1791) 239 II. Geschichte des öffentlichen Rechtes (1740—1792) 241 a) Die Zeit der Regierung Maria

b) Die Regierung K. Josefs II. (1780—1790) 1. Die Änderungen auf dem Gebiete der Verwaltung 267 2. Die Reformen auf dem Gebiete des Justizwesens 272 3. Die Fortschritte der Codification des Rechtes 4. Die Staatswirtschaft und die Reform des Steuersystems 275 5. Die Reformen Josefs II. auf socialem Gebiete 2/0 6. Die kirchlichen Verhältnisse unter Josef II 27S 7. Das Unterrichtswesen . . . 8. Die Beamten, Polizei und Censur 282 Die Restauration unter Kaiser Leopold II 284 1. Ungarn . 284 2. Die deutschen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 110 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
und nach er folgter Belehnung durch den Kaiser, sondern nur durch Verfügung seines Vaters erhalten habe, und belehnte mit Böhmen einen Sohn Sobéslaws L, Sobéslaw II. Doch erkannte er diesen nicht als König, sondern nur als Herzog an. Der EinÜuss des deutschen Königs auf die Verhältnisse Böhmens wurde in den nächsten Jahren durch die unaufhörlichen Thronstreitig keiten unter den Premysliden und den Wankelmuth der Großen noch ge steigert, Mehrmals wurden durch eine Verfügung der Kaiser Friedrich I. und Heinrich

VI. oder nach dem Ausspruche eines deutschen Fürsten» geriehtes Herzoge von Böhmen ab- und eingesetzt. 1182 suchte Kaiser Friedrich I. den Streit zweier Eivalen, des 1173 abgesetzten Friedrich und seines Vetters Konrad Otto von Brünn, dadurch beizulegen, dass er jenem Böhmen, diesem Mähren zusprach. Doch sollte dieses Land nicht mehr unter der Oberhoheit des Herzogs von Böhmen stehen, sondern eine reichsunmittelbare, nur vom deutschen Könige zu Lehen gehende Mark- grafsehaft bilden. Erst der Umschwung der Verhältnisse

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Kategorie:
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Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 109 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Beziehung von Deutschland unabhängig zu machen, wurde aber 1041 von Heinrich III. gezwungen, neuerdings den Lehenseid zu leisten. 1 ) ^ on dieser Zeit an hat Böhmen nie mehr versucht, die Ober herrschaft Deutschlands abzuschütteln. Bfetislaw selbst hat Hein rich III. in den Kriegen mit Ungarn und dessen Sohn und zweiter Nach folger Wratislaw II. (1061—1092) Heinrich IV. in seinen Kämpfen gegen die aufständischen Sachsen und die mit dem P. Gregor VII. ver bundenen deutschen Pürsten treu

, welche nach dem TodeWratislaws II. (14 .Jänner 1092) unter den Pfemysliden ausbrachen, waren die Ursache, dass in den nächsten Jahrzehnten die deutschen Könige wiederholt die Besetzung des böhmischen Thrones selbst in ihre Hände nahmen. Lothar III. behauptete sogar 1125, dass ohne Initiative und Bestätigung des Kaisers nie die Wahl oder Erhebung eines Herzogs habe stattfinden dürfen. Dagegen erklärte freilich der Herzog Sobéslaw, dass die Wahl immer vom Gutdünken der böhmischen Großen, nie von dem des Kaisers abgehangen

und den deutschen Königen stattfand, hatte neuerdings eine Bangserhöhung der ersteren zur Folge. Wladislaw IL versprach dem Kaiser Friedrich I. persönlich ein großes Heer gegen die lorabardischen Städte, besonders Mailand, zuhilfe zu führen. Dafür setzte ihm dieser (11. Jänner 1158) auf einem Eeichstage in Regensburg ein königliches Diadem auf und verlieh ihm und seinen Nachfolgern durch ein eigenes Privileg das Recht, an den Hauptfesttagen einen goldenen Beif zu tragen Ann. Altah. ad 1041.: vidinranftum regi

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Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 338 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
mit jenem am 22. Juni den Krieg. Trotz der Siege des Erz herzogs Albrecht bei Custozza (24. Juni) und des Admirals Tegetthoff bei Lissa (20. Juli) musste Österreich wegen der Erfolge Preußens im Frieden von Wien am 3. October Venetien innerhalb seiner bisherigen f Grenzen an Italien abtreten, 2. Die Ausscheidung Österreichs aus Deutschland. An der deutschen Nationalversammlung, die im Jahre 1848 in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. zusammentrat, um eine neue Verfassung für Deutschland zu entwerfen, nahmen

auch Abgeordnete der deutschen Bundesländer Österreichs theil, obwohl viele, besonders cechische Bezirke die Vornahme der Wahl verweigert hatten. Aber der Versuch scheiterte an der Schwierigkeit, Österreich und Preußen in einem Bundesstaat zu vereinen, dessen Centralgewalt und Volksvertretung unabhängig von diesen beiden rivalisierenden Mächten hätte gestaltet werden sollen. Um sich das Übergewicht in demselben zu sichern und die deutschen Provinzen des Reiches von den übrigen nicht zu trennen, schritt

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 146 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
b) Geschichte der Verfassung und Verwaltung, 1. Die Gesetzgebung Stephans des Heiligen und des Königs Goloman. Ungarn verdankt seine politische Organisation Stephan dem Hei ligen, dessen Gesetze uns noch erhalten sind. 1 ) Nachdem er die letzten noch bestehenden Fürstentümer unterworfen hatte, theilte er das Beich, das bisher in die Gebiete der Stämme und Geschlechter zerfallen war, nach dem Muster der im deutschen Beiche . bestehenden Verwaltung in Grafschaften (comitatus), deren Mittelpunkt

eine königliche Burg ist, wobei man offenbar an administrative Einrich tungen der früheren slawischen Bewohner angeknüpft hat. Der Graf (comes), im Ungarischen nach der sl avischen Bezeichnung zupan span, später ispdny genannt (woraus die Deutschen Gespan und Gespan seh aft gemacht haben), wird vom Könige auf unbestimmte Zeit ernannt, hat als dessen- Stellvertreter nach späteren Urkunden (wie in Deutschland) militärische, finanzielle, administrative und die oberste richterliche Gewalt und erhält

Staatsverfassung Ungarns seit der Gründung des Königthums his zum Jahre 1382 (Wien 1872), S. 104—148, der besonders die Übereinstimmung mit deutschen Volksrechten, Capitularien und Concilienbeschlüssen nachgewiesen hat. — Sie zerfallen in zwei '1 heile, von denen der erste nach Vita Stephani maior, cap. 9, cum episcopis et. primatibus Hunyarie bald nach der Annahme der Königswürde, der zweite, wo die königliche Gewalt noch ausgebildeter erscheint, wahrscheinlich gegen Ende der Regierung Stephans gegeben

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 225 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
meinen Leuten und den Unterthanen V 6 o ihres Vermögens betrug, schätzte man das Erträgnis in Böhmen auf 375.000, in Mähren auf 150.000, in Schlesien auf 200.000, in der Lausitz auf 50.000, in den deutschen Erb- landen auf 371.000 Gulden. 1 ) Später wurde manchmal von den böhmischen Ländern nur so viel verlangt wie von den Erblanden. Dagegen sollten nach einem unter Maximilian II. zwischen den böhmischen Ländern und den österreichischen Ständen geschlossenen Übereinkommen

entfallenden Summe die Hälfte von Böhmen, ein Sechstel von Mähren, zwei Sechstel von Schlesien zu zahlen waren. 2 ) Der ungarische Reichstag bewilligte unter Karl VI. 1723 eine Steuer von 2,138.000, 1728 von 2.500.000 Gulden, auf welcher Höhe die Contribution längere Zeit blieb. c) Geschickte des Ständewesens. 1. Di© deutschen Erbländer. 3 ) Die Landtage der deutschen Erbländer bestanden in dieser wie am Ende der vorhergehenden Periode aus vier Ständen, Prälaten, Herren. Eittern und den landesfürstlichen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 202 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
werden sollten. 5 ) 1644 verordnete Kaiser Ferdinand III., dass jeder Rath des Appellationsgerichtes in Prag der deutschen und böhmischen Sprache mächtig sein und in ersterer die Referate erstattet werden sollten. 6 ) *) In Mähren seit 1641. d'Elvert, Zur österreichischen Yerwaltungsgeschichte (Schriften dei - historisch-statistischen Section, 24. Bd.), S. 2351'. — In Böhmen seit 1648. A 7 gl. dafür wie für das folgende B. Rieger, Die böhmische Kreisverfassung, Österreich. Staatswörterbuch 2, 481 ff. 2 ) Tom

und 8 Rüthen (2 aus dem Herren-, 6 aus dem Ritter- oder Gelehrtenstande) bestehen solHe. Langer im „Österreichischen Erbfolgekrieg'. 1. 104. Vgl. Fellner in „Mittheilungen des Instituts', 15, 528. E ) Landesordnung C. II.—V.. I). XLIIL, XLY1L, F. IV., XLVI., J. VI. und für Mähren Cod. iur. Bohem. Y. 3., 122 sqq., §. 117—120 u. s. w. 6 ) Auersperg, 1, 20, 49, Es gab auch einen deutschen, und böhmischen Secretär und einen deutschen und böhmischen Registrator, S. 43.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 34 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
seine Lehen nicht empfangen, alle Rechte darauf verwirkt habe. Durch die erste Entscheidung waren dem böhmischen Könige die während des Zwisehenreiches occupierten Reichsländer, namentlich die drei südost- deutschen Herzogthümer abgesprochen. Im Februar 1275 wurde dann von Rudolf der Bruder des letzten Herzogs von Kärnten, Philipp, erwählter Patriarch von Aquileja, mit allen ihm zustehenden Ländern und Rechten belehnt. Später ward Ottokar, da er auf wiederholte Vorladung nicht erschien

, seiner Erblande verlustig erklärt und (24. Juni 1276) auch die Reichsacht über ihn ausgesprochen. Wegen der Lauheit der meisten deutschen Fürsten konnte der Reichskrieg gegen Ottokar erst im Sommer 1276 eröffnet werden. Wäh rend Rudolfs Freund Meinhard von Tirol und dessen Bruder Albert von Grörz Kärnten, Kram und Steiermark einnahmen, griff der König selbst Osterreich an und drang bis Wien vor, wo am 21. November Friede geschlossen wurde. Ottokar verzichtete auf Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain

und auf das während des Zwischenreich besetzte JSger, wo gegen ihn Rudolf mit Böhmen und Mähren belehnte. Als jener 1278 den Krieg erneuerte, verlor er gegen Rudolf und die mit diesem verbün deten Ungarn am 26. August bei Dürnkrufc an der March Schlacht und Leben. Da im Jahre darauf auch Philipp von Kärnten ohne Erben aus dem Leben schied, so waren alle drei südostdeutschen Herzog thümer dem Reiche ledig. König Rudolf suchte diese seinen Söhnen zu verschaffen, weil er sie nach den damaligen Grundsätzen des deutschen Staatsrechtes

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 53 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
oheitlich e Gewalt des Erzherzogs über dieselben anerkennen, 5 ) wozu nicht wenig der Umstand beitrug, dass seit der Erhebung Albreehts V. (IT.) auf den deutschen Thron (1438) bis zum Erlöschen des Mannesstammes der Habsburger (1740) die Kaiserkrone ununterbrochen bei diesem Hause blieb. Damit hörte auch die Unter ordnung der österreichischen Länder unter die ohnehin immer schwächer werdende Reiehsgewalt auf. Doch erkannte Österreich auch fortab die Verpflichtung an. bei Reichskriegen sein Contingent

zu stellen und Reichs steuern zu zahlen. b) Die fürstliche Erbfolge. 6 ) Galt auch der Inhaber einer Mark oder Grafschaft in der ersten Zeit des deutschen Reiches als Reichsbeamter, der vom König im Wege der Belehnung allerdings auf Lebenszeit bestellt war, so machte sich „der 1 ) Vcfl- c ^ as Protokoll über die Tintscheidungen Karls IV., betreffs der öster reichischen Freiheitsbriefe bei Steinherz, Karl IV. und die österreichischen Frei heitsbriefe. Mittheil. d. Instit. 9, G3ff, 2 ) Zuerst in Urkunde

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