¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
I* iß, Wenn das Gericht des nichüathsüschen Theiles aus / Giltigkeit erkennt, so steht es diesem Heilt frei, die Hemrang des Ehebandes p verlangen. Das von dem katholischen Ehe- gerichle gefällte Urteil der Ungiltigkeit ist als ein gesetzlicher Grund der Trennung anzusehen , und btt Verhandlung ohne Aufstellung eines BertheidigerS der Ehe zu führen. Wenn das Ansuchen um Trennung nicht gestellt wird, so kann der katho lische Theil bei dem ordentlichen Richter um das Erkenntniß ansuchen
, daß die bürgerlichen, aus seine Verehelichung begrün- deten Rechtsverhältnisse so zu regeln seien, als habe erne Treu- vung des Ehebandes stattgefundeu. Bevor die Trennung aus gesprochen oder das letzterwähnte Erkenntniß erfolgt ist, darf keiner von beiden Theilen eine neue Ehe eingehen. ß. 47. Vom Tage des Spruches (ß. 46) angefangeu, ist die Ehe rücksichtlich ihrer bürgerlichen Wirkungen als getrennt auzuseheu. Dem ordentlichen Richter liegt ob» bei sich er gebenden Streitigkeiten nach den Vorschriften der tzß
.« bei seinem früheren nichtkatholischen Religionsbekenntnisse ver blieben wäre» zu einer Klage auf Trennung oder Scheidung von Tisch und Bett berechtiget hätte, und zwar insoweit, daß diesem nichtkatholischen Eherheile die auf den Fall des Ueber- lebens in den Ehepacten oder in dem Erbvertrage zngeficherten Rechte» _ so lange er während der Lebruszeit des anderen Theiles sich nicht verehelicht, Vorbehalten bleiben. Ueberdietz loll der ordentliche Richter, wenn das dem nicht- katholischen Theile nach der Trennung