199 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_352_object_3981008.png
Seite 352 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
I* iß, Wenn das Gericht des nichüathsüschen Theiles aus / Giltigkeit erkennt, so steht es diesem Heilt frei, die Hemrang des Ehebandes p verlangen. Das von dem katholischen Ehe- gerichle gefällte Urteil der Ungiltigkeit ist als ein gesetzlicher Grund der Trennung anzusehen , und btt Verhandlung ohne Aufstellung eines BertheidigerS der Ehe zu führen. Wenn das Ansuchen um Trennung nicht gestellt wird, so kann der katho lische Theil bei dem ordentlichen Richter um das Erkenntniß ansuchen

, daß die bürgerlichen, aus seine Verehelichung begrün- deten Rechtsverhältnisse so zu regeln seien, als habe erne Treu- vung des Ehebandes stattgefundeu. Bevor die Trennung aus gesprochen oder das letzterwähnte Erkenntniß erfolgt ist, darf keiner von beiden Theilen eine neue Ehe eingehen. ß. 47. Vom Tage des Spruches (ß. 46) angefangeu, ist die Ehe rücksichtlich ihrer bürgerlichen Wirkungen als getrennt auzuseheu. Dem ordentlichen Richter liegt ob» bei sich er gebenden Streitigkeiten nach den Vorschriften der tzß

.« bei seinem früheren nichtkatholischen Religionsbekenntnisse ver blieben wäre» zu einer Klage auf Trennung oder Scheidung von Tisch und Bett berechtiget hätte, und zwar insoweit, daß diesem nichtkatholischen Eherheile die auf den Fall des Ueber- lebens in den Ehepacten oder in dem Erbvertrage zngeficherten Rechte» _ so lange er während der Lebruszeit des anderen Theiles sich nicht verehelicht, Vorbehalten bleiben. Ueberdietz loll der ordentliche Richter, wenn das dem nicht- katholischen Theile nach der Trennung

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_356_object_3981017.png
Seite 356 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Mtb Iringt ale Rechtivirkuugen hervor , welche nach ben -e- stchenden Gesetzen durch tte gerichtliche Scheidung bearLndet werdeu. §. K. Nachdem auf Scheidung erkanut worden ist, der Richter ber Bersuch machen, die Streitigkeìten, welche Lber die Absonderung des Bermogens, die Versorgung der Kinder, oder audere Forderungen entstehen, durch Bergleich beizulegeu. Smd die Parteien zu einem Bergleiche nicht^zu bewegen, s» 4'at er fte zu bem ordentlichen Verfahren anzuweisen, inzwischen aber ber

auf" gesetzt merdeii, und menu Mt§ beodachtet worden ist, so kaM le in Theil o|tic BewiRiguug des andereu zurilcttreten. Doch bedVrfen Minderjà'hrige zu dem Bergleiche der Genehmhalrung t|ff§ Baters oder Bormundes und der VormundschastAbehorde. ^Lon dem schiedsrichterlichen Auispruche stndet teine'BerufuKJ statt; es kann aber eine Klage auf Nichtigkeit vor de« lichen Richter angeflelt werdeu. §. W. Menu die geschiedenen Ehegatten flch wieder ve^ einigen, so wird dai geìstliche Gericht die Personal

3